Hallo,
bitte um Hilfe bei der Frage, ob ich etwas zurückzahlen muss oder etwas nachgezahlt bekomme.
Bürgergeld wurde vorläufig bewilligt für
2 Personen über 25 Jahre, zusammenlebend, ein Einkommen aus Angestelltenverhältnis
Kaltmiete: 450 Euro
Nebenkosten inkl. Heizen: 180 Euro
Durchlauferhitzer für Warmwasser
Für Monate März bis Juni wurden je 86,42 Euro, für Juli und August je 134,42 Euro überwiesen.
Einkommen März: 1510,93 Euro
Einkommen April: 1737,12 Euro
Einkommen Mai: 1871,24 Euro
Einkommen Juni: 2886,66 Euro inkl. 1168,83 Euro stfr. Inflationsausgleich von AG
Einkommen Juli: 1734,13 Euro
Einkommen August: 1932,05 Euro
Ich denke, ich werde alles zurückzahlen müssen, oder?
Wohnungskosten sind voll genehmigt, weil noch Kulanzzeit.
Gruß,
Gerdo
Bei Einkommen immer Brutto und Netto angeben, da sonst nicht geprüft werden kann, ob der Freibetrag stimmt.
Hallo DerGreif,
das ist immmer das Nettoeinkommen. Mein Freibetrag beträgt 300 Euro.
Das Bruttoeinkommen ist viel niedriger (um die 1.700 Euro) als das Nettoeinkommen wegen gesetzlichen Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten.
Gruß,
Gerdo
Ich kann das nur grob überschlagen, aber alles, was über 1700€ (das dürfte in etwa eurer Bedarf inkl. KDU sein, genauer steht es im Bescheid) im Monat ist, werdet ihr zurückzahlen müssen. Und für jeden Monat, wo ihr unter diesen 1700€ seid, müsstet ihr was nachgezahlt bekommen. Also ja, die 614,52€, die euch gezahlt wurden, müsstet ihr zurückzahlen.
Hallo Sheherazade,
das JC hat einen Nettolohn von 1766,31 Euro "vorhergesehen" lt. vorläufigen Bescheid. Darauf basieren diese 86,42 Euro bzw. 134,42 Euro.
Für Juli und August ist der jeweilige Freibetrag nicht 300 Euro, sondern 348 Euro.
Wie viele Jahre hat das JC Zeit, aus dem vorläufigen Bescheid einen endgültigen zu machen?
Der vorherige Bewilligungszeitraum ist immer noch vorläufig. Immerhin mit den richtigen Monatseinkommen in den ersten vier Monaten. So lang war die Bearbeitungszeit, dass die Lohnzettel bereits eingereicht waren und berücksichtig werden konnten.
Einkommen Januar: 1671,24
Einkommen Februar: 1647,06
Angenommen waren: 1766,31 minus 300 Freibetrag
Gruß,
Gerdo
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher wie das mit der Regelung beim Bürgergeld ist, aber bei ALGII wurde ein vorläufiger Bescheid mit Bewilligung des nächsten Zeitraumes abschließend, also endgültig. Es könnte sein, dass du die abschließende Berechnung selbst einfordern musst. Vielleicht weiß da ein anderer User mehr.
abschließende Berechnung einfordern, da NICHTS!!! zurückgezahlt werden muß, sondern sogar eine Nachzahlung zusteht.
Jeder Monat muss einzeln berechnet werden.
Wie geht das?
Beispiel März:
Nettoeinkommen 1510,93, brutto XXXX,XX ist in diesem Fall jedoch nicht interessant, weil die Freib
etragsrechnung zwar vom Brutto geht, jedoch lediglich bis 1.200€
somit entsteht ein anrechenbares Einkommen von lediglich 1210,93
Dieser Betrag wird Eurem Bedarf gegenübergestellt:
2 x 451 Regelsatz plus 2 x 10,37€ für Warmwasser plus 630 Miete einschl Nebenkosten = 1552,74€
Somit hätte für März ein Anspruch von 341,8€ zugestanden, da aber lediglich 86,42€ gezahlt wurden, besteht ein Nachzahlungsanspruch von 255,39€
Diese Rechnung muss jetzt für jeden Monat einzeln erfolgen
Der Bedarfsbetrag von 1.552,74 ist jedoch für alle Monate gleich
Für März - Juni beträgt der Freibetrag 300€, für Juli und August 348€
Besonderheit:
Sollte in einem Monat das anrechenbare Einkommen höher sein als der Bedarf, so darf für diesen Monat maximal die gezahlte Summe zurückgefordert werden. Ein eventueller Überschuss steht dem Jobcenter NICHT zu!
Zusätzlich:
Der Inflationsausgleich im Juni MUSS rausgerechnet werden, darauf hat das Jobcenter keinen Anspruch
Ernie
Ich komme auf einen monatlichen Bedarf von:
RB 451 x 2 = 902,00 Euro
+ MB WW 10,37 x 2 = 20,74
+ KdU: 630,00 Euro
= 1552,74 Euro x 6 Monate
= 9316,44 Euro
Anrechenbares EK (falls Zufluss laufender Monat, also 03/23 in 03/23 etc):
03/23: 1510,93 - 300,00 = 1210,93 Euro
04/23: 1737,12 - 300,00 = 1437,12 Euro
05/23: 1871,24 - 300,00 = 1571,24 Euro
06/23: 2886,66 - 1168,83 - 300,00 = 1417,83 Euro
07/23: 1734,13 - 348,00 = 1386,13 Euro
08/23: 1932,05 - 348,00 = 1584,05 Euro
Summe: 8607,30 Euro
Gesamtbedarf: 9316,44 - 8607,30 = 709,14 Euro
Bewilligt wurden 4 x 86,42 Euro + 2 x 134,42 Euro = 614,52 Euro.
Nachzahlungsbetrag 94,62 Euro.
Das Jobcenter hat ein Jahr Zeit für die endgültige Entscheidung ab Ablauf Bewilligungszeitraum.
Jens:
Deine Rechnung geht auf mit der Durchschnittsrechnung. Dem Jobcenter ist es erlaubt, diese Durchschnittsrechnung anzuwenden und wendet diese bei einer vorläufigen Berechnung an.
ABER
Dieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.
Das ist wichtig, falls in einem ober mehreren Monaten das anrechenbare Einkommen höher ist als der Bedarf. In einem solchen Falle darf der Überschuss dieses/dieser Monat/e NICHT in die Berechnung einfliessen.
Wenn nämlich der Überschuss ebenfalls berücksichtigt würde, erhöhte sich der der angerechnete Einkommensbetrag. Das ist aber gesetzlich nicht erlaubt. Wenn in einem Monat/oder mehreren Monaten der Bedarf überdeckt ist, wird lediglich kein ALGII gezahlt. Der Überschuss darf auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden, das ist nur bei einmaligem Einkommen der Fall. Monatliches normales Erwerbseinkommen ist laufendes Einkommen und darf NUR!! auf den jeweiligen Monat angerechnet werden.
Ohnehin wurde in verbrecherischer Weise von der Regierung Merkel im Jahre 2018 Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld in einmaliges Einkommen umgewandelt, damit es enteignet werden konnte. (Vorher war das ebenfalls laufendes Einkommen und konnte nur auf den jeweiligen Monat angerechnet werden. Die Regierung Merkel hat beschlossen, das arme Menschen keinen Urlaub brauchen (sie sind ja der letzte Dreck) und arme Kinder vom Weihnachtsgeld keine einzige Marzipankartoffel bekommen sollten, weil das Weihnachtsgeld in voller Höhe per Verrechnung enteignet wurde (Was übrigens die Regierung Scholz ebenfalls NICHT geändert hat).
Ernie
Oh man, vielen Dank Jens und Ernie.
Wenn ich das richtig verstehe, hat Jens die genauen Beträge ausgerechnet und dann am Ende erst die Durchschnittsrechnung eröffnet und kurz am Anfang.
Die hier angegebenen Bedarfskosten sind im Bescheid auch 1552,72 Euro, wie von euch berechnet.
Ich rechne also wie folgt:
Bedarfskosten - (Monatseinkommen - Freibetrag) = Betrag XXX
danach
Betrag XXX - Vorauszahlung = Ergebnis, was ich nachgezahlt bekomme oder was an der Vorauszahlung zurück gezahlt werden muss.
So, dass dann Monat für Monat. Das zusammen ist dann die Endabrechnung.
So war es auch zuvor. Es wurde für jeden Monat einzeln eine Berechnung duchgeführt. Meistens gab es ne Nachzahlung (das war aber auch zu einer Zeit, wo es keine Vorauszahlung gab, also rückwirkend).
Gruß
Gerdo
ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.
Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?
Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.
Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 14:58:36ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.
Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?
Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.
Selbstverständlich kann der/die Leistungsberechtigte die abschließende Entscheidung einzelner Monate beantragen.
Wenn, die leistungserheblichen Tatsachen für den einzelnen Monat bekannt sind.
Findest du in den Fachlichen Weisungen zu §41a SGB II, Punkt 5 Seite 13.
Für mich sind jetzt zwei Dinge wichtig.
1. Muss ich das Jobcenter auffordern oder machen die das von alleine, wann immer sie Zeit dafür finden innerhalb der Jahresfrist? Aus dem aktuellen und dem vorherigen Bezugszeitraum würde sich nämlich eine Nachzahlung von insgesamt 358,77 Euro ergeben. Darauf will und kann ich nicht verzichten. Wann das aber gezahlt wird, ist erstmal nicht wichtig.
Bislang war es immer so, dass Monat für Monat ausgerechnet wurde. Sowohl im vorläufigen Bescheid wie auch im endgültigen Bescheid. Zumindest bei dem einen, den es bisher gab.
2. Könnt ihr mal drüber schauen, ob das in etwa so stimmt?
März: 1552,74 - 1210,93 = 341,81 - 86,42 = 255,39 Nachzahlung
April: 1552,74 - 1437,12 = 115,62 - 86,42 = 29,20 Nachzahlung
Mai: 1552,74 - 1571,24 = (-)18,50 - .... = 86,42 Rückzahlung
Juni: 1552,74 - 1417,83 = 134,91 - 86,42 = 48,49 Nachzahlung
Juli: 1552,74 - 1386,13 = 166,61 - 134,42 = 32,19 Nachzahlung
August: 1552,74 - 1584,05 = (-)31,26 - .... = 134,42 Rückzahlung
--->
Nachzahlung insgesamt: 365,27
Rückzahlung insgesamt: 220,84
Nachzahlung minus Rückzahlung = 144,43 Euro
Ich hätte also einen Anspruch auf Nachzahlung von 144,43 Euro.
Bezogen auf den vorherigen Zeitraum würde das so aussehen:
Januar: 1552,74 - 1371,24 = 181,50 - 86,42 = 95,08 Nachzahlung
Februar: 1552,74 - 1347,06 = 205,68 - 86,42 = 119,26 Nachzahlung
---> Nachzahlungsanspruch von 214,34 Euro.
Würdet ihr dem zustimmen oder seht ihr da irgendwelche groben Fehler?
Zitat von: Nö am 30. August 2023, 15:19:46Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 14:58:36ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.
Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?
Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.
Selbstverständlich kann der/die Leistungsberechtigte die abschließende Entscheidung einzelner Monate beantragen.
Wenn, die leistungserheblichen Tatsachen für den einzelnen Monat bekannt sind.
Findest du in den Fachlichen Weisungen zu §41a SGB II, Punkt 5 Seite 13.
Das gilt m. E. - du meinst sicher FW RZ 41a.27 - nur im lfd. Bewilligungszeitraum und nur in begründeten Ausnahmefällen, die einen höheren Leistungsanspruch einzelner Monate begründen. Mit Einschränkungen hinsichtlich Überzahlungen (summarische Überschreitung Bagatellgrenze) und nur auf Antrag vor Ablauf BWZ. Glaube nicht, dass das auf @Gerdo anzuwenden wäre, aber kann mich natürlich irren.
Vor Ablauf BWZ ist nicht möglich, auch rechtlich, da ja der Verdienst des letzten Monats des BWZ erst nach Ende des BWZ feststeht. Der Betrag weshalb eine monatliche Berechnung gefordert wird, kann erst nach Kenntnisnahme des tatsächlichen Verdienstes gemacht werden. Nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides des Jobcenters kann innerhalb eines Monats ein Widerspruch erfolgen. Ebenfalls ist IMMER nach Beendigung des BWZ innerhalb eines Monats ein Antrag auf monatliche Berechnung möglich. Der Ausnahmefall, soll das sogar ein Ausschlusskriterum sein, ist hier jedoch eingetreten, da während des BWZ sogar ein WEGFALL des Bürgergeldes für einen Monat vorhanden ist.
Hier haben wir die Situation, das laufendes Einkommen (was dauerhafte Erwerbstätigkeit nun mal ergibt) IMMER laut Gesetz nur auf den Monat angerechnet werden kann, in dem es eingeht. Eine Durchschnittsrechnung würde das Gesetz konterkarieren., weil dann laufendes Einkommen auf andere Monate angerechnet würde, was laut Gesetz nicht geht.
Ernie
P.S.
"Gerdo" ich würde monatliches Berechnung beantragen
Zitat von: Gerdo am 30. August 2023, 17:28:371. Muss ich das Jobcenter auffordern oder machen die das von alleine
Bei unserem machen sie es automatisch. Nach einreichen der letzten Lohnzahlung des Bewill.zeitraums kommt dann der endgültige Bescheid, in dem jeder von der Summe abweichende Monat einzeln aufgeführt und neu berechnet wird.
@Quinky
ZitatEine Durchschnittsrechnung würde das Gesetz konterkarieren., weil dann laufendes Einkommen auf andere Monate angerechnet würde, was laut Gesetz nicht geht.
Das Saldierungsgebot entspricht aber m. E. § 41a Abs. 6 SGB II:
"Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen.
Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären... "
Denke, deine Argumentation zielt auf die generelle Einkommensanrechnung § 11 SGB II hin, aber mit o. a. Formulierung hat der Gesetzgeber imho eine Ausnahme geschaffen.
Für den vorherigen BWZ gab es noch keinen endgültigen Bescheid. Die Monatsfrist zählt hoffentlich erst ab dann?
Ansonsten kann ich ja die 350 Euro Nachzahlung von Januar und Februar vergessen, auch wenn ich damals beide Lohnzettel nachweisbar eingereicht habe.
Einfach laufen lassen oder freundlich nachfragen, was noch fehlt um den vorherigen Zeitraum endgültig abzuschließen? Nicht, dass ich eine Frist versäume.
Es war bislang so wie LeeresPortemonaie berichtet. Monat für Monat und automatisch. Einige Monate = 0. Andere nicht.
Nur jetzt brauchen die so ewig lange und reizen anscheinend die Jahresfrist aus. Das verunsichert.
Ich müsste einfach "nur" wissen, ob ich dem JC etwas zurückschulde und wenn ja, wie viel ungefähr. Aber da scheinen sich ja alle einig zu sein, dass es sogar noch einen Anspruch gibt, bis Beitrag #5, wo noch Zusatzinfos fehlten.
Diese Antwort habe ich verfasst, bevor die letzten vier Beiträge erschienen sind:
Ich habe mir die Weisungen dazu durchgelesen. Von unserer Seite wurde KEINE zwischenzeitliche abschließende Entscheidung angefordert.
Jeden Monat schicke ich meinen Lohnzettel mit der "Bitte um Überprüfung (am Ende des Bewilligungszeitraums)". Manchmal schicke ich die auch kommentarlos und nur mit BG-Nr. und Team Nr.
Hier mal der Hintergrund, weshalb ich konkret nachfrage. Müsst ihr nicht lesen, aber wenn ihr eine Meinung dazu habt, gerne mitteilen.
ZitatDie >600,00 Euro überwiesenen Vorauszahlungen sind nicht angerührt wurden. Weil bis zur Anmeldung hier total unklar war, was davon bleibt, was davon wieder zurückfließt.
Es steht eine unvermeidbare Anschaffung an. Kostet aktuell um die 1000 Euro. Normalpreis ist 1600-2200 Euro.
Die Anschaffung muss allerspätestens zum Winter erfolgen.
Mit dem Wissen, dass diese 600irgendetwas Euro nicht auf unser Konto gehört, würde ich weitersparen und dann eben den Normalpreis zahlen, wenn sich die Anschaffung nicht weiter verschieben lässt.
Wenn aber mehr oder weniger klar ist, dass da eh keine Rückforderung kommt, würde ich jetzt gerne das Angebot mit dem nächsten Lohn nutzen. Dann müsste ich aber evtl. an die 600 Euro ran bzw. zum Teil für die Lebenskosten.
Das Risiko also eingehen - jetzt kaufen und mind. 600 Euro dabei sparen, dafür aber das Sparkonto ankratzen - oder eher nicht. Das ist die Frage, die hinter meinem hier vorgetragenen Anliegen steht.
Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 18:24:27Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären...
Kannst du mir das vielleicht umgangssprachlich übersetzen, falls ich das nicht verstanden habe?
Laut meinen abschließenden Berechnungen in Beitrag #12 gibt es zwei Monate, die überzahlt wurden. Diese zahle ich in voller Höhe zurück. Zeitgleich gibt es vier Monate, wo eine Nachzahlung zu leisten ist. Das wird also verrechnet. Ist das damit gemeint?
Vielen Dank an euch alle für euren Einsatz!
Gruß,
Gerdo
JensM1,
Deine Argumentation stimmt, meine aber auch, DENN
Das verrechnet wird, ist eindeutig. ABER
ein Monat, für den kein Bürgergeld zusteht, kann maximal die geleistete Summe (überzahlte Summe) gefordert bzw. verrechnet werden. Nicht aber ein Verdienst, der ÜBER der geleisteten Summe liegt.
Gerdo,
genau das ist gemeint, für die Monate kann maximal zurückgefordert werden, was vom Jobcenter geleistet wurde.
Seit 01.04.2021 darf bei der abschließenden Entscheidung vorläufiger Bewilligungen kein Durchschnittseinkommen mehr zugrunde gelegt werden, jeder Monat ist separat zu berechnen.
Die abschließende Entscheidung soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt - außer der Leistungsempfänger beantragt innerhalb dieser Frist eine abschließenden Entscheidung.
Erstattungsforderungen einzelner Monate können mit Nachzahlungen anderer Monate verrechnet werden.
ZitatKannst du mir das vielleicht umgangssprachlich übersetzen, falls ich das nicht verstanden habe?
Mal an einem Beispiel für 2 Monate Bewilligungszeitraum:
Bedarf 1000,00 Euro
Vorläufiges anrechenbares EK 900,00 Euro
Bewilligung: monatlich 100,00 Euro
1. Monat anrechenbares EK 1100,00 Euro (Überzahlung 100,00 Euro)
2. Monat anrechenbares EK 700,00 Euro (Nachzahlung 300,00 Euro)
Insgesamt ergibt sich nach meinem Rechtsverständnis eine Nachzahlung von 200,00 Euro.
Wenn ich @Quinky richtig verstanden habe, ist er der Meinung, dass im 1. Monat keine Überzahlung entstanden sei und man die 100,00 Euro behalten könnte. Kann diese Meinung nicht nachvollziehen.
Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 21:01:24Insgesamt ergibt sich nach meinem Rechtsverständnis eine Nachzahlung von 200,00 Euro.
:ok:
Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 21:01:24Wenn ich @Quinky richtig verstanden habe, ist er der Meinung, dass im 1. Monat keine Überzahlung entstanden sei und man die 100,00 Euro behalten könnte.
Wo liest du das raus?
Zitat von: Quinky am 29. August 2023, 18:38:02Besonderheit:
Sollte in einem Monat das anrechenbare Einkommen höher sein als der Bedarf, so darf für diesen Monat maximal die gezahlte Summe zurückgefordert werden. Ein eventueller Überschuss steht dem Jobcenter NICHT zu!
Das interpretiere ich als Hinweis, dass ich in guten Monaten nicht die Differenz zwischen hohem Einkommen und Bedarfsdeckung abgeben muss.
Jens, magst du dir mal meine Rechnung aus meinem Beitrag Nr. 12 ansehen? Da habe ich das genauso gerechnet wie in deinem erklärenden Beispiel in Antwort 21.
Mir geht es wirklich nur darum abzuschätzen, ob ich keine Schulden aufbaue. Genaue Zahlen sind da nicht so wichtig. Danke dir im Voraus.
Zitat von: Ottokar am 30. August 2023, 20:05:47Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt - außer der Leistungsempfänger beantragt innerhalb dieser Frist eine abschließenden Entscheidung.
Vielen Dank für diese wichtige Info!
Gruß,
Gerdo
ZitatJens, magst du dir mal meine Rechnung aus meinem Beitrag Nr. 12 ansehen? Da habe ich das genauso gerechnet wie in deinem erklärenden Beispiel in Antwort 21.
Habe gerade kaum Zeit, wenn ich es schaffe, schaue ich es mir am Wochenende mal an.
Habe es mir mal grob angeschaut, die Nachzahlungen müssten halbwegs hinhauen. Die Rückzahlungsmonate musst du anders rechnen, habe jetzt einfach mal deine Zahlen genommen:
Mai - Überzahlung: 86,42 Euro bewilligt + 18,50 Euro = 104,92 Euro ÜZ
August - Überzahlung: 134,42 Euro bewilligt + 31,26 Euro = 165,68 Euro ÜZ
Damit kommst du bezüglich der Nachzahlung auf ziemlich genau die gleiche Summe, die ich schon mal ausgerechnet hatte.
Zusätzlich musst du noch feststellen, ob du im Bewilligungszeitraum nicht noch weitere Einkommen wie Steuerrückerstattung, Guthaben aus Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen hattest, die vom JC noch nicht abgerechnet worden sind.
Jens, ich danke dir!
Im BWZ gab es keine weiteren Einkommen.
Jetzt verstehe ich auch, was der Unterschied zwischen Quinky/Ernie und deiner Haltung ist.
Die Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?
Dazu gibt es doch bestimmt auch fachliche Weisungen. Ich würde generell gerne mehr von der Materie "Bürgergeld" verstehen. Richtig kompliziert wird es erst im nächsten Jahr (nächster BWZ), weil unsere Wohnung nicht der realitätsfernen KdU Richtilinie entspricht.
Gruß,
Gerdo
Die Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?
klare Antwort: NEIN
Ernie
ZitatDie Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?
Klare Antwort, ja, wobei natürlich nie mehr zurück gefordert werden kann, als für den vorläufigen BWZ insgesamt bewilligt worden ist.
Siehe dazu auch Beiträge 16 und 20. Im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung werden gesetzlich festgelegt monatliche Überzahlungen mit monatlichen Nachzahlungen bezogen auf den Bewilligungszeitraum verrechnet (saldiert). Das ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, insofern fachliche Weisungen - die eh nur intern gelten und jedem Richter SG+ egal sein sollten - hier ziemlich irrelevant.
Sind aber über Google etc auch leicht zu finden, fachliche Weisungen SGB II, für dich insbesondere interessant die zu den §§ 41a und 11-11b SGB II.
Was heißt das hier?
"(2) Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsüberstei-
gende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."
aus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.
Weitere Frage:
In Punkt 1.3 heißt es "Bei Arbeitsentgelt, das vereinbarungsgemäß im Folgemonat zu-
fließt, handelt es sich nicht um eine Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 3."
Sind damit die hier schon angesprochenen gesetzlichen Schichtzulägen gemeint? Die werden nämlich immer aus dem Vormonat abgerechnet und fließen dementsprechend dem Zuflussmonat zu. Daher ja auch die gewaltigen Unterschiede. 2. Quartal hat immer viele Feiertage.
Und dann hier noch ne Frage meiner Partnerin, die sich oder eher euch fragt, wie man da als Laie durchsteigt so wie ihr hier beraten könnt.
JensM
genau das folgende widerspricht Deiner Aussage:
"(2) Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsüberstei-
gende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."
aus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.
das bedeutet, mehr als der ausgezahlte Betrag (der entspricht ja dem Bedarf, mehr ist übersteigendes Einkommen), kann nicht zurückgefordert werden. Gelder die das Jobcenter NIE gezahlt hat, können nicht eingefordert werden
Ernie
Zitataus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.
Ernie
Evtl bin ich zu müde, aber ich weiß nicht, welche fachlichen Weisungen du da meinst und kann insgesamt mit deinem Beitrag nicht viel anfangen.
Scheint sich auf § 11 Abs. 3 zu beziehen, aber der würde hier keine Rolle spielen. Könntest du das mal in einen Kontext bringen, bspw fachliche Weisungen zu § xy Randziffer xy. Nicht böse gemeint, aber ich leide zwischen 0:00 Uhr - 24:00 Uhr an gefühlt immer schlimmer werdender Altersdemenz.