Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Weihnachtszeit.

Hauptmenü

Hilfe bei Berechnung

Begonnen von Gerdo, 29. August 2023, 13:24:10

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Gerdo

Hallo,

bitte um Hilfe bei der Frage, ob ich etwas zurückzahlen muss oder etwas nachgezahlt bekomme.
Bürgergeld wurde vorläufig bewilligt für
2 Personen über 25 Jahre, zusammenlebend, ein Einkommen aus Angestelltenverhältnis
Kaltmiete: 450 Euro
Nebenkosten inkl. Heizen: 180 Euro
Durchlauferhitzer für Warmwasser

Für Monate März bis Juni wurden je 86,42 Euro, für Juli und August je 134,42 Euro überwiesen.

Einkommen März: 1510,93 Euro
Einkommen April: 1737,12 Euro
Einkommen Mai: 1871,24 Euro
Einkommen Juni: 2886,66 Euro inkl. 1168,83 Euro stfr. Inflationsausgleich von AG
Einkommen Juli: 1734,13 Euro
Einkommen August: 1932,05 Euro

Ich denke, ich werde alles zurückzahlen müssen, oder?
Wohnungskosten sind voll genehmigt, weil noch Kulanzzeit.

Gruß,
Gerdo

DerGreif

Bei Einkommen immer Brutto und Netto angeben, da sonst nicht geprüft werden kann, ob der Freibetrag stimmt.

Gerdo

Hallo DerGreif,

das ist immmer das Nettoeinkommen. Mein Freibetrag beträgt 300 Euro.
Das Bruttoeinkommen ist viel niedriger (um die 1.700 Euro) als das Nettoeinkommen wegen gesetzlichen Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten.

Gruß,
Gerdo

Sheherazade

Ich kann das nur grob überschlagen, aber alles, was über 1700€ (das dürfte in etwa eurer Bedarf inkl. KDU sein, genauer steht es im Bescheid) im Monat ist, werdet ihr zurückzahlen müssen. Und für jeden Monat, wo ihr unter diesen 1700€ seid, müsstet ihr was nachgezahlt bekommen. Also ja, die 614,52€, die euch gezahlt wurden, müsstet ihr zurückzahlen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerdo

Hallo Sheherazade,

das JC hat einen Nettolohn von 1766,31 Euro "vorhergesehen" lt. vorläufigen Bescheid. Darauf basieren diese 86,42 Euro bzw. 134,42 Euro.

Für Juli und August ist der jeweilige Freibetrag nicht 300 Euro, sondern 348 Euro.

Wie viele Jahre hat das JC Zeit, aus dem vorläufigen Bescheid einen endgültigen zu machen?
Der vorherige Bewilligungszeitraum ist immer noch vorläufig. Immerhin mit den richtigen Monatseinkommen in den ersten vier Monaten. So lang war die Bearbeitungszeit, dass die Lohnzettel bereits eingereicht waren und berücksichtig werden konnten.   

Einkommen Januar: 1671,24
Einkommen Februar: 1647,06
Angenommen waren: 1766,31 minus 300 Freibetrag

Gruß,
Gerdo

Sheherazade

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher wie das mit der Regelung beim Bürgergeld ist, aber bei ALGII wurde ein vorläufiger Bescheid mit Bewilligung des nächsten Zeitraumes abschließend, also endgültig. Es könnte sein, dass du die abschließende Berechnung selbst einfordern musst. Vielleicht weiß da ein anderer User mehr.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

#6
abschließende Berechnung einfordern, da NICHTS!!! zurückgezahlt werden muß, sondern sogar eine Nachzahlung zusteht.
Jeder Monat muss einzeln berechnet werden.
Wie geht das?
Beispiel März:
Nettoeinkommen 1510,93, brutto XXXX,XX ist in diesem Fall jedoch nicht interessant, weil die Freib

etragsrechnung zwar vom Brutto geht, jedoch lediglich bis 1.200€
somit entsteht ein anrechenbares Einkommen von lediglich 1210,93
Dieser Betrag wird Eurem Bedarf gegenübergestellt:
2 x 451 Regelsatz plus 2 x 10,37€ für Warmwasser plus 630 Miete einschl Nebenkosten = 1552,74€
Somit hätte für März ein Anspruch von 341,8€ zugestanden, da aber lediglich 86,42€ gezahlt wurden, besteht ein Nachzahlungsanspruch von 255,39€

Diese Rechnung muss jetzt für jeden Monat einzeln erfolgen

Der Bedarfsbetrag von 1.552,74 ist jedoch für alle Monate gleich
Für März - Juni beträgt der Freibetrag 300€, für Juli und August 348€

Besonderheit:
Sollte in einem Monat das anrechenbare Einkommen höher sein als der Bedarf, so darf für diesen Monat maximal die gezahlte Summe zurückgefordert werden. Ein eventueller Überschuss steht dem Jobcenter NICHT zu!

Zusätzlich:
Der Inflationsausgleich im Juni MUSS rausgerechnet werden, darauf hat das Jobcenter keinen Anspruch

Ernie

JensM1

Ich komme auf einen monatlichen Bedarf von:
RB 451 x 2 = 902,00 Euro
+ MB WW 10,37 x 2 = 20,74
+ KdU: 630,00 Euro
= 1552,74 Euro x 6 Monate
= 9316,44 Euro

Anrechenbares EK (falls Zufluss laufender Monat, also 03/23 in 03/23 etc):
03/23: 1510,93 - 300,00 = 1210,93 Euro
04/23: 1737,12 - 300,00 = 1437,12 Euro
05/23: 1871,24 - 300,00 = 1571,24 Euro
06/23: 2886,66 - 1168,83 - 300,00 = 1417,83 Euro
07/23: 1734,13 - 348,00 = 1386,13 Euro
08/23: 1932,05 - 348,00 = 1584,05 Euro
Summe: 8607,30 Euro

Gesamtbedarf: 9316,44 - 8607,30 = 709,14 Euro

Bewilligt wurden 4 x 86,42 Euro + 2 x 134,42 Euro = 614,52 Euro.

Nachzahlungsbetrag 94,62 Euro.

Das Jobcenter hat ein Jahr Zeit für die endgültige Entscheidung ab Ablauf Bewilligungszeitraum.

Quinky

Jens:
Deine Rechnung geht auf mit der Durchschnittsrechnung. Dem Jobcenter ist es erlaubt, diese Durchschnittsrechnung anzuwenden und wendet diese bei einer vorläufigen Berechnung an.
ABER
Dieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.
Das ist wichtig, falls in einem ober mehreren Monaten das anrechenbare Einkommen höher ist als der Bedarf. In einem solchen Falle darf der Überschuss dieses/dieser Monat/e NICHT in die Berechnung einfliessen.
Wenn nämlich der Überschuss ebenfalls berücksichtigt würde, erhöhte sich der der angerechnete Einkommensbetrag. Das ist aber gesetzlich nicht erlaubt. Wenn in einem Monat/oder mehreren Monaten der Bedarf überdeckt ist, wird lediglich kein ALGII gezahlt. Der Überschuss darf auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden, das ist nur bei einmaligem Einkommen der Fall. Monatliches normales Erwerbseinkommen ist laufendes Einkommen und darf NUR!! auf den jeweiligen Monat angerechnet werden.
Ohnehin wurde in verbrecherischer Weise von der Regierung Merkel im Jahre 2018 Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld in einmaliges Einkommen umgewandelt, damit es enteignet werden konnte. (Vorher war das ebenfalls laufendes Einkommen und konnte nur auf den jeweiligen Monat angerechnet werden. Die Regierung Merkel hat beschlossen, das arme Menschen keinen Urlaub brauchen (sie sind ja der letzte Dreck) und arme Kinder vom Weihnachtsgeld keine einzige Marzipankartoffel bekommen sollten, weil das Weihnachtsgeld in voller Höhe per Verrechnung enteignet wurde (Was übrigens die Regierung Scholz ebenfalls NICHT geändert hat).

Ernie

Gerdo

Oh man, vielen Dank Jens und Ernie.

Wenn ich das richtig verstehe, hat Jens die genauen Beträge ausgerechnet und dann am Ende erst die Durchschnittsrechnung eröffnet und kurz am Anfang. 

Die hier angegebenen Bedarfskosten sind im Bescheid auch 1552,72 Euro, wie von euch berechnet.
Ich rechne also wie folgt:
Bedarfskosten - (Monatseinkommen - Freibetrag) = Betrag XXX
danach
Betrag XXX - Vorauszahlung = Ergebnis, was ich nachgezahlt bekomme oder was an der Vorauszahlung zurück gezahlt werden muss.

So, dass dann Monat für Monat. Das zusammen ist dann die Endabrechnung.

So war es auch zuvor. Es wurde für jeden Monat einzeln eine Berechnung duchgeführt. Meistens gab es ne Nachzahlung (das war aber auch zu einer Zeit, wo es keine Vorauszahlung gab, also rückwirkend).

Gruß
Gerdo

JensM1

ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.

Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?

Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.

Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 14:58:36
ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.

Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?

Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.

Selbstverständlich kann der/die Leistungsberechtigte die abschließende Entscheidung einzelner Monate beantragen.
Wenn, die leistungserheblichen Tatsachen für den einzelnen Monat bekannt sind.
Findest du in den Fachlichen Weisungen zu §41a SGB II, Punkt 5 Seite 13.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Gerdo

Für mich sind jetzt zwei Dinge wichtig.

1. Muss ich das Jobcenter auffordern oder machen die das von alleine, wann immer sie Zeit dafür finden innerhalb der Jahresfrist? Aus dem aktuellen und dem vorherigen Bezugszeitraum würde sich nämlich eine Nachzahlung von insgesamt 358,77 Euro ergeben. Darauf will und kann ich nicht verzichten. Wann das aber gezahlt wird, ist erstmal nicht wichtig.

Bislang war es immer so, dass Monat für Monat ausgerechnet wurde. Sowohl im vorläufigen Bescheid wie auch im endgültigen Bescheid. Zumindest bei dem einen, den es bisher gab.

2. Könnt ihr mal drüber schauen, ob das in etwa so stimmt?
März: 1552,74 - 1210,93 = 341,81 - 86,42 = 255,39 Nachzahlung
April: 1552,74 - 1437,12 = 115,62 - 86,42 = 29,20 Nachzahlung
Mai: 1552,74 - 1571,24 = (-)18,50 - .... = 86,42 Rückzahlung
Juni: 1552,74 - 1417,83 = 134,91 - 86,42 = 48,49 Nachzahlung
Juli: 1552,74 - 1386,13 = 166,61 - 134,42 = 32,19 Nachzahlung
August: 1552,74 - 1584,05 = (-)31,26 - .... = 134,42 Rückzahlung

--->
Nachzahlung insgesamt: 365,27
Rückzahlung insgesamt: 220,84
Nachzahlung minus Rückzahlung = 144,43 Euro

Ich hätte also einen Anspruch auf Nachzahlung von 144,43 Euro.

Bezogen auf den vorherigen Zeitraum würde das so aussehen:
Januar: 1552,74 - 1371,24 = 181,50 - 86,42 = 95,08 Nachzahlung
Februar: 1552,74 - 1347,06 = 205,68 - 86,42 = 119,26 Nachzahlung
---> Nachzahlungsanspruch von 214,34 Euro.

Würdet ihr dem zustimmen oder seht ihr da irgendwelche groben Fehler?

JensM1

Zitat von: Nö am 30. August 2023, 15:19:46
Zitat von: JensM1 am 30. August 2023, 14:58:36
ZitatDieser Durchschnittrechnung kann widersprochen werden, wenn hierüber ein Antrag gestellt wird. In einem solchen Falle MUSS!!!! das Jobcenter für jeden einzelnen Monat eine Bedarfsrechnung durchführen.

Ist für mich neu, hast du dazu eine Quellenangabe?

Mein Wissensstand, hauptsächlich fachliche Weisungen SGB II ist, dass nach vorläufiger Bewilligung und späterer endgültiger Entscheidung monatsübergreifend saldiert wird.

Selbstverständlich kann der/die Leistungsberechtigte die abschließende Entscheidung einzelner Monate beantragen.
Wenn, die leistungserheblichen Tatsachen für den einzelnen Monat bekannt sind.
Findest du in den Fachlichen Weisungen zu §41a SGB II, Punkt 5 Seite 13.

Das gilt m. E. - du meinst sicher FW RZ 41a.27 - nur im lfd. Bewilligungszeitraum und nur in begründeten Ausnahmefällen, die einen höheren Leistungsanspruch einzelner Monate begründen. Mit Einschränkungen hinsichtlich Überzahlungen (summarische Überschreitung Bagatellgrenze) und nur auf Antrag vor Ablauf BWZ. Glaube nicht, dass das auf @Gerdo anzuwenden wäre, aber kann mich natürlich irren.

Quinky

Vor Ablauf BWZ ist nicht möglich, auch rechtlich, da ja der Verdienst des letzten Monats des BWZ erst nach Ende des BWZ feststeht. Der Betrag weshalb eine monatliche Berechnung gefordert wird, kann erst nach Kenntnisnahme des tatsächlichen Verdienstes gemacht werden. Nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides des Jobcenters kann innerhalb eines Monats ein Widerspruch erfolgen. Ebenfalls ist IMMER nach Beendigung des BWZ innerhalb eines Monats ein Antrag auf monatliche Berechnung möglich. Der Ausnahmefall, soll das sogar ein Ausschlusskriterum sein, ist hier jedoch eingetreten, da während des BWZ sogar ein WEGFALL des Bürgergeldes für einen Monat vorhanden ist.
Hier haben wir die Situation, das laufendes Einkommen (was dauerhafte Erwerbstätigkeit nun mal ergibt) IMMER laut Gesetz nur auf den Monat angerechnet werden kann, in dem es eingeht. Eine Durchschnittsrechnung würde das Gesetz konterkarieren., weil dann laufendes Einkommen auf andere Monate angerechnet würde, was laut Gesetz nicht geht.

Ernie

P.S.
"Gerdo" ich würde monatliches Berechnung beantragen