EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

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Orakel

Zitat von: Finn Derlohn am 01. Juli 2019, 21:08:39
Vielleicht könnte der SB noch die genaue Zeit (...vor Ablauf des dritten Kalendertages...) mit reinschreiben.

Formulierungsvorschlag:

Eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.

Finn Derlohn

Hallo Orakel.

Das Paragraphen Wirrwarr stellt mich auf eine harte Probe.
Ich habe mir § 56 Absatz 1 SGB II und dazu § 31 Absatz 1 SGB II durch gelesen.

Verstehen tue ich:
1. Ich muß vor Ende des 3. Kalendertages der Arbeitsunfähigkeit, besagte abgegeben haben.
Okay.

2. Ist meine Arbeitsunfähigkeit so gestaltet, das ich der (der Abgabe) nicht vor Ablauf des 3. Kalendertages nach kommen kann, übe ich keine Pflichtverletzung aus.
Ist das so richtig?





Orakel

zu 1.: Richtig verstanden.

zu 2.: Das dürfte der Ausnahmefall sein. In der Regel bist du in der Lage, innerhalb von drei Tagen die AUB vorzulegen (Briefpost, Fax, Email, hilfsbereite Nachbarin ...). Du musst die AUB ja nicht persönlich vorlegen.

Im Übrigen wird von dir nicht mehr verlangt, als von jedem Arbeitnehmer auch.

Finn Derlohn

Aha. So kenn' ich das.

Man (der SB) kann es weiter ausformulieren.
Ich kann den Vorschlag dazu unterbreiten.

Aber eigentlich bleibt alles so wie vorher (innerhalb von 3 Tagen abgeben).

Danke für die Info.

Finn Derlohn

Hallo.
Ich stelle hier mal das Verhandlungsschreiben ein.
Bitte um Kommentare und Verbesserungen.

:
Absender                                                          Ort, Datum

Empfänger

BG-Nr. [XXX], Anpassungsverlangen der Eingliederungvereinbarung vom [XXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom [XXX] in folgenden Bereich.

1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'
"Das Jobcenter unterstüzt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nach gewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."

Ich bitte hiermit um folgende Anpassung, 'Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen'.

Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, elektronische, telefonische und
ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten muss
zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten.

Des Weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'sofern Sie diese zuvor beantragt haben'.
Bewerbungskosten können und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Diese Auslagen können sicherlich nicht vor
Entstehung errechnet und nachgewiesen werden. zusätzlich muss auch auf die Kostenübernahme von erstellten Kopien,
Porto und ggf. anfallenden Fahrkosten zur Vorlage der Bemühungen (Vermittlugsvorschläge) eingegangen werden.

Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten: Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen." und " Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem
Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte."
(Zitate aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 - AZ: L 15 AS 77/12 B ER)

Mit freundlichen Grüßen

Finn Derlohn

#95
Hallo.

Ich habe eine Frage zwischendurch.
Habe schon etwas gesucht, aber eine eindeutige Antwort habe ich nicht finden können.
Hier die Frage:

Darf eine EGV vom Jobcenter per Post zugeschickt werden?


Ja oder nein?


Orakel

Zitat von: Finn Derlohn am 09. Juli 2019, 14:16:20
Darf eine EGV vom Jobcenter per Post zugeschickt werden?

Ja!

Finn Derlohn

Okay.

Vielen Dank für die Info.


coolio

erforderliche  Potenzialanalyse vorab: ==>  "gemeinsam erstellt"
EGV /Vertrag:  ==> "gemeinsam erarbeitet/erstellt"  (siehe Präambel dort)
ersetzende EGV/VA: per post, wenn gerechtfertigt.

NevAda

Zitat von: coolio am 09. Juli 2019, 19:57:53gemeinsam erarbeitet
Aber hier ging es doch nur um die Übergabe?
Ja, klar. Aber es spricht nichts dagegen, sie anschließend zuzuschicken.

coolio

und steht das hier?
unrealistisch, weil das JC die Unterschrift regelmässig sofort haben will - siehe die vielen EGV Threads

Orakel

Nur mal so am Rande:

"Aufgrund des Vertragscharakters gelten die allgemeinen Regelungen für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung gem. § 61 Satz 2 SGB X nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen." (Sonnhoff/Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 50)

"Die Eingliederungsvereinbarung wird gem. § 57 Abs. 2 SGB X erst dann wirksam, wenn das Einvernehmen mit dem kommunalen Träger hergestellt wird. Andernfalls ist der Vertrag schwebend unwirksam." (aaO, Rn. 55)

Es gibt keine zivilrechtliche Vorschrift, wonach das Einvernehmen nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner möglich sein soll. Das Einvernehmen kann sehr wohl auch auf dem Postweg hergestellt werden.


Finn Derlohn

Hallo.

Erst mal Danke an coolio, NevAda und Orakel für Beiträge / Antworten.
Zur Klärung meiner Frage:

Ich hatte einen Termin bei neuem SB.
Da gab es eine (neue) Potenzialanalyse.
Der EGV Vertag wurde nicht gemeinsam erarbeitet.
Es hieß: 'Ich schicke Ihnen die EGV zu'.

Irgendwo hatte ich gelesen (Quelle nicht mehr bekannt), ein öffentlich rechtlicher Vertrag darf nicht per Post zu- / verschickt werden.
= Ich kaufe ja auch kein Auto per Post.

Es gab verschieden Aussagen / Ansichten zu diesem Thema.
Das hat mich etwas verwirrt.

Ich würde auch meinen, dass beide Vertragspartner doch anwesend sein sollten.
Währed der Unterzeichnung.

Noch eine Frage: Was bedeutet '(siehe Präambel dort)' ?


Orakel

Zitat von: Finn Derlohn am 10. Juli 2019, 08:14:58
Ich kaufe ja auch kein Auto per Post.

Ich auch nicht, aber ich gehe davon aus, dass du - wie ich auch - die Vorteile des Versandhandels durchaus zu schätzen weißt und nutzt.   :zwinker:

Zitat von: Finn Derlohn am 10. Juli 2019, 08:14:58
Irgendwo hatte ich gelesen (Quelle nicht mehr bekannt), ein öffentlich rechtlicher Vertrag darf nicht per Post zu- / verschickt werden.

Eine solche Regelung gibt es nicht, nirgendwo.

Finn Derlohn

# Orakel
Zu 1. -Wenn das Auto in den Briefkasten paßt.

Zu 2. - Falls ich den Text noch mal finde, merk' ich mir die Quelle.
           Oder zitiere daraus.

Danke