Sozialgericht Gotha hält Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig

Begonnen von Diskus, 27. Mai 2015, 15:25:32

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Gast14038

ZitatWie hoch hat das BVerG das menschenwürdige Ex-minimum beziffert?
Sex and Drugs and Rock and Roll sollten doch reichen. :mocking:

Gast36005

Du kannst doch als Verbrechen bezeichnen, was du willst.
Menschenrecht ist gut und schön. Und wichtig. Und zu gewährleisten. Du brauchst auch gar nicht verhandeln.
Menschenrecht  und gesicherte Existenz---sind nun aber leider ziemlich unbestimmte Rechtsbegriffe.
Und gekoppelt wirds, weil wir das BGE (noch) nicht haben. Erst dann kann das Koppel/die Kopplung fallen.

Deswegen meine Frage: Ein höchstrichterlich festgestelltes Menschenrecht auf eine gesicherte Existenz---muss wie hoch sein?
Wo steht im GG oder beim BVerfG, dass dieses Menschenrecht bzw. das Exminimum ganz ohne Einschränkungen und jederzeit und jedem gewährt werden muss?
Und wieviel darfs oder solls oder muss es denn sein?
Schließlich gehts um die Summe  in €  oder Geldwert, die (unbedingt) verfügbar sein soll, oder?


Hexe


    Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010


Der Gesetzgeber hat es doch festgelegt,@lenzen ! :wand:
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast36005

die Summe hat das BVerfG festgelegt?
Ja? Wirklich? Wo steht sie denn?
 

Gast28527

Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html

Leider nur diese schwammige Antwort vom BVerfG. Insofern muss man Lenzen recht geben.  :empathy:

Hexe

Zitat von: Gast36005 am 06. Juni 2015, 18:10:28die Summe hat das BVerfG festgelegt?

Das habe ich nicht geschrieben, sondern der Gesetzgeber hat die Summe festgelegt.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

MichaK

Zitatan dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu

Nun, das sind messbare Größen. Wo soll denn der Gestaltungsspielraum sein? Beim Messen oder doch nicht etwa beim Entwicklungsstand? Ich stelle mir grad vor, wie man einen Stand, also Ist-Zustand gestaltet.

Gast28527

Und auch da können wir nur philosophieren....schwitz  :grins:

Gast36005

Hurra! :grins:
Das *predige* ich hier schon seit Kriegsende o.s.ä.
Der Gesetzgeber hat die Macht und die *Gestaltungsmöglichkeiten* und nutzt das, so gut es geht und es durchgeht. Manche (ich nicht) sagen auch: soweit es der Mehrheit vermittelbar ist.
399,- ++++ sind derzeit der Mehrheit noch vermittelbar.
:sleep:

@MichaK
ich kann doch noch. Der Gestaltungsspielraum wurde genutzt im RBEG:
Bildungspäckchen extra.
Schnapps und Zaretten raus aus dem RB.
Festlegung (nicht Berechnung) auf 364,- , dann jährliche Fortschreibung----
§ 10 im RBEG
http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/BJNR045310011.html
nun gehts wieder los mit: welche Grundlage für die Messung ist die *richtige*. (Murmeltiere lassen grüssen)

@Rolo
eben gabs den Wetterbericht von D, nicht von Sibirien. Verpasst?
ich möchte ja nicht philosophisch werden---aber mit kühlem Kopf fühlt man sich gut.  :lachen:



Gast18959

#234
Zitat von: Gast36005 am 06. Juni 2015, 17:05:47Nö, dann ist das eine Pflichtverletzung. Und auch nur, wenn man das ohne wichtige Gründe tut.
Aber du kannst gern Zwang dazu sagen.
Nicht die Juristen hier oder anderswo, sondern der Gesetzgeber hat eben die Pflichterfüllung <---> Pflichtverletzung gesehen und die Konsequenz ins Gesetz geschrieben.
Zwang/Zwingen geht NICHT---was geht, ist Nichtgewährung von Leistungen.

Die Sachverhalte verdrehst du, weil du einfach dabei bleiben willst, es sei Zwang.

und wieder irrst du

"Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gegen seinen Willen gezwungen wird."
http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsarbeit

Zitat von: Gast36005 am 06. Juni 2015, 17:05:47Wie hoch hat das BVerG das menschenwürdige Ex-minimum beziffert?

Das BVerfG beziffert nicht, ist auch nicht seine Aufgabe, es prüft die Berechnungsmethode
Das BVerfG hat die Berechnungsmethode des Gesetzgebers geprüft und die errechnete Höhe des Bedarfes  für noch ausreichend erkannt.

"Nach diesen Maßstäben genügen die vorgelegten Vorschriften für den entscheidungserheblichen Zeitraum in der erforderlichen Gesamtschau noch den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG."

"Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen zu dessen Sicherung insgesamt tragfähig begründbar ist. "


"(1) Zum internen Ausgleich kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Bedürftige Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse für andere Bedarfspositionen einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 60)"
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html

Das derzeit berechnete Minimum zu gesicherten Existenz ist 399 euronen.
Denklogisch ist alles darunter nicht existenzsichernd.

Gast36005

Vielen Dank
1. da wird man wohl ewig streiten. Bringt also (mir) keine Erhellung. Vllt. aber, wenn man den ganzen Wiki-Artikel liest?
2. Ja, habe ich bereits genauso beantwortet. grad eben.

Orakel

Zitat von: Gast18959 am 06. Juni 2015, 20:15:22
Das derzeit berechnete Minimum zu gesicherten Existenz ist 399 euronen.

Das sagt wer??? Außer dir natürlich ...

Gast26037

Zitat von: Orakel am 06. Juni 2015, 22:10:09Das sagt wer???

Das BVerfG http://www.harald-thome.de/media/files/CV-Becker-Kommentar-zu-BVerfG.pdf

                                                      :flag: :flag:

Gast18959

#238
Zitat von: Orakel am 06. Juni 2015, 22:10:09Das sagt wer??? Außer dir natürlich ...

Der Gesetzgeber.
Der ist dazu verpflichtet.

"a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 132, 134 <160, Rn. 64>). "

"Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 <224 f.>; 132, 134 <160 f., Rn. 67>) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 <162, Rn. 69> unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 <225>). "
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html

Gast13437

Zitat von: Gast36005 am 06. Juni 2015, 17:05:47
Zitat von: Gast9483 am 05. Juni 2015, 15:38:55
Nein, ich irre nicht! Wenn man für die Nichterfüllung von irgendwelchen Dingen bestraft wird, so ist das Zwang!!!!
Nö, dann ist das eine Pflichtverletzung. Und auch nur, wenn man das ohne wichtige Gründe tut
Falsch @44lenzen
Da die Unantastbarkeit der Menschenwürde unverhandelbar ist, darf es bei der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums keine erpresserischen Einschränkungen geben.
Die Würde des Menschen IST unantastbar. Das gilt ohne Einschränkung für alle Menschen und natürlich auch für die Würde Arbeit suchender Menschen.