Hallo!
Ich könnte mich grade aufregen! Wie ich gestern von einem guten Freund erfahren habe, hat der Aussendienst des JC im Haus die Nachbarn über ihn "ausgefragt". (Er war nicht da, bzw. hat das Klingeln nicht gehört) Jetzt weis man im Haus das er Sozialleistung bezieht!
Ist das erlaubt und wenn nicht, was kann man dagegen tun? (Beschwerde beim Vorgesetzten bringt wohl nix, da dieser seine Mitarbeiter "verteidigt"!)
Wäre wohl ein Verstoß gegen den Datenschutz und somit etwas für den Datenschützer. Natürlich müsste der Vorgang auch nachgewiesen werden können.
Mitarbeiter der Behörden haben ja Verschwiegenheitspflichten und so weiter, da könnte man bei einem Verstoß wohl auch eine Strafanzeige tätigen (sinnvoller Weise korrekt dokumentiert und formuliert über einen Anwalt). Nur ist auch da schwierig wenn die Beweise nur auf Aussagen von Freunden und Bekannten basieren.
Hallo,
Ich würde folgendermaßen vorgehen:
1. Mit den Nachbarn sprechen, ob sie bereit wären als Zeugen auszusagen und zu bitten, dass sie das schonmal zu Papier bringen und dir geben, so lange die Erinnerungen noch frisch sind.
2. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.
3. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.
4. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.
5. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.
Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03Ist das erlaubt und wenn nicht, was kann man dagegen tun?
Möchte dein Nachbar denn was dagegen tun? Dann weiter wie von @ lappa geschrieben.
Du kannst da gar nichts tun, auch wenn es dich aufregt.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:562. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.
Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:563. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.
Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:564. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.
Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung.
Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:565. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.
Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?
Man kann natürlich jetzt die Keule auspacken und wild um sich schwingen und hoffen, dass man irgendwas trifft.
Ich für meinen Teil würde das Jobcenter anschreiben, mitteilen, dass mir dieser Besuch von den Nachbarn mitgeteilt wurde. Fragen ob es sich tatsächlich um Außendienstmitarbeiter gehandelt hat, zu welchem Zweck die Befragung und der Hausbesuch stattgefunden hat, welche Informationen ermittelt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist.
Damit habe ich nicht nur die Pflicht der Beratung und Auskunft (§§14 u. 15 SGB I) in Anspruch genommen, sondern auch eine Willenserklärung abgegeben und damit einen Antrag auf Auskunft nach § 83 SGB X beantragt. Dafür eine angemessene Frist (einen Monat) setzen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit der Antwort würde ich eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen bzw. Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) einreichen.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO.
Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03Ist das erlaubt
Auf keinen Fall!
Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03was kann man dagegen tun?
Absatz 1. von @lappa
Sollte es tatsächlich so gewesen sein und du hast Beweise dafür, fette Beschwerde an den Datenschutz.
Zusätzlich an die Geschäftsleitung vom JC.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:562. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.
Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:563. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.
Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:564. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.
Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung.
Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:565. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.
Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?
Man kann natürlich jetzt die Keule auspacken und wild um sich schwingen und hoffen, dass man irgendwas trifft.
Ich für meinen Teil würde das Jobcenter anschreiben, mitteilen, dass mir dieser Besuch von den Nachbarn mitgeteilt wurde. Fragen ob es sich tatsächlich um Außendienstmitarbeiter gehandelt hat, zu welchem Zweck die Befragung und der Hausbesuch stattgefunden hat, welche Informationen ermittelt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist.
Damit habe ich nicht nur die Pflicht der Beratung und Auskunft (§§14 u. 15 SGB I) in Anspruch genommen, sondern auch eine Willenserklärung abgegeben und damit einen Antrag auf Auskunft nach § 83 SGB X beantragt. Dafür eine angemessene Frist (einen Monat) setzen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit der Antwort würde ich eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen bzw. Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) einreichen.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO.
Dem Schreibstil nach könnte das der Nutzer abcabc der im eloforum gesperrt wurde und sich danach wieder angemeldet hat mit dem Nutzernamen scholz sein. Der Nutzer wurde bereits oft drauf hingewiesen, dass eine DSGVO Auskunft nicht so erfolgen wird wie es vom Nutzer dargestellt wird.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.
Mit etwas Hartnäckigkeit funktioniert das, dass man am Ende sogar Kopien der gesamten Akte bekommt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?
Verstoß gegen das Sozialgeheimnis. Es wurden Dritte darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Kunde beim JC ist.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung. Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.
Und genau darum geht es, dass die Beschwerde von oben nach unten weitergereicht wird und anschließend von unten wieder nach oben gehen muss.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?
Die Belästigung an der Haustür ohne vorherige schriftliche Anmeldung verstößt gegen die Fachlichen Weisungen.
Und nach dem Verstoß gegen das Sozialgeheimnis spricht nichts dagegen ein deutliches Zeichen zu setzen.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Mit etwas Hartnäckigkeit funktioniert das, dass man am Ende sogar Kopien der gesamten Akte bekommt.
Ich denke nicht, dass dies passieren wird.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Verstoß gegen das Sozialgeheimnis. Es wurden Dritte darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Kunde beim JC ist.
Anhand der bisherigen Informationen sehe ich keine strafbare Handlung.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Und genau darum geht es, dass die Beschwerde von oben nach unten weitergereicht wird und anschließend von unten wieder nach oben gehen muss.
Wie, denkst du, läuft so ein Verfahren ab? Da geht nichts durch irgendwelche Instanzen. Bei Beschwerden ist faktisch bei der Geschäftsführung bzw. der Leitung Schluss. Nur wenn die Entscheidung selbst gegen Vorschriften verstößt, kann man sich eine Etage höher beschweren.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Die Belästigung an der Haustür ohne vorherige schriftliche Anmeldung verstößt gegen die Fachlichen Weisungen.
Gegen welche Fachliche Weisung? Die Fachliche Weisung zum § 6 SGB II erlauben sogar explizit in bestimmten Fällen einen unangekündigten Hausbesuch sowie die Befragung der Nachbarn. Was nicht heißt, dass die FW die tatsächliche rechtliche Situation wiedergeben. Wenn das Vorgehen im Rahmen der Weisung geschehen ist, geht die Beschwerde - unabhängig von der sozialrechtlichen Beurteilung - ins Leere.
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Und nach dem Verstoß gegen das Sozialgeheimnis spricht nichts dagegen ein deutliches Zeichen zu setzen.
Welches Zeichen setze ich mit aggressivem Verhalten? Es fehlen doch noch genaue Informationen, was genau und warum etwas genau abgelaufen ist. Mehr als einen schlechten Eindruck hinterlässt man mit solch einem Verhalten nicht.
Ich denke nicht das vom dem Außendienst MA gegen den datenschutz verstossen wurde. Er hat ja, soviel ich weiss nix über den Bezieher ausgesagt. Er hat ja nur gefragt, ob z.B. ein Auto vorhanden ist, ob er tagsüber gesehen wurde, was er so macht usw.
Zitat von: Unwissender am 07. Januar 2024, 10:06:47Ich denke nicht das vom dem Außendienst MA gegen den datenschutz verstossen wurde. Er hat ja, soviel ich weiss nix über den Bezieher ausgesagt.
und woher sollen die dann wissen, dass er Sozialleistung bezieht, wie Du Eingangs schreibst?
Zitat von: Unwissender am 07. Januar 2024, 10:06:47Er hat ja nur gefragt, ob z.B. ein Auto vorhanden ist, ob er tagsüber gesehen wurde, was er so macht usw.
woher weiß man, dass es ein MA vom JC war, wenn er sich nicht vorgestellt hat und damit ja auch preisgegeben hat, dass Dein Freund Sozialgeld bezieht? :scratch:
Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen! Der macht aber nicht auf, ob er da sei!!
Zitat von: Unwissender am 08. Januar 2024, 09:59:20Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen!
Das reicht bereits für einen Gesetzesverstoß. Selbst die Tatsache, dass er Kunde beim JC ist, ist vom Sozialgeheimnis geschützt.
Das BSG hat bereits mit Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/152514?modul=esgb&id=152514), klargestellt, das Jobcenter generell nicht befugt sind, ohne vorheriges Einverständnis des Betroffenen dessen Daten an Dritte weiterzugeben, auch dann nicht, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist.
Das diesem Dritten das Jobcenter sich als solches zu erkennen gibt und Fragen über eine namentlich benannte Person stellt, stellt lt. BSG bereits einen Verstoß gegen den Sozialdatenschutz (das Sozialgeheimnis) dar, da dieser Dritte daraus die Information entnehmen kann, dass die vom Jobcenter namentlich benannte Person Leistungen vom Jobcenter bezieht.
Auch wenn das BMAS diese Rechtsprechung in seiner Fachlichen Weisung zu § 6 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015894.pdf) für den Außendienst nach wie vor ignoriert, so steht dort zumindest auch zu lesen (Rz 6.13 ebd.), dass die Befragung Dritter nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen soll, die zudem zu dokumentieren und zu begründen sind. Außerdem ist der von dieser Weitergabe seiner Sozialdaten an Dritte betroffene Leistungsbezieher lt. Gesetz umgehend durch das Jobcenter zu informieren, welche Sozialdaten an wen weitergegeben wurden.
Und natürlich hat der Betroffene das Recht auf Akteneinsicht, auch in das Protokoll des Außendienstes, in welchem die Weitergabe seiner Sozialdaten an Dritte zwingend dokumentiert sein muss.
Das
Zitat von: Unwissender am 08. Januar 2024, 09:59:20Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen! Der macht aber nicht auf, ob er da sei!!
muss somit im Protokoll des Außendienstes dokumentiert worden sein, und zwar unter Angabe des Namens des Befragten Dritten sowie dem Grund, der diese außergewöhnliche Weitergabe der Sozialdaten an Dritte unumgänglich machte.
Persönlich bezweifele ich, dass dieser Vorgang überhaupt im Protokoll steht. In keinem Fall rechtfertigt eine solche Frage jedoch die Weitergabe von Sozialdaten an Dritte.
Danke Ottokar für die Aufklärung!
Und jetzt? Wo beschweren oder klagen? (Bloß hilft ihm das jetzt auch nix mehr, da man jetzt im Haus weis, das er Sozialleistungen bezieht)
Erstmal würde ich das Protokoll des Außendienstes anfordern und - wenn der Nachbar es macht - von diesem eine schriftliche eidesstattliche Aussage zu dem Vorgang erbitten, das und was der Außendienst gesagt hat.
Dann kann man eine entsprechende Beschwerde formulieren.
Wenn es eine Optionskommune ist, geht diese an den Datenschutzbeauftragten des Landes, ansonsten an den Bundesdatenschutzbeauftragten.
Hatte bei zwei verschiedenen Wohnungen unangekündigten "Besuch" vom JC. Es wurde wie bei dir auch bei den Nachbarn geklingelt (Mehrfamilienhaus), diese über mich befragt und grundlos herumspioniert. Offensichtlich sollten die Mitbewohner mitbekommen, dass ich Leistungsempfänger bin (angeblich routinemäßige Adressenüberprüfung. Es aber gab nicht den geringsten Anlass hierfür). Danach wussten alle im Haus Bescheid. Auch der Vermieter. Dies führte letztlich dazu, dass mir jedes Mal die Wohnung gekündigt wurde. Das war bitter.
Meine Beschwerde bei der Geschäftsführung des JC hatte damals nichts gebracht. Ob einem die Nachbarn helfen, ist fraglich. Jedenfalls sollte man sich ihrer Unterstützung sicher sein, bevor man sie darum bittet. Die meisten wollen damit nichts zu tun haben. Zur Beweissicherung sind deren Zeugenaussagen zweifelsohne wichtig.
Das JC hält sich nicht an Rechtsvorschriften. Ein konstruierter Verdacht/Unterstellung als angebliche Rechtfertigung reicht denen aus für ihr widerliches Vorgehen.
Zitat von: Miau am 10. Januar 2024, 23:08:32Offensichtlich sollten die Mitbewohner mitbekommen, dass ich Leistungsempfänger bin (angeblich routinemäßige Adressenüberprüfung. Es aber gab nicht den geringsten Anlass hierfür). Danach wussten alle im Haus Bescheid. Auch der Vermieter. Dies führte letztlich dazu, dass mir jedes Mal die Wohnung gekündigt wurde. Das war bitter.
vor allem war es rechtswidrig und leicht anfechtbar.
Es gibt keinen Kündigungsgrund für eine Wohnung, der "Leistungsbezieher" heißt.
Ich hätte den Herrschaften vom JC gesagt das Informationen nicht kostenlos sind. Wenn sie natürlich etwas Bares rüberwachsen lassen, können wir über eine Auskunft reden.
Zitat von: september23 am 11. Januar 2024, 00:10:10Es gibt keinen Kündigungsgrund für eine Wohnung, der "Leistungsbezieher" heißt.
Stimmt, gibt es nicht. Dafür gibt es andere Methoden wie andauerndes Schikanieren (beginnend nach dem Besuch des JC-Außendienst, vorher war nichts) und Rausklagen mit konstruierten Begründungen. Eine davon war, dass ich Mitbewohner um Unterstützung gegen den Vermieter gebeten hatte. Die waren aber feige und haben sich auf die (sichere) Seite des Vermieters geschlagen. Sie könnten dann ja die nächsten sein....Dies war dann der Kündigungsgrund: Störung des Hausfriedens.
Also aufpassen!
Auch bei mir waren solche Leute mal da, ist etwas länger zurück.
Wenn sie nochmal kommen, Polizei?
Unangekündigter Hausbesuch?
Ausweise zeigen lassen, Daten notieren, Prüfauftrag zeigen lassen und Kopie verlangen oder unmittelbar anfertigen (Bsp. Foto).
Dann die Besichtigung höflich ablehnen, weil man einen dringenden Arzttermin hat, und darum ersuchen, das zur Besichtigung vorab ein Termin vereinbart oder zumindest mitgeteilt wird.
Zum Termin dann einen Zeugen dazubitten, und wieder: Ausweise zeigen lassen, Daten notieren, Prüfauftrag zeigen lassen und Kopie verlangen oder unmittelbar anfertigen (Bsp. Foto). Während der Prüfung keine Aussagen machen, der Zeuge sagt gar nichts, sieht nur zu. Der Außendienst darf nur das tun, was im Prüfauftrag steht - und auch nur, wenn das was da steht zulässig ist. Im Anschluss eine Kopie vom Prüfprotokoll verlangen.
Der Zeuge fertigt vom Hausbesuch ein sog. Gedächtnisprotokoll an, wo drin steht, was genau der Außendienst gemacht und gesagt hat.
Sollte es erforderlich werden, kann der Zeuge anhand des Gedächtnisprotokolls eine eidesstattliche Aussage erstellen.
Zitat von: Miau am 11. Januar 2024, 13:49:38Dafür gibt es andere Methoden wie andauerndes Schikanieren
Hat allerdings rein gar nichts mit dem JC zu tun.
Kein VM kann dir die Bude kündigen, nur weil bekannt wird du bekommst aktuell Bürgergeld.
Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Januar 2024, 18:01:18Kein VM kann dir die Bude kündigen, nur weil bekannt wird du bekommst aktuell Bürgergeld
das kann schnell gehen, wenn der VM dir die Miete erhöht, weil seit Jahren keine mehr erhöht wurde und das JC die Mieterhöhung nicht mehr bezahlt nach 6 Monaten weil unangemessen. Im Freistaat Bayern ist ein anderes Flair.
Zitat von: Miau am 11. Januar 2024, 13:49:38Stimmt, gibt es nicht.
eben
Zitat von: Miau am 11. Januar 2024, 13:49:38Dafür gibt es andere Methoden wie andauerndes Schikanieren (beginnend nach dem Besuch des JC-Außendienst, vorher war nichts) und Rausklagen mit konstruierten Begründungen. Eine davon war, dass ich Mitbewohner um Unterstützung gegen den Vermieter gebeten hatte. Die waren aber feige und haben sich auf die (sichere) Seite des Vermieters geschlagen. Sie könnten dann ja die nächsten sein....Dies war dann der Kündigungsgrund: Störung des Hausfriedens.
Also aufpassen!
Wenn Du nicht gegen diesen vorgeschobenen Kündigungsgrund vorgegangen bist, dann bestätigt das nicht, das er rechtlich korrekt war.
Und "schikanieren" ist keine rechtsgültige Kündigung.
Statt aufpassen bin ich für offene Karten. Ein Vermieter, bei dem ich ständig fürchten muss, dass er mir das Leben schwer machen könnte, wenn er vom Bezug erfährt, ist stressig. Weiß er es und gibt mir den Vertrag, lebt es sich ruhiger und ich weiß, dass es ein sozial denkender Mensch ohne Vorurteile ist. Nicht an jeder Ecke zu finden, wohl wahr, aber machbar.
Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Januar 2024, 18:01:18Hat allerdings rein gar nichts mit dem JC zu tun. Kein VM kann dir die Bude kündigen, nur weil bekannt wird du bekommst aktuell Bürgergeld.
Der offizielle Kündigungsgrund war wie bereits geschrieben "Störung des Hausfriedens". Dass ich Mitbewohner um Unterstützung gebeten hatte galt als "Unruhe stiftendes Verhalten". Die Mitbewohner waren eben nicht solidarisch und fühlten sich dadurch "belästigt". Dies hat sich der Vermieter zunutze gemacht. Er wollte keinen Bürgergeldbezieher seinem "anständigen" Haus. Vorher hat er andauernd schikaniert, um mich herauszuekeln. Als das nicht funktionierte, hat er gekündigt. Das Mietsverhältnis bestand schon lange, ohne Probleme , bis der JC- Außendienst herumgeschnüffelt hatte.
Fällt anscheinend schwer zu realiieren, dass Bürgeldbezieher auch von VM (und Mitbewohnern) gesellschaftlich diskriminiert werden. Gibts bestimmt auch Studien dazu.
Zitat von: september23 am 11. Januar 2024, 21:13:52Wenn Du nicht gegen diesen vorgeschobenen Kündigungsgrund vorgegangen bist, dann bestätigt das nicht, das er rechtlich korrekt war. Und "schikanieren" ist keine rechtsgültige Kündigung. Statt aufpassen bin ich für offene Karten. Ein Vermieter, bei dem ich ständig fürchten muss, dass er mir das Leben schwer machen könnte, wenn er vom Bezug erfährt, ist stressig. Weiß er es und gibt mir den Vertrag, lebt es sich ruhiger und ich weiß, dass es ein sozial denkender Mensch ohne Vorurteile ist. Nicht an jeder Ecke zu finden, wohl wahr, aber machbar.
"Schikanieren" war nicht wie s.o. geschrieben nicht der Kündigungsgrund. Bin gegen den offiziellen Kündigungsgrund gerichtlich vorgegangen. Leider erfolglos. Das Urteil hat dem Kündigungsgrund zugestimmt: "Unruhe stiftendes Verhalten" durch meine Bitte um Unterstützung von Mitbewohnern, die sich dadurch "belästigt" gefühlt haben (in Wahrheit aber mit einem Bürgergeldempfänger nicht zusammenwohnen wollten u. der VM mich aufgrund meines sozialen Status loshaben wollte). Ich möchte hier die Einzelheiten des Prozesses nicht schildern. Es war eine Schmierenkomödie. Es wurde dabei dreckige Wäsche gewaschen, der Kübel über mich ausgeschüttet. Obwohl Jahre zurückliegend, ist die Erinnerung daran immer noch schmerzhaft. Das Urteil war dann rechtswirksam, aber nicht gerecht oder gar gerechtfertigt. Die Gerichte stehen eher auf der Seite der Besitzständigen (hier: Vermieter). So sieht die Realität aus. Wie gesagt: bitter.
Ist mir egal, ob ihr es glauben wollt oder könnt. Ich habe es erlebt.