EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

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coolio

Lies selbst nochmal nach Schreibfehlern - insbesondere fehlt ein "nicht", was den Sinn des betroffenen Satzes ins Gegenteil verkehrt.... gerade im ersten Drittel sind einige 'Verwurschtelungen'

Finn Derlohn

@coolio

Hallo.
Danke für's drüber lesen.
Das kann ich doch so abgegen, oder?
Ich werde die Fehler korrigieren, ist allerdings auch nur eine Abschrift.

Finn Derlohn

Hallo.
Ich habe das fehlende 'nicht' gefunden. Richtig muss es lauten:

Des Weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'sofern Sie diese zuvor beantragt haben'.
Bewerbungskosten können und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Diese Auslagen können sicherlich nicht vor Entstehung errechnet und nachgewiesen werden. Zusätzlich muss auch auf die Kostenübernahme von erstellten Kopien, Porto und ggf. anfallenden Fahrkosten zur Vorlage der Bemühungen (Vermittlungsvorschläge) eingegangen werden.





Finn Derlohn

Hallo und Guten Tag.

Kurz und knapp.
Neuer Termin, neuer SB, neue EGV.
Die letzte EGV (vom 31.08.2017!) wurde von mir verhandelt. Siehe hier Antwort #74.
Blieb aber ohne Antwort.
Vielleicht könnt Ihr, über die neue EGV, mal drüber lesen und mir ein paar Fragen beantworten.
Die neue EGV soll nicht (!) unterschrieben werden.

Die neue EGV ist im Wortlaut mit der Alten fast identisch.
Hier die Ausnahmen.

1. -" Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wird die Eingliederungsvereinbarung vom 31.08.2017 fortgeschrieben."
Die alte EGV ist doch schon etwas älter.
Beim Termin wurde gar nicht auf diese EGV eingegangen. Es wurde nur gefragt: Haben Sie Antwort von der Widerspruchsstelle erhalten?
Antwort: Nein.

Meine Frage: Kann die alte EGV nach so langer Zeit einfach so fortgeschrieben werden?


2. -" Ortsabwesenheit  'Ortsabwesenheit muss genehmigt werden.'"
In der alten EGV stand das nicht so.

Meine Frage: Ist das rechtens?



3. -" Arbeitsunfähigkeit  'Arbeitsunfähigkeit ist abzugeben.'"
In der alten EGV stand das nicht so.

Meine Frage: Ist das rechtens?

Ich werde die Verhandlungen beginnen/ fortführen und um eine Anpassung der EGV bitten.
#Ottokar hatte mir da einige wunderbare Vorlagen gegeben. Siehe hier Antwort #70.

Habt Ihr Verbesserungsvorschläge/ Ratschläge?
Ich danke für jede Antwort.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

coolio

steht Punkt 8 auch in Deiner vorigen EGV?

Finn Derlohn

Hallo.

Ja, aber ohne den Zusatz "..., spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten,...".

In der alten EGV steht dazu:"...wird regelmäßig überprüft und im gegebenen Fall fortgeschrieben."
und: "...eine Anpasung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragspartner darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser EGV erfolgen soll."


coolio

 :lachen:
Schade, den Gimmick  (Vertragsbruch des JC) hätte ich gerne mitgenommen  :lol:
Ansonsten: der übliche Quatsch mit der vorherigen Beantragung - steht sicher schon bei Ottokar.
Was mir noch einfällt:
Die soll doch begründen, welche Veränderungen in Deinen Verhältnissen denn nun eingetreten sind, die eine Fortschreibung  erforderlich machen. Neue SB und deren persönliche EGV Statistik ist sicher kein Grund!
Anm:
OA und AU sind seit einiger Zeit (rein informell) in den Textbausteinen - nix Böses, nur bescheuert

Finn Derlohn

Danke Dir für Deine Antwort.
Ich werde das prüfen.

Eine Frage:
Was genau heißt "OA und AU sind seit einiger Zeit..."?
Was heißt "OA und AU"?

Hab' schon.
"OA" = Ortsabwesenheit.
"AU" = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mache mich schlau darüber.

coolio

Punkt 6 und 7 in der EGV - das war ja auch Deine Frage

Finn Derlohn

Okay.
Habe ich schon gefunden.

Orakel

Zitat von: coolio am 01. Juli 2019, 20:45:57
OA und AU sind seit einiger Zeit (rein informell) in den Textbausteinen - nix Böses, nur bescheuert

Anm:

Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung, hier § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB II:

(1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

coolio

... und natürlich  nebenbei zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten schaffen.....
hugh, Orakel hat gesprochen, nur nix gsogt.....

Finn Derlohn

Danke Orakel.

Vielleicht könnte der SB noch die genaue Zeit (...vor Ablauf des dritten Kalendertages...) mit reinschreiben.
Wäre ja eine Möglichkeit.

Orakel

Zitat von: coolio am 01. Juli 2019, 21:02:31
... und natürlich  nebenbei zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten schaffen ...

Wenn du weitergelesen hättest ... Ist aber offensichtlich nicht so dein Ding ...

"§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung." (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

Finn Derlohn

Ich habe den Paragraph im Moment nicht durch gelesen.
Werde da mal nach schauen.