Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)

Begonnen von Gast16302, 23. Februar 2015, 12:46:13

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MichaK

Hallo,

die "wirkungsgleiche Regelung" wurde durch das BMAS inzwischen konkretisiert und eine entsprechende Anweisung an die Behörden gegeben:



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Gast36005

Zitat von: MichaK am 21. März 2015, 18:18:53
Hallo,die "wirkungsgleiche Regelung" wurde durch das BMAS inzwischen konkretisiert und eine entsprechende Anweisung an die Behörden gegeben:
Eine Anhörung, cool.
Und bis 27. ist Frist.
Man darf gespannt sein.

Gast33545

Demnach zu urteilen bräuchte ich ja dann gegen die Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge zu Überprüfung der Leistungen ab 1.1.2013 gar keinen Wiederspruch mehr einlegen weil sowieso vorgesehen ist die höheren Leistungen ab dem 1.1.2013 zu gewähren und nachzuzahlen.
Das freut mich natürlich. Eine Arbeit weniger :zwinker:

Mfg Andy 2

Gast36005

Zitat von: Gast33545 am 21. März 2015, 23:12:08
Demnach zu urteilen bräuchte ich ja dann gegen die Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge zu Überprüfung der Leistungen ab 1.1.2013 gar keinen Wiederspruch mehr einlegen weil sowieso vorgesehen ist die höheren Leistungen ab dem 1.1.2013 zu gewähren und nachzuzahlen. Das freut mich natürlich. Eine Arbeit weniger :zwinker:
So liest du das?
Ich lese daraus: Das BMAS erklärt jetzt seinen "untergebenen" Behörden, was es gedenkt, in diese Sache zu entscheiden.
Es fordert die untergebenen Behörden auf, bis zum 27.3. zurückzumelden, ob man damit einverstanden sei oder wo man anderen Handlungsbedarf sieht.
Anhörung vor Entscheidung eben. Muss anscheinend so gemacht werden, steht dort.
Ich denke, ERST nach dieser Frist und erst NACH der Entscheidung des BMAS weiss man, ob und was man selbst da noch nachlegen müsste.
Aber diese Wege  sind mir wirklich absolut unbekannt. :weisnich:

MichaK

Hallo,

Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13788&pos=0&anz=6

:sehrgut:

Gast33545

#35
Na ja schön schön aber was hat das jetzt zu bedeuten "In beiden Verfahren wurde die Sache jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten."
Wie in den letzten Verfahren 2014 wurde wieder ans LSG zurückverwiesen also wieder unklar? Na ich werd wohl doch erst einmal noch Wiederspruch gegen meinen Ablehnungsbescheid einlegen.
Bin mir nicht so sicher ob ich es nicht doch noch einklagen muss.

Danke für die Info.

Wie genau ist das eigentlich gemeint "weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten." welche Leistung ist denn da gemeint?
Die Leistungen die die behinderten in der gemeinsamen Haushaltsführung erbringen ...nach ihren Möglichkeiten natürlich...?

Mfg Andy2

MichaK

Zitat von: Gast33545 am 25. März 2015, 00:53:14Wie genau ist das eigentlich gemeint "weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten." welche Leistung ist denn da gemeint?

Hallo,

die Leistung, die der Antragsteller erhält, ist gemeint. Diese ergibt sich einmal aus dem Regelbedarf und dem anzurechnenden Einkommen.
Für den Regelbedarf hat das BSG entschieden, dass die gesetzliche Vermutung die Regelbedarfsstufe 1 bewirken muss, es sei denn, dass Sozialamt kann diese Vermutung widerlegen. Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist.
Wenn der Behinderte also selbst oder unter Anleitung sich an dem Haushalt beteiligen kann, ist zu unterstellen, dass kein fremder Haushalt (Haushalt anderer Personen) vorliegt. In diesen Fällen muss die Regelbedarfsstufe 1 zur Anwendung kommen. Nur wenn keinerlei eigene Beteiligung möglich ist , kommt die Regelbedarfsstufe 3 infrage.


oldhoefi

BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein

Das BSG urteilte mit Datum vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R - dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % - Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u. a. mit Erlass vom 08. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG–Rechtsprechung angeordnet.
Nach massivem öffentlichem Druck und ständiger Veröffentlichung der entsprechenden Rundschreiben, lenkt das BMAS nun ein und beabsichtigt die sog. ,,wirkungsgleiche" Umsetzung der BSG-Urteile. Das BMAS erkennt ferner an, dass das BSG durchaus eine Vorschrift auslegen kann ohne eine Vorlage zum BVerfG zu machen.
Formell führt das BMAS nunmehr eine Anhörung durch und gibt den davon betroffenen Ländern die Möglichkeit, bis zum 27. März 2015 dazu Stellung zu beziehen.
Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 - ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind.  Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS, dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat.

Schreiben des BMAS vom 18.03.2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-18.03.2015---2960_001-(2).pdf

Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer ,,schlechter Presse" angezeigt scheint. Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit ,,besserer", sprich ,,statistiksicherer" Begründung - festgehalten werden wird.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13788&pos=0&anz=6

Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch ,,ne Hausnummer". Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.03.2015)

Gast33545

Ja aber der 27. März ist ja bereits einige Tage alt! Bisher hat sich noch keiner wieder geäussert betreffend der Nachzahlung ob es nun wirklich kommt oder auch doch nicht!?
4% Zinsen sind zu zahlen das ist wohl richtig aber was ist mit den sich aus der höheren Leistung ergebenden erhöhten Mehrbedarf?
Der müsste ja auf Grund der Höhe der Leistungen ab 1.1.2013 auch neu berechnet werden und die Differenz davon auch noch nachgezahlt werden.

Unser Soziamt hat erst neue Bescheide erstellt allerdings ist darin nicht die Rede von einer höheren Bemessung als vorher nur 1.50€ mehr Mietkosten werden gewährt.
Alles beim alten könnte man ja denken.

Grüsse Andy

Gast36005

Zitat von: Gast33545 am 01. April 2015, 15:52:03
Ja aber der 27. März ist ja bereits einige Tage alt! Bisher hat sich noch keiner wieder geäussert betreffend der Nachzahlung ob es nun wirklich kommt oder auch doch nicht!?
Ich hatte das mit dem 27.3. so verstanden: Das BMAS hat die obersten Landes-Sozialbehörden angeschrieben, hat seine Sichtweise und den Vorschlag dargelegt und ermöglicht den Behörden, bis 27.3. per Anhörung sich zu äussern.
Warum sollten wir HIER lesen, wer und wie sich eine Behörde gegenüber dem BMAS äussert? Wir werden dann wohl nur irgendwann lesen, wie das BMAS entschieden hat.
Der 27.3. war letzten Freitag. Meinst du, das BMAS und die befassten Staatssekretäre arbeiten deswegen übers Wochenende?

Dein Sozialamt wird vorher gar nichts tun. Das wartet auf eine Anweisung von ganz oben. Vom Land. Und das Land vom Bund/BMAS. Dann handeln und berechnen und bescheiden sie in deinem Amt genau danach.
Also Geduld!!



Unser Soziamt hat erst neue Bescheide erstellt allerdings ist darin nicht die Rede von einer höheren Bemessung als vorher nur 1.50€ mehr Mietkosten werden gewährt.
Alles beim alten könnte man ja denken.

Grüsse Andy
[/quote]

MichaK

#40
Hallo,

das scheint jetzt die Weisung des BMAS nach Anhörung der Länder zu sein: http://www.katja-kipping.de/kontext/controllers/document.php/256.6/a/359236.pdf

Zitat1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und min-destens eine minderjährige Person) noch einen Paarhaushalt
führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.

2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.

3. Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ergebende monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende Regelbedarfsstufe beziehen, an deren Stelle.

4. In den Bewilligungsbescheiden nach Nummer 2 ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkraft-treten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird.

5. Die Zahl der Leistungsberechtigten nach Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen.

6. Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus er-gebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.

7. Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 6 die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.


Gast33545

Danke!
Hab trotzdem heute auf Verdacht noch einmal Wiederspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom Soziamt eingelegt weil der Ablehnungsgrund ja jetzt nichtig ist.
Man hatte die Überprüfung ja abgelehnt auf Grund des Rundschreibens des BMAS an die Landesbehörden das die Urteile des BSG nicht umgestezt werden sollen.
Mittlerweile hat sich der Grund allerdings in Luft aufgelöst und statt dessen siehe dieser Weisung die du gepostet hast die Urteile nun doch einzuhalten sind und genau wie von mir in der Überprüfung gefordert
alle Bescheide ab 1.1.2013 doch zu Prüfen sind.
Da musste ich vorsichtshalber doch noch mal Wiederpruch einreichen weil ich das nicht so stehen lassen wollte  :zwinker:
Auch die zwei vor kurzen ausgestellten Änderungsbescheide habe ich gleich noch mit Wiedersprochen da die ja auch nicht richtig sein können weil sie auch den geringeren Satz ausweisen also RBS 3!
Folge dessen sind sie falsch.
Die pdf von der Weisung hab ich ausgedruckt und als Anschauungsmaterial gleich mit beigelegt damit keine Unklarheiten aufkommen können  :cool:
Ich hoffe das war nicht falsch weil man derart Weisungen doch eigentlich garnicht öffentlich runterladen kann oder irre ich mich da? Nicht das ich noch Ärger krieg.

Grüsse Andy

MichaK

Zitat von: Gast33545 am 08. April 2015, 21:50:38Ich hoffe das war nicht falsch weil man derart Weisungen doch eigentlich garnicht öffentlich runterladen kann oder irre ich mich da? Nicht das ich noch Ärger krieg.


Hallo,

mach dir keine Sorgen. Das ist völlig in Ordnung.

oldhoefi

Bundesregierung zu 100 % Regelsätze für volljährige Menschen mit Behinderung

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur RB-Stufe 3 der grünen Fraktion

vom 10.04.2015 --> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/045/1804589.pdf

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.04.2015)

Meck

Zitat von: oldhoefi am 23. April 2015, 01:55:39Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur RB-Stufe 3 der grünen Fraktion

vom 10.04.2015 --> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/045/1804589.pdf

Ergänzend dazu -->>

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Regelbedarfsstufe 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu zu ermitteln. Das teilt sie in einer Antwort (18/4589) auf eine Kleine Anfrage (18/4472) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Diese Bedarfsstufe erhalten voll erwerbsgeminderte Menschen, wenn sie volljährig sind und in einem Haushalt mit Verwandten oder anderen Personen, die nicht Ehegatte oder Lebenspartner sind, zusammenleben. Sie beträgt 80 Prozent der vollen Regelbedarfsstufe. Das Bundesozialgericht hatte diese Praxis in mehreren Urteilen verworfen. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass einzelne Regelbedarfsstufen nicht isoliert geändert werden könnten. Gesetzgeberische Änderungen fänden im Rahmen der ohnehin geplanten Neuermittlung der Regelbedarfe nach Vorliegen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 (EVS 2013) statt. Wenn das Statistische Bundesamt seine diesbezüglichen Auswertungen im zweiten Halbjahr 2015 abgeschlossen habe, werde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Regelbedarfsermittlung nötigen Sonderauswertungen in Auftrag geben, heißt es in der Antwort.

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_04/-/371174
LG Meck :bye: