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EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Finn Derlohn

Hallo.
Ich habe eine neue EGV erhalten.
Die soll dann wohl den Verwaltungsakt ersetzen, der in ein paar Wochen endet.

Meine Fragen dazu:

- Kann bitte mal jemand drüber schauen?
- Was passiert, wenn ich die EGV nicht unterschreibe? Kommt dann automatisch wieder ein Verwaltungsakt?
- Kann ich die Abgabetermine für die Bewerbungsbemühungen verhandeln?
- Habt Ihr eine EGV unterschrieben?



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

blaumeise

Ist das Ziel, eine Tätigkeit als Telefonist/in, mit dir so abgesprochen? Damit bist du bei der Stellensuche und bei den Bewerbungen enorm eingeschränkt. Bei den Bewerbungen steht das zwar nicht mehr explizit drin, aber warum solltest du dich beispielsweise als Friedhofsgärtnergehilf/in bewerben, wenn das Ziel eine Tätigkeit als Telefonist/in ist. Das wäre ja widersinnig und würde dem Ziel der EinV widersprechen.

Da stehen einige Punkte drin, die sowieso gesetzlich geregelt sind (z. B. Ortsabwesenheit, Arbeitsunfähigkeit betreffend) und die von daher dort nicht hineingehören. Aber direkt schädlich ist das auch nicht. Ungenau ist, dass dir nur dann Bewerbungskosten erstattet werden, wenn sie dem derzeit üblichen auch dir bekannten Bewerbungsstandard entsprechen. Die Entscheidung, ob das so ist, trifft die SB. Tja, das ist ihre Ermessensentscheidung, wie sie schreibt.

Zitat von: Finn Derlohn am 16. September 2021, 17:07:21- Was passiert, wenn ich die EGV nicht unterschreibe? Kommt dann automatisch wieder ein Verwaltungsakt?
Ja, davon gehe ich aus.

Zitat von: Finn Derlohn am 16. September 2021, 17:07:21- Kann ich die Abgabetermine für die Bewerbungsbemühungen verhandeln?
Das kannst du versuchen. Ein Recht darauf, die EinV zu verhandeln, hast du meines Wissens nicht. Welche Abgabetermine wären dir denn lieber? Wenn du es gut begründen kannst - probier es einfach.

Andere User wissen sicher noch mehr in Sachen EinV.

Finn Derlohn

@ blaumeise:

- Die Tätigkeit als Telefonist/ in ist nicht explizit mit mir abgesprochen. Wenn das bei den Bewerbungen nicht extra drin steht, kann ich versuchen das zu verhandeln.
Das hatte ich so erst mal überlesen.

- Na, anstatt zu einem festen Termin, könnte man vereinbaren ' zu einem nächst möglichen Termin'.

Danke für Deine Antworten.

Ottokar

Unter 4. ist bis auf die Bewerbungs- und Fahrkostenerstattung alles unzulässig. Die anderen Punkte beinhalten bereits gesetzlich geregelte Pflichten, die gemäß §§ 53 und 55 SGB X nicht Inhalt einer EinV sein dürfen.

Unter 5. ist bis auf die Eigenbemühungen alles andere unzulässig. Die anderen Punkte beinhalten bereits gesetzlich geregelte Pflichten sowie Förderungen für Dritte, die gemäß §§ 53 und 55 SGB X nicht Inhalt einer EinV sein dürfen.

Unter 8. ist die Einschränkung "bei Bedarf" unzulässig. Lt. Gesetz muss jede EinV zwingend nach spätestens 6 Monaten fortgeschrieben werden.

Lt. BSG (B 14 AS 42/15 R, B 14 AS 30/15 R) sind EinV wie diese, dies sich lediglich auf Eigenbemühungen und deren Kostenersatz beschränken, wegen Formenmissbrauch nichtig. Dies ist aber erst dann von Interesse, wenn es aufgrund der EinV rechtliche Probleme gibt, wie z.B. eine Sanktion.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Finn Derlohn

Hallo.

@ Ottokar:
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwot.

Bisher hat das Jobcenter auf Verhandlungen bezüglich 'gesetzlich geregelte Pflichten' mit Ignoranz reagiert.
Soll heißen, es wurde nicht angepaßt, sondern einfach beibehalten.

Im Moment scheint es mir am Besten einen Verwaltungsakt abzuwarten, dann werde ich diesen Inhalten widersprechen.

Die Frage ist dabei, sollte ich vor dem Verwaltungsakt noch einmal verhandeln?
Die 'gesetzlich geregelten' Inhalte waren auch schon im letzten Verwaltungsakt enthalten.
Sind also schon verhandelt.


Ottokar

Die Frage ist: Was willst Du?

Was den Formenmissbrauch betrifft, wäre dieser im Fall einer Sanktion für sich vorteilhaft, denn wenn ein Gericht die EinV deshalb für Nichtig erklärt, ist es dann auch jede darauf basierende Sanktion.

Was die unzulässigen gegen §§ 53 und 55 SGB X verstoßenden Inhalte betrifft, ist das JC offenbar weder einsichts- noch lernfähig.
Ob diese Inhalte nun da drin stehen oder nicht, ist rechtlich ohne belang. Sollte das JC tatsächlich so in die Irre gehen, auf einer dieser unzulässigen Inhalte eine Sanktion begründen zu wollen, wird es vor Gericht Schiffbruch erleiden.

Ich würde mich auf zwei Inhalte beschränken:
- die nicht mit dir abgesprochene und auch sonst nicht begründete (und damit unzulässige) Beschränkung auf den Tätigkeitsbereich als Telefonist/in, sowie
- die einschränkte Regelung, dass nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die üblichen Bewerbungsstandarts entsprechen, wobei noch weiter einschränkend geregelt wird, dass die Definition des anzuwendenden Bewerbungsstandarts dem Ermessen des SB obliegt, was ganz klar gegen das Konkretheitsgebot des § 15 Abs. 2 SGB II verstößt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Finn Derlohn

@ Ottokar.

Okay, das verstehe ich soweit wie folgt.

Besser selber keinen Fehler machen.
Und noch besser, dann noch einen rechtswirksamen Widerspruch (auch wenn abgelehnt) zur Verfügung zu haben.