Aussendienst des JC fragt Nachbarn uber Bürgergeldbezier aus

Begonnen von Unwissender, 06. Januar 2024, 10:48:03

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Unwissender

Hallo!

Ich könnte mich grade aufregen! Wie ich gestern von einem guten Freund erfahren habe, hat der Aussendienst des JC im Haus die Nachbarn über ihn "ausgefragt". (Er war nicht da, bzw. hat das Klingeln nicht gehört) Jetzt weis man im Haus das er Sozialleistung bezieht!

Ist das erlaubt und wenn nicht, was kann man dagegen tun? (Beschwerde beim Vorgesetzten bringt wohl nix, da dieser seine Mitarbeiter "verteidigt"!)
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Hary

Wäre wohl ein Verstoß gegen den Datenschutz und somit etwas für den Datenschützer. Natürlich müsste der Vorgang auch nachgewiesen werden können.

Mitarbeiter der Behörden haben ja Verschwiegenheitspflichten und so weiter, da könnte man bei einem Verstoß wohl auch eine Strafanzeige tätigen (sinnvoller Weise korrekt dokumentiert und formuliert über einen Anwalt). Nur ist auch da schwierig wenn die Beweise nur auf Aussagen von Freunden und Bekannten basieren.

180

Hallo,

Ich würde folgendermaßen vorgehen:

1. Mit den Nachbarn sprechen, ob sie bereit wären als Zeugen auszusagen und zu bitten, dass sie das schonmal zu Papier bringen und dir geben, so lange die Erinnerungen noch frisch sind.

2. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.

3. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.

4. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.

5. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.

Sheherazade

Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03Ist das erlaubt und wenn nicht, was kann man dagegen tun?

Möchte dein Nachbar denn was dagegen tun? Dann weiter wie von @ lappa geschrieben.

Du kannst da gar nichts tun, auch wenn es dich aufregt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jimmy Neutron

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:562. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.
Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:563. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.
Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:564. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.
Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung.

Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:565. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.
Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?

Man kann natürlich jetzt die Keule auspacken und wild um sich schwingen und hoffen, dass man irgendwas trifft.

Ich für meinen Teil würde das Jobcenter anschreiben, mitteilen, dass mir dieser Besuch von den Nachbarn mitgeteilt wurde. Fragen ob es sich tatsächlich um Außendienstmitarbeiter gehandelt hat, zu welchem Zweck die Befragung und der Hausbesuch stattgefunden hat, welche Informationen ermittelt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist.

Damit habe ich nicht nur die Pflicht der Beratung und Auskunft (§§14 u. 15 SGB I) in Anspruch genommen, sondern auch eine Willenserklärung abgegeben und damit einen Antrag auf Auskunft nach  § 83 SGB X beantragt. Dafür eine angemessene Frist (einen Monat) setzen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit der Antwort würde ich eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen bzw. Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) einreichen.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO.

Kopfbahnhof

Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03Ist das erlaubt
Auf keinen Fall!

Zitat von: Unwissender am 06. Januar 2024, 10:48:03was kann man dagegen tun?
Absatz 1. von @lappa

Sollte es tatsächlich so gewesen sein und du hast Beweise dafür, fette Beschwerde an den Datenschutz.
Zusätzlich an die Geschäftsleitung vom JC.

AlterGaul

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59
Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:562. Beim JC im Rahmen der DSGVO Kopien aller Unterlagen/Notizen/.... anforderny die mit dem Außendienstbesuch direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Frist 1 Monat.
Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:563. Sobald die Akte da ist Anzeige wegen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis erstatten.
Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:564. Fette Beschwerde an das KRM in Nürnberg (echtes JC) oder den Landrat (Optionskommune) mit Aktenzeichen der Anzeige.
Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung.

Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 11:31:565. Wenn der Außendiensr nochmal kommt, entweder die Tür geschlossen halten, oder kurz öffnen, die Ausweise verlangen. Namen aufschreiben und dann wortlos und schwungvoll die Tür vor der Nase schließen. Du bist nicht verpflichtet mit dem Außendienst zu reden oder den in deine Wohnung zu lassen.
Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?

Man kann natürlich jetzt die Keule auspacken und wild um sich schwingen und hoffen, dass man irgendwas trifft.

Ich für meinen Teil würde das Jobcenter anschreiben, mitteilen, dass mir dieser Besuch von den Nachbarn mitgeteilt wurde. Fragen ob es sich tatsächlich um Außendienstmitarbeiter gehandelt hat, zu welchem Zweck die Befragung und der Hausbesuch stattgefunden hat, welche Informationen ermittelt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist.

Damit habe ich nicht nur die Pflicht der Beratung und Auskunft (§§14 u. 15 SGB I) in Anspruch genommen, sondern auch eine Willenserklärung abgegeben und damit einen Antrag auf Auskunft nach  § 83 SGB X beantragt. Dafür eine angemessene Frist (einen Monat) setzen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit der Antwort würde ich eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen bzw. Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) einreichen.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO.
Dem Schreibstil nach könnte das der Nutzer abcabc der im eloforum gesperrt wurde und sich danach wieder angemeldet hat mit dem Nutzernamen scholz sein. Der Nutzer wurde bereits oft drauf hingewiesen, dass eine DSGVO Auskunft nicht so erfolgen wird wie es vom Nutzer dargestellt wird.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

180

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Diese Möglichkeit gibt die DSGVO in Verbindung mit dem § 83 SGB X nicht her. Die Auskunft nach § 25 ist nicht vergleichbar mit der Auskunft nach § 83.
Mit etwas Hartnäckigkeit funktioniert das, dass man am Ende sogar Kopien der gesamten Akte bekommt.

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Welche Straftat soll hier denn stattgefunden haben?
Verstoß gegen das Sozialgeheimnis. Es wurden Dritte darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Kunde beim JC ist.

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Der Landrat ist nicht zuständig und wird und muss die Beschwerde nach unten weiterleiten. Zuständig ist die Geschäftsführung. Das KRM in Nürnberg ist nur zuständig, wenn das Anliegen bundesweite Bedeutung hat und gibt die entsprechende Beschwerde nach unten in die Dienststellen das Jobcenter weiter.
Und genau darum geht es, dass die Beschwerde von oben nach unten weitergereicht wird und anschließend von unten wieder nach oben gehen muss.

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 14:27:59Vor allem die schwungvolle Tür schließen ist das Wichtigste dabei. Warum soll man gleich so eskalieren?
Die Belästigung an der Haustür ohne vorherige schriftliche Anmeldung verstößt gegen die Fachlichen Weisungen.
Und nach dem Verstoß gegen das Sozialgeheimnis spricht nichts dagegen ein deutliches Zeichen zu setzen.

Jimmy Neutron

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Mit etwas Hartnäckigkeit funktioniert das, dass man am Ende sogar Kopien der gesamten Akte bekommt.
Ich denke nicht, dass dies passieren wird. 

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Verstoß gegen das Sozialgeheimnis. Es wurden Dritte darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Kunde beim JC ist.
Anhand der bisherigen Informationen sehe ich keine strafbare Handlung.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Und genau darum geht es, dass die Beschwerde von oben nach unten weitergereicht wird und anschließend von unten wieder nach oben gehen muss.
Wie, denkst du, läuft so ein Verfahren ab?  Da geht nichts durch irgendwelche Instanzen. Bei Beschwerden ist faktisch bei der Geschäftsführung bzw. der Leitung Schluss. Nur wenn die Entscheidung selbst gegen Vorschriften verstößt, kann man sich eine Etage höher beschweren.

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Die Belästigung an der Haustür ohne vorherige schriftliche Anmeldung verstößt gegen die Fachlichen Weisungen.
Gegen welche Fachliche Weisung? Die Fachliche Weisung zum § 6 SGB II erlauben sogar explizit in bestimmten Fällen einen unangekündigten Hausbesuch sowie die Befragung der Nachbarn. Was nicht heißt, dass die FW die tatsächliche rechtliche Situation wiedergeben. Wenn das Vorgehen im Rahmen der Weisung geschehen ist, geht die Beschwerde - unabhängig von der sozialrechtlichen Beurteilung - ins Leere. 

Zitat von: lappa am 06. Januar 2024, 20:41:02Und nach dem Verstoß gegen das Sozialgeheimnis spricht nichts dagegen ein deutliches Zeichen zu setzen.
Welches Zeichen setze ich mit aggressivem Verhalten? Es fehlen doch noch genaue Informationen, was genau und warum etwas genau abgelaufen ist. Mehr als einen schlechten Eindruck hinterlässt man mit solch einem Verhalten nicht.

Unwissender

Ich denke nicht das vom dem Außendienst MA gegen den datenschutz verstossen wurde. Er hat ja, soviel ich weiss nix über den Bezieher ausgesagt. Er hat ja nur gefragt, ob z.B. ein Auto vorhanden ist, ob er tagsüber gesehen wurde, was er so macht usw.
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

september23

Zitat von: Unwissender am 07. Januar 2024, 10:06:47Ich denke nicht das vom dem Außendienst MA gegen den datenschutz verstossen wurde. Er hat ja, soviel ich weiss nix über den Bezieher ausgesagt.

und woher sollen die dann wissen, dass er Sozialleistung bezieht, wie Du Eingangs schreibst?

Zitat von: Unwissender am 07. Januar 2024, 10:06:47Er hat ja nur gefragt, ob z.B. ein Auto vorhanden ist, ob er tagsüber gesehen wurde, was er so macht usw.
woher weiß man, dass es ein MA vom JC war, wenn er sich nicht vorgestellt hat und damit ja auch preisgegeben hat, dass Dein Freund Sozialgeld bezieht?  :scratch:

Unwissender

Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen! Der macht aber nicht auf, ob er da sei!!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

180

Zitat von: Unwissender am 08. Januar 2024, 09:59:20Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen!
Das reicht bereits für einen Gesetzesverstoß. Selbst die Tatsache, dass er Kunde beim JC ist, ist vom Sozialgeheimnis geschützt.


Ottokar

Das BSG hat bereits mit Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R, klargestellt, das Jobcenter generell nicht befugt sind, ohne vorheriges Einverständnis des Betroffenen dessen Daten an Dritte weiterzugeben, auch dann nicht, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist.
Das diesem Dritten das Jobcenter sich als solches zu erkennen gibt und Fragen über eine namentlich benannte Person stellt, stellt lt. BSG bereits einen Verstoß gegen den Sozialdatenschutz (das Sozialgeheimnis) dar, da dieser Dritte daraus die Information entnehmen kann, dass die vom Jobcenter namentlich benannte Person Leistungen vom Jobcenter bezieht.

Auch wenn das BMAS diese Rechtsprechung in seiner Fachlichen Weisung zu § 6 SGB II für den Außendienst nach wie vor ignoriert, so steht dort zumindest auch zu lesen (Rz 6.13 ebd.), dass die Befragung Dritter nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen soll, die zudem zu dokumentieren und zu begründen sind. Außerdem ist der von dieser Weitergabe seiner Sozialdaten an Dritte betroffene Leistungsbezieher lt. Gesetz umgehend durch das Jobcenter zu informieren, welche Sozialdaten an wen weitergegeben wurden.
Und natürlich hat der Betroffene das Recht auf Akteneinsicht, auch in das Protokoll des Außendienstes, in welchem die Weitergabe seiner Sozialdaten an Dritte zwingend dokumentiert sein muss.

Das
Zitat von: Unwissender am 08. Januar 2024, 09:59:20Weil er gasagt hat, er sei vom JC und wollte Herrn ..... besuchen! Der macht aber nicht auf, ob er da sei!!
muss somit im Protokoll des Außendienstes dokumentiert worden sein, und zwar unter Angabe des Namens des Befragten Dritten sowie dem Grund, der diese außergewöhnliche Weitergabe der Sozialdaten an Dritte unumgänglich machte.
Persönlich bezweifele ich, dass dieser Vorgang überhaupt im Protokoll steht. In keinem Fall rechtfertigt eine solche Frage jedoch die Weitergabe von Sozialdaten an Dritte.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Unwissender

Danke Ottokar für die Aufklärung!

Und jetzt? Wo beschweren oder klagen? (Bloß hilft ihm das jetzt auch nix mehr, da man jetzt im Haus weis, das er Sozialleistungen bezieht)
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!