Hilfe bei Berechnung

Begonnen von Gerdo, 29. August 2023, 13:24:10

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Leeres Portemonnaie

Zitat von: Gerdo am 30. August 2023, 17:28:371. Muss ich das Jobcenter auffordern oder machen die das von alleine


Bei unserem machen sie es automatisch. Nach einreichen der letzten Lohnzahlung des Bewill.zeitraums kommt dann der endgültige Bescheid, in dem jeder von der Summe abweichende Monat einzeln aufgeführt und neu berechnet wird.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

JensM1

@Quinky
ZitatEine Durchschnittsrechnung würde das Gesetz konterkarieren., weil dann laufendes Einkommen auf andere Monate angerechnet würde, was laut Gesetz nicht geht.

Das Saldierungsgebot entspricht aber m. E. § 41a Abs. 6 SGB II:

"Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären... "

Denke, deine Argumentation zielt auf die generelle Einkommensanrechnung § 11 SGB II hin, aber mit o. a. Formulierung hat der Gesetzgeber imho eine Ausnahme geschaffen.

Gerdo

Für den vorherigen BWZ gab es noch keinen endgültigen Bescheid. Die Monatsfrist zählt hoffentlich erst ab dann?
Ansonsten kann ich ja die 350 Euro Nachzahlung von Januar und Februar vergessen, auch wenn ich damals beide Lohnzettel nachweisbar eingereicht habe.
Einfach laufen lassen oder freundlich nachfragen, was noch fehlt um den vorherigen Zeitraum endgültig abzuschließen? Nicht, dass ich eine Frist versäume.

Es war bislang so wie LeeresPortemonaie berichtet. Monat für Monat und automatisch. Einige Monate = 0. Andere nicht.
Nur jetzt brauchen die so ewig lange und reizen anscheinend die Jahresfrist aus. Das verunsichert.
Ich müsste einfach "nur" wissen, ob ich dem JC etwas zurückschulde und wenn ja, wie viel ungefähr. Aber da scheinen sich ja alle einig zu sein, dass es sogar noch einen Anspruch gibt, bis Beitrag #5, wo noch Zusatzinfos fehlten. 



Diese Antwort habe ich verfasst, bevor die letzten vier Beiträge erschienen sind:

Ich habe mir die Weisungen dazu durchgelesen. Von unserer Seite wurde KEINE zwischenzeitliche abschließende Entscheidung angefordert.
Jeden Monat schicke ich meinen Lohnzettel mit der "Bitte um Überprüfung (am Ende des Bewilligungszeitraums)". Manchmal schicke ich die auch kommentarlos und nur mit BG-Nr. und Team Nr.

Hier mal der Hintergrund, weshalb ich konkret nachfrage. Müsst ihr nicht lesen, aber wenn ihr eine Meinung dazu habt, gerne mitteilen.
ZitatDie >600,00 Euro überwiesenen Vorauszahlungen sind nicht angerührt wurden. Weil bis zur Anmeldung hier total unklar war, was davon bleibt, was davon wieder zurückfließt.
Es steht eine unvermeidbare Anschaffung an. Kostet aktuell um die 1000 Euro. Normalpreis ist 1600-2200 Euro.
Die Anschaffung muss allerspätestens zum Winter erfolgen.

Mit dem Wissen, dass diese 600irgendetwas Euro nicht auf unser Konto gehört, würde ich weitersparen und dann eben den Normalpreis zahlen, wenn sich die Anschaffung nicht weiter verschieben lässt.
Wenn aber mehr oder weniger klar ist, dass da eh keine Rückforderung kommt, würde ich jetzt gerne das Angebot mit dem nächsten Lohn nutzen. Dann müsste ich aber evtl. an die 600 Euro ran bzw. zum Teil für die Lebenskosten.

Das Risiko also eingehen - jetzt kaufen und mind. 600 Euro dabei sparen, dafür aber das Sparkonto ankratzen - oder eher nicht. Das ist die Frage, die hinter meinem hier vorgetragenen Anliegen steht.

Gerdo

Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 18:24:27Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären...

Kannst du mir das vielleicht umgangssprachlich übersetzen, falls ich das nicht verstanden habe?
Laut meinen abschließenden Berechnungen in Beitrag #12 gibt es zwei Monate, die überzahlt wurden. Diese zahle ich in voller Höhe zurück. Zeitgleich gibt es vier Monate, wo eine Nachzahlung zu leisten ist. Das wird also verrechnet. Ist das damit gemeint?

Vielen Dank an euch alle für euren Einsatz!

Gruß,
Gerdo

Quinky

JensM1,
Deine Argumentation stimmt, meine aber auch, DENN
Das verrechnet wird, ist eindeutig. ABER
ein Monat, für den kein Bürgergeld zusteht, kann maximal die geleistete Summe (überzahlte Summe) gefordert bzw. verrechnet werden. Nicht aber ein Verdienst, der ÜBER der geleisteten Summe liegt.
Gerdo,
genau das ist gemeint, für die Monate kann maximal zurückgefordert werden, was vom Jobcenter geleistet wurde.

Ottokar

Seit 01.04.2021 darf bei der abschließenden Entscheidung vorläufiger Bewilligungen kein Durchschnittseinkommen mehr zugrunde gelegt werden, jeder Monat ist separat zu berechnen.

Die abschließende Entscheidung soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt - außer der Leistungsempfänger beantragt innerhalb dieser Frist eine abschließenden Entscheidung.

Erstattungsforderungen einzelner Monate können mit Nachzahlungen anderer Monate verrechnet werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


JensM1

ZitatKannst du mir das vielleicht umgangssprachlich übersetzen, falls ich das nicht verstanden habe?

Mal an einem Beispiel für 2 Monate Bewilligungszeitraum:
Bedarf 1000,00 Euro
Vorläufiges anrechenbares EK 900,00 Euro
Bewilligung: monatlich 100,00 Euro
1. Monat anrechenbares EK 1100,00 Euro (Überzahlung 100,00 Euro)
2. Monat anrechenbares EK 700,00 Euro (Nachzahlung 300,00 Euro)

Insgesamt ergibt sich nach meinem Rechtsverständnis eine Nachzahlung von 200,00 Euro.

Wenn ich @Quinky richtig verstanden habe, ist er der Meinung, dass im 1. Monat keine Überzahlung entstanden sei und man die 100,00 Euro behalten könnte. Kann diese Meinung nicht nachvollziehen.

Ottokar

Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 21:01:24Insgesamt ergibt sich nach meinem Rechtsverständnis eine Nachzahlung von 200,00 Euro.
:ok:
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gerdo

Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 21:01:24Wenn ich @Quinky richtig verstanden habe, ist er der Meinung, dass im 1. Monat keine Überzahlung entstanden sei und man die 100,00 Euro behalten könnte.

Wo liest du das raus?

Zitat von: Quinky am 29. August 2023, 18:38:02Besonderheit:
Sollte in einem Monat das anrechenbare Einkommen höher sein als der Bedarf, so darf für diesen Monat maximal die gezahlte Summe zurückgefordert werden. Ein eventueller Überschuss steht dem Jobcenter NICHT zu!

Das interpretiere ich als Hinweis, dass ich in guten Monaten nicht die Differenz zwischen hohem Einkommen und Bedarfsdeckung abgeben muss.

Jens, magst du dir mal meine Rechnung aus meinem Beitrag Nr. 12 ansehen? Da habe ich das genauso gerechnet wie in deinem erklärenden Beispiel in Antwort 21.

Mir geht es wirklich nur darum abzuschätzen, ob ich keine Schulden aufbaue. Genaue Zahlen sind da nicht so wichtig. Danke dir im Voraus. 

Zitat von: Ottokar am 30. August 2023, 20:05:47Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt - außer der Leistungsempfänger beantragt innerhalb dieser Frist eine abschließenden Entscheidung.

Vielen Dank für diese wichtige Info!

Gruß,
Gerdo

JensM1

ZitatJens, magst du dir mal meine Rechnung aus meinem Beitrag Nr. 12 ansehen? Da habe ich das genauso gerechnet wie in deinem erklärenden Beispiel in Antwort 21.

Habe gerade kaum Zeit, wenn ich es schaffe, schaue ich es mir am Wochenende mal an.

JensM1

Habe es mir mal grob angeschaut, die Nachzahlungen müssten halbwegs hinhauen. Die Rückzahlungsmonate musst du anders rechnen, habe jetzt einfach mal deine Zahlen genommen:

Mai - Überzahlung: 86,42 Euro bewilligt + 18,50 Euro = 104,92 Euro ÜZ
August - Überzahlung: 134,42 Euro bewilligt + 31,26 Euro = 165,68 Euro ÜZ

Damit kommst du bezüglich der Nachzahlung auf ziemlich genau die gleiche Summe, die ich schon mal ausgerechnet hatte.

Zusätzlich musst du noch feststellen, ob du im Bewilligungszeitraum nicht noch weitere Einkommen wie Steuerrückerstattung, Guthaben aus Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen hattest, die vom JC noch nicht abgerechnet worden sind.

Gerdo

Jens, ich danke dir!

Im BWZ gab es keine weiteren Einkommen.

Jetzt verstehe ich auch, was der Unterschied zwischen Quinky/Ernie und deiner Haltung ist.

Die Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?

Dazu gibt es doch bestimmt auch fachliche Weisungen. Ich würde generell gerne mehr von der Materie "Bürgergeld" verstehen. Richtig kompliziert wird es erst im nächsten Jahr (nächster BWZ), weil unsere Wohnung nicht der realitätsfernen KdU Richtilinie entspricht.

Gruß,
Gerdo

Quinky

Die Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?

klare Antwort: NEIN

Ernie

JensM1

ZitatDie Frage dazu: Darf vom erwirtschafteten Einkommen mehr zurückverlangt werden als vom JC für den Monat vorab ausgezahlt wurde oder nur der vorab ausgezahlte Betrag?

Klare Antwort, ja, wobei natürlich nie mehr zurück gefordert werden kann, als für den vorläufigen BWZ insgesamt bewilligt worden ist.

Siehe dazu auch Beiträge 16 und 20. Im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung werden gesetzlich festgelegt monatliche Überzahlungen mit monatlichen Nachzahlungen bezogen auf den Bewilligungszeitraum verrechnet (saldiert). Das ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, insofern fachliche Weisungen - die eh nur intern gelten und  jedem Richter SG+ egal sein sollten - hier ziemlich irrelevant.

Sind aber über Google etc auch leicht zu finden, fachliche Weisungen SGB II, für dich insbesondere interessant die zu den §§ 41a und 11-11b SGB II.

Gerdo

Was heißt das hier?

"(2) Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsüberstei-
gende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."

aus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.


Weitere Frage:
In Punkt 1.3 heißt es "Bei Arbeitsentgelt, das vereinbarungsgemäß im Folgemonat zu-
fließt, handelt es sich nicht um eine Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 3."
Sind damit die hier schon angesprochenen gesetzlichen Schichtzulägen gemeint? Die werden nämlich immer aus dem Vormonat abgerechnet und fließen dementsprechend dem Zuflussmonat zu. Daher ja auch die gewaltigen Unterschiede. 2. Quartal hat immer viele Feiertage.

Und dann hier noch ne Frage meiner Partnerin, die sich oder eher euch fragt, wie man da als Laie durchsteigt so wie ihr hier beraten könnt.