EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

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Finn Derlohn

Was verstehst du denn darunter? Fahrtkosten sind entweder die öffentlichen Verkehrsmittel dorthin (Bus, 2. Klasse Bahn, Fernbus) oder privates KFZ. Bei KFZ 0,2€ je gefahrenen Kilometer.

Bei Unterstützung durch Jobcenter steht, " von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten".

Das kann ja detailliert aufgelistet werden, damit die Angemessenheit aus dem Text verschwindet.

MagnaCharta

Ich denke mal, den Passus "angemessen" wirst du bei den Fahrtkosten nicht weg bekommen.

coolio

Mal ne Orientierungshilfe, da sind eigentlich alle Standard Fehler aufgeführt:
http://hartz.info/index.php?topic=52681.msg555620#msg555620 (Standard EGV BA Vertrag)

Finn Derlohn


coolio

Wenn was fehlt, bitte nochmal nachfragen

Gast37908

Zitat von: MagnaCharta am 28. August 2015, 21:01:45
Ich denke mal, den Passus "angemessen" wirst du bei den Fahrtkosten nicht weg bekommen.
so ist es, bei einem Manager in der freien Wirtschaft bedeutet angemessen anders als bei Hartz4

Finn Derlohn

Guten Tag,
ich stelle hier mal das Antwortschreiben auf 'EGV per Post' ein.

Bitte um Kommentare.

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Finn Derlohn

Hallo und Guten Tag.
Nach 10 Monaten habe ich eine neue EGV von meinem neuen Sachbearbeiter (SB) zum unterschreiben bekommen.
Die EGV habe ich mit nach Hause genommen, um diese in Ruhe mit Euch durch zu lesen.

Ich will die EGV nicht (!) unterschreiben.

2 Fragen habe ich schon mal:

1. In der alten EGV stand unter der Rubrik 'Unterstützung durch Jobcenter' Verweise auf das SGB in Form von "§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.  § 45 SGB III"
    in der neuen steht der Verweis " § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III"
  Hat sich da etwas geändert oder ist das ein Schreib/Tipfehler?

2. Hätte der SB die EGV nicht schon unterschreiben sollen ?
Es könnten doch noch Sachen ausgetauscht werden von ihm.

-Ansonsten werde ich eine Konkrete Kostenübernahme der Fahrkosten beantragen.

-Konkrete Kostenübernahme für Bewerbungsaktivitäten.

-Den Satz über Vermittlungsvorschläge (VV) komplett streichen, da die eigene Rechtsfolgebelehrung haben.

Was fällt Euch noch ein?
Ich freue mich über jede Anregung...



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

mousekiller

Zu deiner ersten Frage:
Nein hat sich nicht. Im Gegenteil: in der ersten EGV war der § 45 falsch angegeben, da dieser die Kostenübernahme für Maßnahmen regelt und nicht für Bewerbungen. Das wird in eben diesem § 44 geregelt.

Ich sehe im Anhang nur Seite 4. Kommt da noch was?
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Finn Derlohn

Ja. Kommt noch was.

Ist in der alten EGV der Paragraph falsch betitelt gewesen?
Ich frage aus Neugier.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

mousekiller

Ja ist er.

Ansonsten ist diese EGV der übliche Standardbrei der Jobcenter. Wenn du Formulierungen für einen Gegenvorschlag brauchst, suche hier im Forum. Du findest genug Munition dafür. Wir lesen auch gern noch mal drüber.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Finn Derlohn

#56
Vielen Dank schon mal dafür!

Ich habe eine Antwort für das Jobcenter getippt und würde es toll finden, wenn mal jemand drüber schaut.

Ich habe dieses Schreiben kurz gehalten, um damit die Verhandlungsphase zu eröffnen.

Grüße

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Finn Derlohn

Guten Tag und Hallo.

Nach 9 Monaten habe ich eine neue EGV von einem neuen Sachbearbeiter (SB) bekommen.
Die EGV habe ich mit nach Hause genommen, um diese in Ruhe mit Euch durchzulesen.

Ich will die EGV nicht(!) unterschreiben.

2 Fragen habe ich schon mal:

1. Inwieweit ist die Gültigkeit "auf weiteres" anfechtbar/verhandelbar?
    Ich habe mir einige Beiträge darüber im Forum durchgelesen. Verstanden habe ich es nicht wirklich.

    Die Gültigkeit kann weniger als 6 Manate, soll aber höchstens 6 Monate betragen.
    Ist doch so wie vorher.
    Es erklärt sich mir nicht, warum das jetzt anders gemacht wird.
    Wo ist der Haken? Worin liegt der Vorteil für das Jobcenter?

2. In der jetzigen EGV gibt es keinen Hinweis auf Ortsabwesenheit.

    Soll ich das verhandeln, oder ist das nicht so schlau?

Ich werde eine Verhandlungsphase eröffnen, mit der Bitte um konkrete Zahlen und eine wirkliche Kostenzusage für Bewerbungsaktivitäten (siehe Anahng 5).

Darf ich Euch bitten, daß alles anzuschauen.
Vorschläge für Änderungen nehme ich entgegen.

Vielen Dank



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

coolio

Im Gespräch beglückt erhascht?
Wurde mit Dir besprochen?
Die EGV ist eigentlich nicht dramatisch. 3 Bewerbungen sind moderat.
(Welche Qualifikation / Berufsausbildung hast Du?)
Der Passus mit dem AG-Zuschuss hat in einer EGV genauso wenig verloren- also raus damit, wie die Ortsabwesenheit.
Vorherige Beantragung muss raus weil kontraproduktiv und vom SGB II nicht gedeckt.
==> stell Dir vor ein AG lädt Dich morgen zu einem Vorstellungsgespräch ein, was dann? 6 Monate auf einen Bescheid warten *tocktock* ?
Die Kostenerstattungen  müssen natürlich genau beziffert werden so weit möglich. Bei Fahrtkosten z.B machts wenig Sinn und die Kosten sind je Auto KM im BRKG festgelegt, die Öffi-Kosten vom Öffi, usw.
Der Satz mit "bis auf weiteres" stösst mir auch jedesmal auf, scheint aber inzwischen akzeptiert, da §15 SGB II hier die ergänzenden Regelungen (spätestens...) festlegt.

Gast42596

Zitat von: coolio am 03. Mai 2017, 20:10:35Der Satz mit "bis auf weiteres" stösst mir auch jedesmal auf, scheint aber inzwischen akzeptiert, da §15 SGB II hier die ergänzenden Regelungen (spätestens...) festlegt.
Interessant dabei ist aber auch, dass beim Verwaltungsakt und der EinV als "Vertrag" unterschiedliche Handlungsanweisungen gibt. Müsste diese denn nicht auch Bestandteil dieses Passus sein nach welchem Zeitraum eine Überprüfung stattfindet? Zumindest habe ich hier Forum auch noch keinen ergänzenden Verwaltungsakt gesehen in dem der Zeitraum begründet wurde.

EinV als Vertrag: (FW §15 SGB II Rn: 15.36)
Zitat(1) Spätestens nach jeweils sechs Monaten ist eine gemeinsame
Überprüfung und ggf. eine Änderung der EinV erforderlich. Dies bedingt
zugleich eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Profiling
nach § 15 Abs. 1 als ständig wiederkehrender Prozess.

Verwaltungsakt (FW §15 SGB II Rn:15.46)
Zitat(5) Darüber hinaus ist zu bestimmen und zu begründen, für welchen
Zeitraum der VA gültig ist. In analoger Anwendung der Regelung
zur EinV ist spätestens nach sechs Monaten zu prüfen, ob die Inhalte
des VA noch zutreffend sind. In Zuge dessen ist mit der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person der Abschluss einer EinV zu
erörtern.