Hallo Leute,
mein Sohnemann ist am 10.4. wieder bei uns eingezogen, weil obdachlos.
Er bezieht wie ich ALG II, gerade erst bewilligt.
Um das Ganze auch abzurunden, haben wir natürlich eine Kostenvereinbarung getroffen, nach der mir mein Sohn 230,- exkl. Strom zu zahlen hat, für 04/22 anteilmässig 180,-
Soweit, so schlecht.
Bei Durchsicht des Bewilligungsbescheids fällt auf, dass mein Sohn für die Monate 04 und 05 KEINE KdU berechnet bekommt.
Ab 06/22 wird die alte KdU gedrittelt (KdU-neu), die darin enthaltenen Kosten entsprechen nicht der vertraglichen Vereinbarung, bzw. den tatsächlichen Kosten.
Ich habe das natürlich direkt beanstandet und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr xx,
für die Zeit vor dem 01.06.2022 wurde der volle Mietanteil bei Ihren Eltern berücksichtigt.
Wenn wir die Änderungen für die Vergangenheit vornehmen entsteht bei Ihnen eine Nachzahlung und bei Ihren Eltern eine Überzahlung/Rückforderung. Unterm Strich gibt sich das aber die Waage, da entsteht weder ein Vor- oder Nachteil für Sie.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass mein Sohn übern Tisch gezogen werden soll.
Im Voraus schon mal ein Danke von uns.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Habt Ihr (die Eltern) bis zum 31.05. die KdU voll vom JC übernommen bekommen? Dann wäre es unfair, zusätzlich noch Geld vom Sohn zu verlangen.
Oder was fehlt Dir/ihm jetzt?
Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
Nach meiner Meinung geht das Jobcenter den der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus.
Das ist falsch. Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen haben. Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG-Angemessenheit) MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.
Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, das das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht. Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-
Gruß
Ernie
@Quinky
Genauso habe ich mir das auch gedacht, der Einzug des Sohns dient der Kostensenkung.
Kostenreduzierungforderung wurde bereits 2020 ausgesprochen, seitdem habe ich den unangemessenen Anteil aus dem RS bezahlt.
Also Widerspruch,
Kostensenkungsaufforderung anführen
Jetzt bestehen 2! BG's.
Forderung eine komplett neue KDU-Berechnung durchzuführen mit 2 BG-s, d.h. die KOPLETTE Miete anzuerkennen.
Gruß
Ernie
Wie alt ist denn der Sohn?
Über 30, ich bin auch daher zu nichts mehr verpflichtet, falls du darauf anspielst. :smile:
hab da mal einen Textentwurf, für Ergänzungen oder Anregungen bin ich dankbar
Lieber Herr SB,
Sie unterliegen da wahrscheinlich einem gewaltigen Irrtum und gehen von einer 3er-BG aus.
Das ist sachlich falsch, denn bei uns handelt es sich um eine 2er-BG und einer 1er-BG, daher sind die Angemessenheitsgrenzen beider BG einzeln zu bewerten.
Dabei sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen,
Bezüglich der KdU verweise ich auf die SGB II Richtlinien (SGB II-R) Nr 2.1.2. Bei mehreren Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen abzurechnen.
Mein Anteil an der KdU beträgt daher 231,67 € (140,- Kalt + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist laut Ihren Richtlinien auch angemessen. (Bezug nehme ich hier auf ein Schreiben der Frau xy vom 20.01.2020 an meinen Vater, nach dem die angemessene Miete 310,- € für eine Person beträgt)
Da die Wohnung meiner Eltern bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet wurde und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.
Es darf mir auch keine Unangemessenheit angerechnet werden, da meine Mietzahlung nicht unangemessen ist.
Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs.
Da fällt mir gerade noch was auf:
Gehe ich von der tatsächlichen Bruttokaltmiete aus (420+125Nk) und nehme davon 2/3-Anteil für mich und meine Frau, dann liege ich weniger als 10,- über der Angemessenheit.
Jetzt müsste ich nur noch entsprechende § wissen, damit ich den SB auch überzeugen kann.
Du kannst nicht in Widerspruch gehen. Wenn, dann dein Sohn. Ihr bekommt ja KdU, sogar wahrscheinlich zuviel derzeit.
Zitat von: Flip am 19. Mai 2022, 22:27:55Du kannst nicht in Widerspruch gehen. Wenn, dann dein Sohn. Ihr bekommt ja KdU, sogar wahrscheinlich zuviel derzeit.
Ja, sicher, das macht dann etwa 50,-/Monat aus, während meinem Sohn im selben Zeitraum mal locker 190,- vorenthalten werden, auch eine Art zu sparen.
Der Schrieb ist für meinen Sohn aufgesetzt, ist also aus seiner Sicht.
Entscheidend ist ja, dass er für 04/22 anteilig und 05/22 KEINE KdU anerkannt bekam. Bis zum 10.04 galt er offiziell als obdachlos.
Wie wird der Mietanteil korrekterweise berechnet?
Von der tatsächlichen Miete aus oder von der angemessenen Miete aus? Das ist die zentrale Frage.
Moin moin,
neuer Tag, neuer Text.
Hab den grössten Teil der vergangenen Nacht über das nachgedacht, was ich dem SB im Namen meines Sohnes schreiben soll.
Dabei bin ich bei folgender Version gelandet:
Sehr geehrter Herr SB,
was Sie da geschrieben haben klingt recht gut und schön, aber entbindet Sie nicht von der Pflicht, April und Mai neu zu berechnen und nachzuzahlen.
Dafür gibts folgende Gründe:
1. Meine Mutter bezieht kein ALG II, sondern Grundsicherung. Von der Seite wurde bereits kurz nach meinem Einzug die Grundsicherung neu berechnet, ab Mai gemindert und die Überzahlung vom April auch gleich mit verrechnet.
2. Ab 10.4. sind Wohnkosten entstanden und diese sind im Rahmen der Angemessenheit beim Bedarf zu berücksichtigen.
3. Die Angemessenheitsgrenzen verschieben sich in dem Zeitraum nach oben, so dass jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mehr an Miete anerkennt bekommt.
4. Die resultierende Nachzahlung ist grösser, als die zu erwartende Kürzung/Rückzahlung meines Vaters, bzw. beider Elternteile. Versucht da etwa jemand zu sparen?
Mein Vater hilft mir beim Umgang mit Behörden, er hat mehr Erfahrung als ich.
Ihm ist meine Situation bekannt und er unterstützt mich soweit er kann mit der Korrespondenz.
Ich habe ihm Ihre Berechnung und Ihre Mail vorgelegt und er hat beides von fachkundigen Leuten (anonymisiert) prüfen lassen.
Hier das Ergebnis:
Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
Nach meiner Meinung geht das Jobcenter bei der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus. Das ist falsch.
Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen haben.
Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG, sondern als 2+1-BG) MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.
Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, das das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht.
Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-
Mein Anteil an der KdU beträgt, ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 420€, daher 231,67 € (140,- Kaltmiete + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist laut Ihren Richtlinien auch angemessen. (Bezug nehme ich hier auf ein Schreiben der Frau *** vom 20.01.2020 an meinen Vater, nach dem die angemessene Bruttokaltmiete 310,- € für eine Person beträgt)
Da die Wohnung meiner Eltern bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet wurde und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.
Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs, d.h. Nachberechnung der KdU für 04/22 anteilig und 05/22, sowie Korrektur des laufenden Anspruchs.
Flip, Saftkutscher
Selbstverständlich müssen BEIDE in Widerspruch gehen (Sohn und Eltern) bzw. die Eltern einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen! Warum Eltern?
Den Eltern ist nur 2/3 der Angemessenheit einer 3er-BG als KDU zugestanden worden (ab Einzug Sohn), jedoch steht den Eltern der volle Anteil als Angemessenheit einer 2er-BG zu. Der überschüssige Betrag der 2er-Angemessenheit ist dann der Eigenanteil der Eltern als Zuzahlung.
Ernie
Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 09:01:42Moin moin,
neuer Tag, neuer Text.
Moin Saftkutscher
Tip: Du solltest vielleicht die Einschätzung der fachkundigen Leute noch deutlich als Zitat markieren und den Namen der namentlich genannten Person (drittletzter Absatz) hier löschen.
Für die Interessierten unter euch hier die Richtlinien für die Angemessenheit in meinem Wohnkreis, gültig ab Dez 21
So, hab den Text nochmal überarbeitet und denke, das ist die endgültige Fassung:
Sehr geehrter Herr SB,
was Sie da geschrieben haben klingt recht gut und schön, aber entbindet Sie nicht von der Pflicht, April und Mai neu zu berechnen und nachzuzahlen.
Dafür gibts folgende Gründe:
1. Meine Mutter bezieht kein ALG II, sondern Grundsicherung. Von der Seite wurde bereits kurz nach meinem Einzug die Grundsicherung neu
berechnet, ab Mai gemindert und die Überzahlung vom April auch gleich mit verrechnet.
2. Ab 10.4. sind Wohnkosten entstanden und diese sind im Rahmen der Angemessenheit beim Bedarf zu berücksichtigen.
3. Die Angemessenheitsgrenzen verschiebt sich in dem Zeitraum nach oben, so dass jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mehr an Miete
anerkennt bekommt.
4. Die resultierende Nachzahlung ist grösser, als die zu erwartende Kürzung/Rückzahlung meines Vaters, bzw. beider Elternteile.
Versucht da etwa jemand, zu sparen?
Mein Vater hilft mir beim Umgang mit Behörden, er hat mehr Erfahrung als ich.
Ihm ist meine Situation bekannt und er unterstützt mich soweit er kann mit der Korrespondenz.
Ich habe ihm Ihre Berechnung vorgelegt und er hat sie von fachkundigen Leuten durchsehen lassen.
Hier das Ergebnis:
Zitat:
Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
Nach meiner Meinung geht das Jobcenter bei der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus. Das ist falsch.
Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die
Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen
haben.
Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG-Angemessenheit)
MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.
Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, da das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN
Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht.
Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-
Zitat Ende
Mittlerweile liegt mir die derzeit gültige Richtlinie für den Vulkaneifelkreis vor, gültig für SGB II, XII und AsylbLG.
Danach ist mein tatsächlicher Bedarf höher als von Ihnen berechnet.
Lege ich die Werte aus den aktuellen Richtlinien zugrunde, ergibt sich bei 3 Personen eine angemessene Bruttokaltmiete von 458,40 €, davon mein Anteil 152,80 €.
Daraus resultierend ergibt sich ein Gesamtbedarf von 651,80 €.(152,80 Mietanteil + 50,-€ Heizkostenanteil + 449,- € Regelsatz), ausserdem fehlt der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 9,29 €. Gesamtbedarf daher 661,39 €.
Und jetzt wird gerechnet.
2/3-Anteil für April 440,92 € und 661,39 € für Mai, zusammen 1102,31 € . Gezahlt für den Zeitraum von Ihnen 898,-€ (2x Regelsatz), verbleibt
eine Nachzahlung in Höhe von 204,31 €.
ab Juni dann in Höhe von 661,39 €, statt wie im Bewilligungsbescheid angegeben 638,29 €.
Jetzt ist mir allerdings noch nicht klar, ob bei der Ermittlung der Angemessenheit von der tatsächlichen Kaltmiete ausgegangen werden muss, in dem Fall wäre der Mietanteil für meine BG angemessen und müsste voll übernommen werden.
Beispielberechnung:
Mein Anteil an der KdU beträgt, ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 420€, daher 231,67 € (140,- Kaltmiete + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist
laut Ihren Richtlinien auch angemessen.
(Bezug nehme ich hier auf die aktuelle Richtlinie, nach der die angemessene Bruttokaltmiete für eine Person bis 320,-€ als angemessen gilt)
Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs, d.h. Nachberechnung der KdU für 04/22 anteilig und 05/22, sowie Korrektur des laufenden Anspruchs.
Schreiben Ende
Ist schon traurig, wenn ich einem studierten Mensch seine eigenen Fehler vorrechnen muss. :zwinker:
Ich werde dieses Schreiben wohl 2x verschicken, zuerst als Email und nach einer Woche ohne Reaktion als Einschreiben.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Saftkutscher,
es geht aber noch weiter, (betreffend Bescheide bis April ohne Sohn!)
wie Du bei den Angemessenheitsgrenzen ab Ende 21 geschrieben hast, haben diese sich verändert.
Für eine 2er-BG sind 369,00€ (ohne Heizkosten) angemessen. Euch wurden allerdings lediglich 339,60€ als KDU anerkannt. WENN die Angemessenheitsgrenzen sich ändern, eine Kostensenkungsforderung vorliegt, das Jobcenter wegen der Kostensenkungsforderung nur die angemessenen Kosten übernimmt, MÜSSEN die Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze die Kostensenkungsforderung REDUZIEREN. Es ist nicht möglich, eine Reduzierung zu verlangen, wenn der Grund der Reduzierung nicht mehr in voller Höhe besteht.
Die Jobcenter sind verpflichtet selbst tätig zu werden, da sie ja die Angemessenheitsgrenzen geändert haben und der ALGII-Empfänger diese Änderung nicht kennt!
Ob vor Ende 21 bereits andere Angemessenheitsgrenzen bestanden kann ich von hier aus nicht beurteilen, das kannst nur Du eruieren innerhalb Deiner Kommune.
Um diese ändern zu lassen, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die betreffenden Bescheide erforderlich (formlos). Sollten jedoch bereits vor Ende 21 andere Angemessenheitsgrenzen bestehen, so ist bis Januar 21 noch eine Rückforderung möglich.
Ernie
@Quinky
Ich habe mir die Bescheide seit Dez 21 angesehen und bei jedem eine Differenz von rund 9% zu meinen Ungunsten festgestellt.
Gibts da irgendwas, was eine derartige Kürzung rechtfertigt?
Liegt daran, dass das Jobcenter dem Kreis unterliegt?
Man könnte es fast für eine Provision halten, ein Schelm ist, wer da Böses denkt. :teuflisch:
Ich bin auch kein Einzelfall, was das betrifft.
Meine Frau bezieht kein ALG II, sondern zusätzlich zur EU-Rente Grundsicherung (SGB XII) von der Verbandsgemeinde.
Hier gibts nix zu meckern, die Angemessenheit wird korrekt angewendet.
Sie wird zwar bei der Berechnung des Mietanteils als Mitglied meiner BG mitgezählt, hat aber ansonsten mit dem Jobcenter nix am Hut.
Hier noch die "Doktorarbeit", die an meine SB gehen soll:
Sehr geehrte Frau xy,
zuerst möchte ich Sie als meine neue Sachbearbeiterin begrüßen und wünsche Ihnen viel Spaß an Ihrem Job.
Leider muss ich auch gleich maulen, denn der am 16.05.2022 erstellte Bescheid ist nicht korrekt.
Zu allererst wären da die Monate April und Mai neu zu berechnen, da sich durch den Einzug meines Sohnes sowohl die Mietanteile, als auch die Angemessenheitsgrenzen verschieben.
Wir sind jetzt 3 Personen, aufgeteilt in 2 eigenständige BG. Sie unterliegen da wahrscheinlich einem Irrtum und gehen von einer 3er-BG aus.
Das ist sachlich falsch, denn bei uns handelt es sich um eine 2er-BG und einer 1er-BG, daher sind die Angemessenheitsgrenzen beider BG anders zu bewerten.
Bezüglich der KdU verweise ich auf die SGB II Richtlinien (SGB II-R) Nr 2.1.2. Bei mehreren Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen abzurechnen.
Die nachfolgenden Berechnungen meinerseits beruhen auf den derzeitigen Richtlinien für den Vulkankreis, gültig ab Dezember 2021 für SGB II, XII und AsylbLG.
Somit habe ich zu beanstanden, dass bereits seit Dez 21 die erstellten Bescheide falsch sind, denn in denen wurden, für 2 Personen, statt 369,- € lediglich 339,60 € als angemessen anerkannt.
Nach Einzug meines Sohnes am 10.4. ist lt. diesen Richtlinien von einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 458,40 € auszugehen, davon mein Anteil 152,80 €.
Ab 10.4.2022 verändert sich mein Mietanteil inkl. Heizkosten auf 1/3, d.h. statt den bisherigen 244,80 nur noch 202,80 €.
Es ist also scheinbar eine Überzahlung eingetreten, für den April 2/3 eines Monatsbetrags ( 14,67 €) und für Mai 22,- €, in der Summe also 36,67 €.
Dagegen ist dann zu bedenken, dass Ihre Berechnungen seit Dezember falsch sind und sich beim Gegenrechnen für mich noch eine Nachzahlung ergibt.
Da die Wohnung bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.
Am aktuellen Bescheid ist ebenfalls die Berechnung falsch.
Auch hier ist der Betrag der anerkannten Miete mit 417,73 zu niedrig; es müssten 458,40 sein.
Ich frage mich, wie Sie auf diese merkwürdigen Zahlen kommen.
Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.
Saftkutscher
Mal die KbV ansprechen da ist eine Pauschale von 270.- festgehalten.
Diese wird nicht bezahlt und das ist rechtswidrig.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
und ganz wichtig:
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 17:45:06Bei Durchsicht des Bewilligungsbescheids fällt auf, dass mein Sohn für die Monate 04 und 05 KEINE KdU berechnet bekommt.
das wurde ja schon angesprochen, genauso die Verteilung der BG`s.
genauso wie das:
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 17:45:06Ab 06/22 wird die alte KdU gedrittelt (KdU-neu), die darin enthaltenen Kosten entsprechen nicht der vertraglichen Vereinbarung, bzw. den tatsächlichen Kosten.
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 19:08:17Gehe ich von der tatsächlichen Bruttokaltmiete aus (420+125Nk) und nehme davon 2/3-Anteil für mich und meine Frau, dann liege ich weniger als 10,- über der Angemessenheit.
Bei den KdUH gilt eine Gesamtangemessenheit, steht bei denen in der örtliche Richtlinie von 2019! da fehlt oben also noch die HK und damit dürfte sich ein darüber erledigt haben. s. Anhang und die https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html von 2019 unter Punkt 3 dritter Absatz.
Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 12:40:44Ist schon traurig, wenn ich einem studierten Mensch seine eigenen Fehler vorrechnen muss.
Das würde ich auch nicht machen genauso wie ich den Text kürzen würde. "In der Kürze liegt die Würze" habe ich hier gesagt bekommen und auch in Eigenerfahrung gelernt.
Ein schönes WE
FN
Edit
Noch ein Nachtrag zur KbV und dem Kopfteilprinzip dass das JC vorgenommen hat, aus dem Urteilsratgeber:
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die Unterkunftskosten des Hauptmieters.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Sowas hab ich gebraucht, danke Fettnäpfchen :flag:
Das fertige Schreiben, jetzt kurz und knackig:
Sehr geehrte Frau SB,
zuerst möchte ich Sie als meine neue Sachbearbeiterin begrüssen und wünsche Ihnen viel Spass an Ihrem Job.
Leider muss ich auch gleich maulen, denn der am 16.05.2022 erstellte Bescheid ist nicht korrekt.
Ich habe Ihre Berechnung von fachkundigen Leuten durchsehen lassen.
Das Ergebnis: Die Kostenbeteiligungsvereinbarung wurde nicht berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Untermietvertrag mit Mietpauschale.
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die Unterkunftskosten des Hauptmieters.
- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R: Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
Eine Neuberechnung ab 10.4.2022 ist daher erforderlich und die Gesamtmiete um die vereinbarte Mietpauschale zu mindern.
Die verbleibende Restmiete liegt unter der Angemessenheitsgrenze und ist daher voll zu berücksichtigen.
Mit der erneuten Untervermietung an meinen Sohn habe ich endlich die Möglichkeit, der Kostensenkungsaufforderung vom 20.01.2020 nachzukommen.
Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.
Die dort angegebenen Angemessenheitsgrenzen entsprechen nicht den vom Landkreis vorgegebenen Richtlinien.
MfG
Ein Schreiben mit ähnlichem Wortlaut geht auch an den SB meines Sohnes.
Viiielen Dank erst mal, ich halte euch auf dem Laufenden
Einen recht schönen Sonntag wünsche ich euch :flag:
Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid kam auch gleich eine Einladung für ein Beratungsgespräch bei der Arbeitsvermittlung, inkl. Fragebogen zur Person und Infoblättchen.
Im Fragebogen sind die üblichen Fragen drin, eben Schulbildung, Berufsweg und so. Darunter sind auch Fragen zum Gesundheitszustand, wie z.B. Minderungen oder Behandlungen.
Ich hab meinen Sohn angewiesen, den Termin wahrzunehmen und die Eingliederungsvereinbarung, die garantiert dabei erstellt wird, nicht zu unterschreiben und zur Prüfung mitzubringen.
Das Infoblättchen und die Einladung habe ich mal angehängt.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 22:06:22Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.
Die dort angegebenen Angemessenheitsgrenzen entsprechen nicht den vom Landkreis vorgegebenen Richtlinien.
MfG
Hier musst du jeden Bescheid der erlassen wurde einzeln aufzählen ansonsten kann das JC die Überprüfung ablehnen. s. Anhang
Beim letzten Satz weiß ich nicht um was es genau geht. Geht es um die Gesamtangemessenheit also dass das JC die HK nicht mitberechnet hat solltest du das dazu schreiben.
Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 12:08:11Das Infoblättchen und die Einladung habe ich mal angehängt.
ist ja wieder mal unterirdisch.
Das mit dem QR Quode und den 10 Min. geht ja gar nicht.
Ein LL geht das JC nichts an weil nicht leistungsrelevant.
Einzig für ein Profilling wären die Daten interessant, aber das kann man auch ohne LL angeben den wo man zur Grund/Haupt oder Baumschule gegangen ist ist wirklich nicht interessant.
Ausserdem ist es Aufgabe des SB alles was dazugehört zu erfragen und nicht Daten zu sammeln die nicht leistungsrelevant sind.
Eine Bewerbungsmappe auch nicht. Die kommen bloß auf die Idee ihn in eine Bewerbungsmaßnahme zu stecken.
und Atteste gehen einen SB mal überhaupt nichts an!
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
Das Infoblatt ist rechtsfehlerhaft und dazu noch ein "Pseudo-geschreibsel" und das würde Ich sowieso nicht unterschreiben und auch nicht abgeben.
Eine Vorab Antragstellung für Fahrt.- o. Bewerbungskosten ist schon lange vom BSG einkassiert worden.
s. Anhang
und Fahrkosten zu Terminen beim Leistungsträger
(http://hartz.info/index.php?topic=2366.msg18432#msg18432)
und
innerhalb des OA Bereiches muss man sicher nicht um Erlaubnis fragen wenn man am nächsten Tag wieder am Briefkasten ist. :wand:
Ratgeber Ortsabwesenheit (http://hartz.info/index.php?topic=22.msg24#msg24)
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Hm, die Mail ist schon weg, ich warte mal auf die Reaktion.
Seit Beginn der Coronakrise kommt man ins Jobcenter nicht mehr ohne Code rein.
Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Es ist für mich nicht ersichtlich, woher das kommt.
Die Berechnung bei der Grusi ist korrekt, hier ist der volle Angemessenheitsbetrag berücksichtigt.
Das Jobcenter gehört zum Kreis und die Zuständigkeit für die Grusi bei der Verbandsgemeinde.
Die Richtlinien zählen für SGB II und SGB XII, das sollte dann doch egal sein.
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Von Berechnungen und dergleichen lasse ich die Finger weg, bin froh wenn ich das für Single BG`s auf die Reihe kriege.
Ist nicht so meins und sobald mehr Personen und unterschiedlichste Konstellationen blicke ich durch die diversen Berechnungsformen nicht mehr durch und bevor ich Mist schreibe lasse ich es lieber.
Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Hm, die Mail ist schon weg, ich warte mal auf die Reaktion.
Passt schon evtl braucht es nichts davon ansonsten kann man das immer noch nachholen wenn das JC etwas anderes schreibt.
MfG FN
Hallo Freunde,
Kurzer Zwischenstand:
Getan hat sich nix, keine Reaktion auf eine der beiden Mails.
Zur Wahrung der Widerspruchsfristen habe ich den Inhalt der beiden Mails per Einwurfeinschreiben verschickt.
Wir wissen ja alle, wie schnell Unterlagen beim Jobcenter verloren gehen.
Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.
LG Safti :smile:
Hallo Freunde,
das Ende des Bewilligungszeitraums ist mittlerweile erreicht und immer noch keine Reaktion auf den Widerspruch. :weisnich:
WBA eingereicht und der ist auch für 6 Monate bewilligt, allerdings mit denselben Werten wie bereits genannt.
Neuer Widerspruch geht morgen mit Einwurfeinschreiben raus. :mail:
Hallo Freunde,
kurze Rückmeldung über den Stand meiner Widersprüche: Vom Jobcenter keinerlei Reaktion. :weisnich:
Bisher gabs keine Bescheide oder sonst irgendwelche Informationen über den Stand der Dinge, ganz im Gegenteil.
Das Jobcenter stellt sich tot, in jeder Beziehung. :sleep:
Mittlerweile ist mein Sohn auch wieder in Arbeit und somit weg vom Jobcenter.
Er hatte sich sofort bei Vertragsabschluss beim Jobcenter per VÄM abgemeldet und selbst darauf erfolgte bisher keine Reaktion, was eigentlich merkwürdig ist.
Sollte ich da vielleicht mal eine Reaktion anmahnen?
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 21. August 2022, 11:47:47Sollte ich da vielleicht mal eine Reaktion anmahnen?
Wenn die Bearbeitungsfrist vorbei ist auf jeden Fall denn das soll man machen, also eine Erinnerung an das JC, bevor man Klage wegen Untätigkeit einreicht.
MfG FN
Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Ist das nur die Angemessenheitsgrenze für die Miete oder auch für Nebenkosten und/oder Heizkosten?
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Ist das nur die Angemessenheitsgrenze für die Miete oder auch für Nebenkosten und/oder Heizkosten?
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exkl. Heizkosten
@Fettnäpchen
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Wenn die Bearbeitungsfrist vorbei ist auf jeden Fall denn das soll man machen, also eine Erinnerung an das JC, bevor man Klage wegen Untätigkeit einreicht.
MfG FN
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Naja, es sind ja mittlerweile 3 Monate, es gäbe mal Zeit, würde ich sagen.
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 21. August 2022, 21:37:08Naja, es sind ja mittlerweile 3 Monate, es gäbe mal Zeit, würde ich sagen.
Deswegen habe ich das geschrieben denn drei Monate ist das max. was das JC brauchen darf.
MfG FN
Hi Fettnäpfchen,
hab mal einen kurzen Text verfasst.
Kann ich das so lassen oder fehlt noch was?
Vielleicht noch mit ein paar Paragrafen winken?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
das ding ist nicht richtig anonymisiert
Zitat von: violet am 23. August 2022, 00:11:23das ding ist nicht richtig anonymisiert
wieso? ist doch kein Name lesbar
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 22. August 2022, 22:02:40Kann ich das so lassen oder fehlt noch was?
:sehrgut: und vollkommen ausreichend, sogar eine passende Frist.
Und § braucht es nicht die sollte selber wissen um was es geht.
MfG FN
uuund weg ist der Schrieb :mail:
soeben als Mail rausgeschickt, morgen folgt der Versand als Einwurfeinschreiben.
Hab zwar eine Eingangsbestätigung für die Mail erhalten aber sicher ist sicher.
Schöne Restwoche wünsche ich.
LG Safti :flag:
Liebe Freunde,
ich kann einen Erfolg vermelden. :flag:
Für die Zeit ab 4/2022 wurde nachberechnet und korrigiert.
Die Mietzahlung meines Sohnes wurde jetzt mitberechnet, was zum Einen meine Miete wieder in den Angemessenheitsbereich bringt und zum Anderen eine kleine Nachzahlung bringt, sowie ca. 30,-€ mehr im Monat. :clever:
Mit dem Überprüfungsantrag wird noch gekämpft.
Hier ist das JC der Meinung man hätte mir statt der zustehenden 454,-€ (keine Ahnung, wo der Betrag herkommt) 489,60 € anerkannt.
Das JC hätte also gerne eine Mitteilung, ob ich den Überprüfungsantrag aufrecht erhalten will.
Wir kennen ja alle die "Grosszügigkeit der JC und dementsprechend fällt auch meine Antwort aus:
Zum Überprüfungsantrag:
Bezüglich der Mietkosten setzen Sie 489,60 € an; hier sind allerdings die Heizkosten in Höhe von 150,-€ berücksichtigt.
Zieht man diese ab, kommt man auf eine Bruttokaltmiete von 339,60 €.
Entsprechend der Richtlinie des Kreises Vulkaneifel vom 20.12.2021 beträgt die angemessene Bruttokaltmiete 369,- €.
Rechne ich dann noch die in der Richtlinie angegebenen angemessenen Heizkosten (60 qm * 2,31 € = 138,60 €) dazu, komme ich auf eine Summe von 507,60 €, die anzuerkennen sind.
Ihre grosszügigen 489,60 € liegen darunter, also von Besserstellen keine Spur.
Resultierend daraus halte ich den Überprüfungsantrag aufrecht.
Die Richtlinie, auf die ich mich beziehe, füge ich als PDF bei.
Diesen Text hab ich heute als email mit Empfangsbescheinigung rausgeschickt.
Bin mal gespannt, ob hier auch klein beigegeben wird.
Melde mich dann wieder.
Gruss Safti
PS.: Schon mal vielen Dank für eure Unterstützung
Saftkutscher
Zitat von: Saftkutscher am 07. September 2022, 10:17:56ich kann einen Erfolg vermelden. :flag:
:sehrgut:
Danke für die Rückmeldung!
Mal schauen was noch kommt......
Zitat von: Saftkutscher am 07. September 2022, 10:17:56Resultierend daraus halte ich den Überprüfungsantrag aufrecht.
:ok:
MfG FN
Zitat von: Saftkutscher am 07. September 2022, 10:17:56Für die Zeit ab 4/2022 wurde nachberechnet und korrigiert.
Glückwunsch !! :sehrgut:
Zitat von: Saftkutscher am 07. September 2022, 10:17:56Bin mal gespannt, ob hier auch klein beigegeben wird.
Da bin ich mir sicher, wenn ich deine Zahlen anschaue. :ok:
Achso, vergas ich zu erwähnen :schaem:
Aufgrund der Widersprüche wurde auch bei meinem Sohn korrigiert und da ergab sich eine Nachzahlung von 512,- €.
Da er ja mittlerweile wieder in Arbeit ist, ist das ein schönes Überbrückungsgeld, bis er Mitte des Monats seinen ersten vollen Lohn erhält.