EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Orakel

Zitat von: Finn Derlohn am 10. Juli 2019, 18:43:17
Versteh' ich doch richtig?

Nein!

Das war lediglich ein Hinweis, was du vermutlich gelesen hast. Abgesehen davon, dass die fachlichen Hinweise der BA grundsätzlich keine Rechtswirkung nach außen entfalten (für Optionskommunen ohnehin nicht bindend sind), findet sich für dieses "Verbot" nirgendwo eine rechtliche Grundlage, weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung, noch in der Literatur.

Finn Derlohn

Jezt komm' ich langsam dahinter.

'Fachliche Weisungen SGB II - Bundesagentur für Arbeit' ,
ist eine Anleitung für die Sachbearbeiter.

Da bin ich komplett auf den falschen Seiten gewesen / gelesen.

Dann sage ich "Danke Schön" für diese Korrektur.

NevAda

Zitat von: Orakel am 10. Juli 2019, 18:55:15Abgesehen davon, dass die fachlichen Hinweise der BA grundsätzlich keine Rechtswirkung nach außen entfalten (für Optionskommunen ohnehin nicht bindend sind), findet sich für dieses "Verbot" nirgendwo eine rechtliche Grundlage, weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung, noch in der Literatur.
Aber ist es nicht dennoch für die Angesprochenen (also JC-MA) bindend?

Orakel

Was willst du machen, wenn sich ein FM/AV nicht an diese interne Weisung hält? Die EinV wegen Verstoß gegen diese interne Weisung nicht verhandeln/unterschreiben? Da wirst du bei keinem Richter Unterstützung finden!

Finn Derlohn

Vielleicht den Sachbearbeiter darauf aufmerksam machen, dass es 'nicht zulässig' ist.

Danke an Euch.

Orakel

Und was bringt dir das??? Eine Meldeaufforderung zur Abholung der EinV???

Vergiss' es einfach!

Finn Derlohn

Ich meinte es mit einem Augenzwinkern.

oldhoefi

@Finn Derlohn,

Zitat von: Orakel am 10. Juli 2019, 18:55:15Das war lediglich ein Hinweis, was du vermutlich gelesen hast.
So war mein Beitrag auch gedacht.

Zitat von: Orakel am 10. Juli 2019, 18:55:15findet sich für dieses "Verbot" nirgendwo eine rechtliche Grundlage, weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung, noch in der Literatur.
Mir persönlich ist auch nichts bekannt, dieses ,,Verbot" habe ich nur in den FW der BA finden können.

Wobei ich mich bei den FW der BA zu § 15 SGB II insgesamt sehr zurück halte. Denn darin sind einige ,,Eigeninterpretationen" der BA enthalten, die weder mit dem genauen Gesetzeswortlaut noch mit den Gesetzesbegründungen konform gehen.

Und das die aktuell geltende Fassung vom 20.10.2016 (demnach kurz nach der Gesetzesänderung) von der BA bis heute nicht aktualisiert wurde – trotz diverser neuerer Rechtssprechungen zu § 15 SGB II  – halte ich für bewusste Taktik.

Finn Derlohn

Hallo und Guten Tag.

Ich habe eine neue EGV ausgehändigt bekommen, diese stelle ich hier anonymisiert ein.
Die letzte EGV erstellt am 27.06.2019, wurde von mir schriftlich verhandelt (siehe hier # 94), blieb aber ohne Antwort.

Vielleicht könnt Ihr über die neue EGV mal drüber lesen.
Für Korrekturen und Verbesserungsvorschläge bin ich ja hier.
Die neue EGV soll nicht(!) unterschrieben werden.
Ich werde schriftlich verhandeln.

Folgende Umstände kommen noch hinzu:
Aufgrund der Abwesenheit meines SB wurde mir die EGV durch eine Vertretung ausgehändigt.
Ohne Besprechung, und wie man sieht ohne die Unterschrift des SB.
Die EGV wurde also nicht mit mir besprochen.

Mir fiel dazu ein: Ich unterschreibe doch kein Blankopapier!

Ich werde folgendes mit dem Jobcenter verhandeln, bitte um Kommentare und Verbesserungen:

.
.
.Absender                                                                  Ort,Datum

Empfänger

BG-Nr. [], Anpassungsverlangen der Eingliederungsvereinbarung(EGV) vom [].

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung vom [XXX] in folgenden Bereich:

1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'

,,Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.
§ 44 SGB II.
Es werden pauschal 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet, sofern eine Kopie des Anschreibens mit dem Antrag vorgelegt wird.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen.
Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich (auch keine Onlinebewerbung). Pro glaubhafter schriftlicher Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5.- Euro erstattet."


Ich bitte um folgende Anpassung, 'Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen'.

Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche Kosten für schriftliche, elektronische, telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten muss zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten.

Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten: Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen." und ,,Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, das der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte."
(Zitat aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – AZ: L 15 AS 77/12 B ER).

Mit freundlichen Grüßen




Ich freue mich auf Eure Kommentare.




[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Finn Derlohn

Hier noch EGV Teil 2 (Seite 3 und4).

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Finn Derlohn

Hallo.

Ich stelle hier mal die endgültige Fassung für die Verhandlung der EGV ein.

.
.
.
Absender


Enpfänger

BG-Nr. [...], Anpassungsverlangen der Eingliederungsvereinbarung vom [...].

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom [...] in folgenden Bereich:

-1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'

,,Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III.
Es werden pauschal 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet, sofern eine Kopie des Anschreibens mit dem Antrag vorgelegt wird.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen.
Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich (auch keine Onlinebewerbung). Pro glaubhafter Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5,- Euro erstattet "

Ich bitte hiermit um folgende Anpassung, 'Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für
schriftliche Bewerbungen'.
Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, elektronische,
telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden. Dies sollte auch genauso für Vermittlungsvorschläge dokumentiert werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten
muss zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten. Zusätzlich muss auch auf die Kostenübernahme von erstellten Kopien und Porto zur Vorlage der Bemühungen (Vermittlungsvorschläge) eingegangen werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, '', sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde."

Diese Auslagen für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, können sicherlich nicht vor Entstehung errechnet und nachgewiesen werden. 
     
Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann
so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle 
Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten
ist unbestritten: ,,Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung   
maßgeblichen Gründe festzulegen." und ,, Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt
aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte  die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die
lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte."
(Zitate aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – AZ:  L 15 AS 77/12 B ER)

 
Mit freundlichen Grüßen
       


Hat jemand Verbesserungsvorschläge?

Ottokar

Mal kurz angemerkt:
Die EinV aus Antwort #128 und #129 ist lt. Gesetz und Rechtsprechung des BSG zur Gänze unzulässig.
Diese EinV beschränkt sich lediglich auf Eigenbemühungen und deren Kostenerstattung, damit ist sie bereits wegen Formenmissbrauch nichtig (vgl. BSG in B 14 AS 30/15 R).
Zudem ist die Fortschreibungsklausel unzulässig. Das BSG hat klargestellt (vgl. B 14 AS 28/18 R), dass bei fehlendem Gültigkeitszeitraum ("bis auf weiteres") konkrete Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung der Inhalte getroffen und insbesondere ein spätester Zeitpunkt dafür benannt werden muss. Das wurde hier nicht gemacht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Finn Derlohn

Hallo.
# Ottokar.
Erst mal vielen Dank für's drüber lesen und die zusätzlichen Informationen.

Ich dachte das " bis auf weiteres" wäre jetzt schon allgemein in allen EGV's vertreten.
So eine Art Textbaustein.

Ich habe gerade unter 'BSG in B 14 AS 30/15 R' nachgeschaut. Das ist aus dem Jahr 2017.
Kann man jetzt dagegen angehen?

Grüße

Ottokar

Zitat von: Finn Derlohn am 14. Februar 2021, 16:52:59Ich dachte das " bis auf weiteres" wäre jetzt schon allgemein in allen EGV's vertreten.
So eine Art Textbaustein.
Das ist lt. BSG aber nur dann zulässig, wenn konkrete Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung der Inhalte getroffen und insbesondere ein spätester Zeitpunkt dafür benannt wird.

Zitat von: Finn Derlohn am 14. Februar 2021, 16:52:59Ich habe gerade unter 'BSG in B 14 AS 30/15 R' nachgeschaut. Das ist aus dem Jahr 2017.
Kann man jetzt dagegen angehen?
Natürlich, das Urteil hat nach wie vor Gültigkeit.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Finn Derlohn

Hallo.
#Ottokar.

Verstehe, ich werde mich dahingehend weiter informieren.

Noch einmal vielen Dank.