Vorlagebeschluss zum BVerfG wegen "Mietobergrenzen" für "Hartz-IV"-Bezieher

Begonnen von Meck, 31. Dezember 2014, 18:56:30

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Meck

Nach Informationen der Kanzleigemeinschaft ,,Sozialrecht in Freiburg" hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren zu den sogenannten Mietobergrenzen bei Hartz IV ausgesetzt. Die Sozialrichter halten § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden.

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-mietobergrenzen-verfassungswidrig-90016388.php
LG Meck :bye:

Gast22317

Hochinteressant, gibt es den Beschluß schon irgendwo zu lesen ? Kann unter Aktenzeichen S 3 AS 130/14 noch nichts finden.

Gast472

na..das ist doch alles verfassungskonform..hmm..ihr werdet sehen..diese richter sind nicht die..die da sitzen dürften..alle politisch gesteuert..so wie merkel das will.. :teuflisch:

Gast22317

Fündig geworden.
Kanzlei will die schriftliche Begründung des Beschlußes, sobald diese vorliegt zur Verfügung stellen.
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Die bereits eingereichten Verfassungsbeschwerden:
Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14
http://www.srif.de/dokumente/upload/b4bd4_00130-03.03.2014_bverfg_beschwerde.pdf
und vom 3.4.2014 anhängig unter 1 BvR 944/14
http://www.srif.de/dokumente/upload/c4507_00415-03.03.2014_verfassungsbeschwerde.pdf

AxelK

ob die Einschränkung der Übernahme der Unterkuntskosten in § 22 Abs 1 Satz 1, 2. Halbsatz, "soweit sie angemessen sind", mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Damit folgt das Sozialgericht Mainz konsequent seiner nach dem Regelsatzurteil des BVerfG vom 09.02.2010 begonnenen Rechtsprechung, dass die nicht vollständige Übernahme der Unterkunftskosten zu einer nicht zu rechtfertigenden Unterschreitung des vom BVerfG geforderten soziokulturellen Existenzminimums führt. Dieses gilt zumindest dann, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft darlegen kann, dass es ihm nicht möglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten.

Das sozialgericht Mainz hat insoweit in seinen jüngeren Entscheidungen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept massiv angegriffen.

Die konkrete Begründung des Vorlagebeschlusses, auf die man sehr gespannt sein darf, liegt aktuell noch nicht vor.

Gruß,

RobinHood



Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck

Gast26037

Na dann warten wir mal auf die Entscheidung unserer Rotrobben. Ich hoffe sie brauchen nicht wieder eine halbe Ewigkeit und beziehen diesmal alle wichtigen Fakten mit ein. Denn die letzte Entscheidung bezüglich des RS war ja wohl nichts Halbes und nichts Ganzes, von Regierungstreu wollen wir mal noch nicht reden.

                                                                             :flag: :flag:

oldhoefi

Zitat von: Gast3336 am 05. Januar 2015, 19:30:12Die konkrete Begründung des Vorlagebeschlusses, auf die man sehr gespannt sein darf, liegt aktuell noch nicht vor.
Sind ,,nur ein paar" Seiten... :grins:

SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – AZ: S 3 AS 130/14

Volltext --> http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B369B1201-C0D1-4188-8355-56DC87B167A1%7D

Gast472

#7
Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat wegen zweier Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) um Klärung gebeten.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/angemessenheit-im-sgb-ii-verfassungswidrig-90016465.php



Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck

Unwissender

Da kann man nur hoffen, dass das endlich mal klargestellt wird! Sonst ist hier ja der Willkür Tür & Tor geöffnet und die Entscheidungen fallen nach Kassenlage!

:offtopic:
Die Mieten haben Sie ja in den letzten Jahren kontinuierlich nach oben entwickelt, die Sätze, die gezahlt werden aber kaum!
Wieso richtet man sich nicht nach dem örtlich Mietspiegel oder wenn gar nix anderes verfügbar ist, nach der Wohngeldtabelle!? Dann wüsste jeder was "angemessen" ist und müsste sich nicht immer auf die Aussagen der JC verlassen!?
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Gast36005

Zitat von: Unwissender am 18. März 2015, 10:40:16
Da kann man nur hoffen, dass das endlich mal klargestellt wird! Sonst ist hier ja der Willkür Tür & Tor geöffnet und die Entscheidungen fallen nach Kassenlage!

Wieso richtet man sich nicht nach dem örtlich Mietspiegel oder wenn gar nix anderes verfügbar ist, nach der Wohngeldtabelle!? Dann wüsste jeder was "angemessen" ist und müsste sich nicht immer auf die Aussagen der JC verlassen!?
Warum nun sollte man sich nach dem Mietspiegel oder der Wohngeldtabelle richten?
Der Mietspiegel gilt für "freie" Mieten.
Die Wohngeldtabelle gilt für Wohngeld.
Die KdU-Richtlinien gelten fürs SGB 2 und 12.

Sollte man sich vllt. erst mal "wissend" machen, warum es überhaupt diese Unterscheidungen gibt? Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.
Na, klingelts?

Gast26037

Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:47:03Sollte man sich vllt. erst mal "wissend" machen, warum es überhaupt diese Unterscheidungen gibt? Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.Na, klingelts?

Ja, nee ist klar. Mal ernsthaft, da gerade die Erhöhung des Wohngeldes diskutiert wird im Bundestag, wäre es vllt. auch angebracht eine Vereinfachung bezügl. der KdU vorzunehmen. Beispiel: Alle Wohnungen im unterem Preissegment ( Wohngeldtabelle) sind angemessen, Energiekosten werden jährlich angepasst, so wie es beim RS jetzt schon üblich ist.

                                                    :flag: :flag:

Gast36005

Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 15:59:21
Ja, nee ist klar. Mal ernsthaft, da gerade die Erhöhung des Wohngeldes diskutiert wird im Bundestag, wäre es vllt. auch angebracht eine Vereinfachung bezügl. der KdU vorzunehmen. Beispiel: Alle Wohnungen im unterem Preissegment ( Wohngeldtabelle) sind angemessen, Energiekosten werden jährlich angepasst, so wie es beim RS jetzt schon üblich ist.                                               
Janee, is auch klar. Du bist ja schon viel weiter  :flag:
Warum wird denn die Erhöhung des Wohngeldes im BT diskutiert? Weil die Mieten so teuer geworden sind? Weil die bis dato fast unbekannte B-Ministerin endlich mal gezuckt hat? Weil es endlich einen Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung gibt seit 2009?
Such dir was aus! :cool: Oder bring was eigenes auf den Weg---bis es ein Gesetzentwurf ist.
Eine Vereinfachung der KDU? Bin ich auch für. Alles viel einfacher machen. Bloss nicht fragen, wers bezahlen soll. :cool: weder das Vereinfachen noch den Weg dorthin noch das Bezahlen der KDU. Ob das dann verfassungskonform oder nicht ist, fragt man ggfls. hinterher, oder?

Aber zu deiner Idee: Warum stellst du "unteres Preissegment" mit der Wohngeldtabelle  gleich? DAS alleine würde zunächst bedeuten, dass Wohngeld nicht mehr einkommensabhängig zu sein hätte. Das würde bedeuten, dass das jetzige Wohngeldgesetz gänzlich umgebaut werden müsste. Dafür müsste man erst Mehrheiten finden, die diese Idee bis zum BT und dann zum Gesetzgeber tragen. Denn Wohngeldleistung richtet sich derzeit nicht nach dem Preis/Kosten der Wohnung, sondern nach dem Einkommen des Mieters /Eigentümers.
Energiekosten?? Aha, die Energieversorger erhöhen ihre Preise, die Ämter zahlen das, weil sie jährlich anpassen und wir freuen uns, weils Amt ja zahlt.
Das ist ja fast wie: Die Vermieter erhöhen die Mieten. Na und? Für Hartz-4-Bezieher zahlt das das Amt/die Kommune.

Ich denke, bei der Meldung im EP gings um:--ein engagiertes RP-Sozialgericht (oder ein solcher Richter) hat ein Verfahren ausgesetzt. Das Gericht wartet nun, was das BVerfG zu diesem Halbsatz im § 22 (1) SGB 2 meint. Hierzu: Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer auf Grund des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verfassungswidrig Die Regelung jetzt:...soweit sie angemessen sind.
Das BVerfG wird nun über diese 4 Wörtchen nachdenken müssen.
Ich denke: Hornberger Schiessen.
Aber ich denke auch: weitere Kommunen beauftragen die Firmen, die solche Schlüssigen Konzepte anbieten. Das kostet die Kommunen viel Geld, darüber freuen sich diese Firmen.
Dann freut sich die Kommune, weil sie annimmt, das SK wäre nun auch gerichtsfest/gerichtlich überprüfbar. Gilt dieses SK, und es wird wieder Zweifel an der Schlüssigkeit oder an der Rechtskonformität geben, dann eben wieder werden Gerichte darüber zu befinden haben.

Tja, was ist eigentlich angemessen?
Das heutige Wetter. Total angemessen. Kühl, windig, sonnig bis wolkig, Temp. dem Datum entsprechend. Völlig angemessen. (ja nee, is klar)
:grins:


Greywolf08

Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:47:03
... Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.
Na, klingelts?
Machen die JC doch schon .. oder hast du schon mal 45qm für den "angemessenen" Mietpreis in ner Universitätsstadt gefunden? Ich nich, .. nur Hamsterkäfige (25qm für 250 kalt) oder WG-Zimmer (15qm für 200 kalt), wo beides vorwiegend mit dem Satz " An Studenten oder WE-Heimfahrer zu vermieten" inseriert wird.
Insofern lassen sich die JC die Mietpreisvorstellungen von Vermietern aufdiktieren, obwohl mindestens 60% des Wohnungsbestandes hier noch Nachtspeicheröfen hat und weit entfernt vom unteren Standard is.
Spätestens nach den energetischen Sanierungen wird es, zumindest an meinem Wohnort, keinen "angemessenen" Wohnraum mehr geben.

Weltbild

Ahhh, bloß nicht nach der Wohngeldtabelle, das würde für mich bedeuten ich müsste umziehen. Die Wohngeldtabelle sagt, 358 € ist für einen Singel in Berlin angemessen, meine Wohnung kostet jedoch 432 €/Monat abzüglich Heizung und warm Wasser in Höhe von 42 €/Monat bleiben noch immer 390 €/ Monat.

Gast26037

 :sorry: Ich habe da was verwechselt  :schaem:, ich meinte natürlich den Mietspiegel und nicht die Wohngeldtabelle.

@ 44lenzen,

Woher haben denn die JCs und Kommunen die Gelder die sie verteilen ? Richtig, von allen die Steuern und Sozialabgaben zahlen, also uns.
Es geben diese Mammutbehörden ohne unsere Gelder überhaupt nicht, weil sie sich nicht allein finanzieren könnten.

Zitat von: Greywolf08 am 18. März 2015, 17:34:36Spätestens nach den energetischen Sanierungen wird es, zumindest an meinem Wohnort, keinen "angemessenen" Wohnraum mehr geben.

            

Den gibt es schon seit mehreren Jahren nicht mehr, da der soziale Wohnungsbau so gut wie eingestampft ist. Zum Teil sind selbst die noch existierenden Sozialwohnungen zu teuer nach den KdU- Richtlinien.

Aber warten wir erst mal ab was und vor allem wann unser BVerfG entscheidet.

                                                      :flag: :flag: