LSG: Vermögen darf nicht "für schlechte Zeiten" verheimlicht werden (Hartz IV)

Begonnen von Meck, 21. April 2017, 03:30:54

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Meck

Vorhandenes Vermögen schließt Hilfebedürftigkeit und Anspruch auf Grund­sicherungs­leistungen aus.

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - L 7 AS 758/13


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LG Meck :bye:

Quinky

:Genau, die Enteignung der ärmeren Menschen muß fortgesetzt werden.
Das Altersvorsorgeschonvermögen reicht NICHT aus, um bei Erreichen der Rentenregelaltersrente mit der Rente UND dem vorhandenen Schonvermögen zu überleben. Daher ist überschreitendes Vermögen per Verrechnungsforderung!! zu enteignen, damit der frühe Tod gewährleistet ist.

Das ärmere Menschen überleben, ist regierungsseitig nicht erwünscht.

Gruß
Ernie