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KdU-Berechnung korrekt?

Begonnen von eifelbahner, 19. Mai 2022, 17:45:06

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Fettnäpfchen

#15
Saftkutscher

Mal die KbV ansprechen da ist eine Pauschale von 270.- festgehalten.
Diese wird nicht bezahlt und das ist rechtswidrig.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
und ganz wichtig:
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)

Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 17:45:06Bei Durchsicht des Bewilligungsbescheids fällt auf, dass mein Sohn für die Monate 04 und 05 KEINE KdU berechnet bekommt.
das wurde ja schon angesprochen, genauso die Verteilung der BG`s.
genauso wie das:
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 17:45:06Ab 06/22 wird die alte KdU gedrittelt (KdU-neu), die darin enthaltenen Kosten entsprechen nicht der vertraglichen Vereinbarung, bzw. den tatsächlichen Kosten.


Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 19:08:17Gehe ich von der tatsächlichen Bruttokaltmiete aus (420+125Nk) und nehme davon 2/3-Anteil für mich und meine Frau, dann liege ich weniger als 10,- über der Angemessenheit.
Bei den KdUH gilt eine Gesamtangemessenheit, steht bei denen in der örtliche Richtlinie von 2019!  da fehlt oben also noch die HK und damit dürfte sich ein darüber erledigt haben. s. Anhang und die https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html von 2019 unter Punkt 3 dritter Absatz.

Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 12:40:44Ist schon traurig, wenn ich einem studierten Mensch seine eigenen Fehler vorrechnen muss.
Das würde ich auch nicht machen genauso wie ich den Text kürzen würde. "In der Kürze liegt die Würze" habe ich hier gesagt bekommen und auch in Eigenerfahrung gelernt.

Ein schönes WE
FN

Edit
Noch ein Nachtrag zur KbV und dem Kopfteilprinzip dass das JC vorgenommen hat, aus dem Urteilsratgeber:
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

eifelbahner

Sowas hab ich gebraucht, danke Fettnäpfchen  :flag:

Das fertige Schreiben, jetzt kurz und knackig:


Sehr geehrte Frau SB,

zuerst möchte ich Sie als meine neue Sachbearbeiterin begrüssen und wünsche Ihnen viel Spass an Ihrem Job.

Leider muss ich auch gleich maulen, denn der am 16.05.2022 erstellte Bescheid ist nicht korrekt.


Ich habe Ihre Berechnung von fachkundigen Leuten durchsehen lassen.

Das Ergebnis: Die Kostenbeteiligungsvereinbarung wurde nicht berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Untermietvertrag mit Mietpauschale.

       
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
          Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
            Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

     
     - Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R: Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.

        - Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
            Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
            Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von  Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.


Eine Neuberechnung ab 10.4.2022 ist daher erforderlich und die Gesamtmiete um die vereinbarte Mietpauschale zu mindern.

Die verbleibende Restmiete liegt unter der Angemessenheitsgrenze und ist daher voll zu berücksichtigen.

Mit der erneuten Untervermietung an meinen Sohn habe ich endlich die Möglichkeit, der Kostensenkungsaufforderung vom 20.01.2020 nachzukommen.


Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.
Die dort angegebenen Angemessenheitsgrenzen entsprechen nicht den vom Landkreis vorgegebenen Richtlinien.

MfG


Ein Schreiben mit ähnlichem Wortlaut geht auch an den SB meines Sohnes.

Viiielen Dank erst mal, ich halte euch auf dem Laufenden

eifelbahner

Einen recht schönen Sonntag wünsche ich euch  :flag:

Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid kam auch gleich eine Einladung für ein Beratungsgespräch bei der Arbeitsvermittlung, inkl. Fragebogen zur Person und Infoblättchen.
Im Fragebogen sind die üblichen Fragen drin, eben Schulbildung, Berufsweg und so. Darunter sind auch Fragen zum Gesundheitszustand, wie z.B. Minderungen oder Behandlungen.

Ich hab meinen Sohn angewiesen, den Termin wahrzunehmen und die Eingliederungsvereinbarung, die garantiert dabei erstellt wird, nicht zu unterschreiben und zur Prüfung mitzubringen.

Das Infoblättchen und die Einladung habe ich mal angehängt.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Fettnäpfchen

Saftkutscher

Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 22:06:22Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.
Die dort angegebenen Angemessenheitsgrenzen entsprechen nicht den vom Landkreis vorgegebenen Richtlinien.

MfG
Hier musst du jeden Bescheid der erlassen wurde einzeln aufzählen ansonsten kann das JC die Überprüfung ablehnen. s. Anhang
Beim letzten Satz weiß ich nicht um was es genau geht. Geht es um die Gesamtangemessenheit also dass das JC die HK nicht mitberechnet hat solltest du das dazu schreiben.

Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 12:08:11Das Infoblättchen und die Einladung habe ich mal angehängt.
ist ja wieder mal unterirdisch.
Das mit dem QR Quode und den 10 Min. geht ja gar nicht.
 
Ein LL geht das JC nichts an weil nicht leistungsrelevant.
Einzig für ein Profilling wären die Daten interessant, aber das kann man auch ohne LL angeben den wo man zur Grund/Haupt oder Baumschule gegangen ist ist wirklich nicht interessant.
Ausserdem ist es Aufgabe des SB alles was dazugehört zu erfragen und nicht Daten zu sammeln die nicht leistungsrelevant sind.

Eine Bewerbungsmappe auch nicht. Die kommen bloß auf die Idee ihn in eine Bewerbungsmaßnahme zu stecken.

und Atteste gehen einen SB mal überhaupt nichts an!
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?

Das Infoblatt ist rechtsfehlerhaft und dazu noch ein "Pseudo-geschreibsel" und das würde Ich sowieso nicht unterschreiben und auch nicht abgeben.
Eine Vorab Antragstellung für Fahrt.- o. Bewerbungskosten ist schon lange vom BSG einkassiert worden.
s. Anhang
und Fahrkosten zu Terminen beim Leistungsträger

und
innerhalb des OA Bereiches muss man sicher nicht um Erlaubnis fragen wenn man am nächsten Tag wieder am Briefkasten ist.  :wand:
Ratgeber Ortsabwesenheit

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

eifelbahner

Hm, die Mail ist schon weg, ich warte mal auf die Reaktion.

Seit Beginn der Coronakrise kommt man ins Jobcenter nicht mehr ohne Code rein.

Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Es ist für mich nicht ersichtlich, woher das kommt.

Die Berechnung bei der Grusi ist korrekt, hier ist der volle Angemessenheitsbetrag berücksichtigt.
Das Jobcenter gehört zum Kreis und die Zuständigkeit für die Grusi bei der Verbandsgemeinde.

Die Richtlinien zählen für SGB II und SGB XII, das sollte dann doch egal sein.



Fettnäpfchen

Saftkutscher

Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Von Berechnungen und dergleichen lasse ich die Finger weg, bin froh wenn ich das für Single BG`s auf die Reihe kriege.
Ist nicht so meins und sobald mehr Personen und unterschiedlichste Konstellationen blicke ich durch die diversen Berechnungsformen nicht mehr durch und bevor ich Mist schreibe lasse ich es lieber.

Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Hm, die Mail ist schon weg, ich warte mal auf die Reaktion.
Passt schon evtl braucht es nichts davon ansonsten kann man das immer noch nachholen wenn das JC etwas anderes schreibt.

MfG FN
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eifelbahner

Hallo Freunde,

Kurzer Zwischenstand:

Getan hat sich nix, keine Reaktion auf eine der beiden Mails.
Zur Wahrung der Widerspruchsfristen habe ich den Inhalt der beiden Mails per Einwurfeinschreiben verschickt.
Wir wissen ja alle, wie schnell Unterlagen beim Jobcenter verloren gehen.

Ich halte euch weiter auf dem Laufenden.

LG Safti  :smile:

eifelbahner

Hallo Freunde,
das Ende des Bewilligungszeitraums ist mittlerweile erreicht und immer noch keine Reaktion auf den Widerspruch. :weisnich:

WBA eingereicht und der ist auch für 6 Monate bewilligt, allerdings mit denselben Werten wie bereits genannt.
Neuer Widerspruch geht morgen mit Einwurfeinschreiben raus. :mail:

eifelbahner

Hallo Freunde,

kurze Rückmeldung über den Stand meiner Widersprüche: Vom Jobcenter keinerlei Reaktion.  :weisnich:
Bisher gabs keine Bescheide oder sonst irgendwelche Informationen über den Stand der Dinge, ganz im Gegenteil.
Das Jobcenter stellt sich tot, in jeder Beziehung. :sleep:

Mittlerweile ist mein Sohn auch wieder in Arbeit und somit weg vom Jobcenter.
Er hatte sich sofort bei Vertragsabschluss beim Jobcenter per VÄM abgemeldet und selbst darauf erfolgte bisher keine Reaktion, was eigentlich merkwürdig ist.

Sollte ich da vielleicht mal eine Reaktion anmahnen?


Fettnäpfchen

Saftkutscher

Zitat von: Saftkutscher am 21. August 2022, 11:47:47Sollte ich da vielleicht mal eine Reaktion anmahnen?
Wenn die Bearbeitungsfrist vorbei ist auf jeden Fall denn das soll man machen, also eine Erinnerung an das JC, bevor man Klage wegen Untätigkeit einreicht.

MfG FN
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PetraL

Zitat von: Saftkutscher am 22. Mai 2022, 19:43:05Wenn du die Berechnungen vom Bewilligungsbescheid mit den Richtlinien vergleichst, wirst du feststellen, dass auf dem Bescheid die angegebene Angemessenheitsgrenze niedriger ist und zwar um etwa 9%.
Ist das nur die Angemessenheitsgrenze für die Miete oder auch für Nebenkosten und/oder Heizkosten?

eifelbahner

#26
[quote
Ist das nur die Angemessenheitsgrenze für die Miete oder auch für Nebenkosten und/oder Heizkosten?

[/quote]

exkl. Heizkosten

@Fettnäpchen
[quote
Wenn die Bearbeitungsfrist vorbei ist auf jeden Fall denn das soll man machen, also eine Erinnerung an das JC, bevor man Klage wegen Untätigkeit einreicht.

MfG FN
[/quote]

Naja, es sind ja mittlerweile 3 Monate, es gäbe mal Zeit, würde ich sagen.

Fettnäpfchen

Saftkutscher

Zitat von: Saftkutscher am 21. August 2022, 21:37:08Naja, es sind ja mittlerweile 3 Monate, es gäbe mal Zeit, würde ich sagen.
Deswegen habe ich das geschrieben denn drei Monate ist das max. was das JC brauchen darf.

MfG FN
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eifelbahner

Hi Fettnäpfchen,

hab mal einen kurzen Text verfasst.
Kann ich das so lassen oder fehlt noch was?

Vielleicht noch mit ein paar Paragrafen winken?


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

violet

das ding ist nicht richtig anonymisiert