SG Speyer: Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Kindsvaters

Begonnen von Meck, 02. Dezember 2016, 07:59:06

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Meck

Das SG Speyer hat entschieden, dass der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.Das zuständige Jobcenter verweigerte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die minderjährige Tochter wegen fehlender Mitwirkung der Mutter. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen und machte die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater der Tochter unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater Leistungen für den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht ersichtlich. (AZ: S 6 AS 1011/15)

-->> https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA161102577
LG Meck :bye:

Gast38393

Vielleicht nicht nur den "lustigen" Teil einstellen.

a)
das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
b)
Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.