Hallo ihr lieben
Ich hab seit dem 01.01 einen neuen Job wo ich etwas mehr verdiene.
Hatte den Jobcenter das zum Ende des Jahres mitgeteilt. Job wechsel war ziemlich spontan.
Heute bekomme ich Post, das die Zahlung eingestellt wird weil ich ja nen neuen Job habe und geprüft werden muss ob ich Anspruch habe.
Ich hatte denen in meinem Schreiben mitgeteilt das ich nun statt 700€ Brutto, 860€ Brutto verdienen werden. Bedeutet ich bin noch nicht aus dem Bezug raus.
Mir macht es jetzt einwenig sorge, daß die das nicht rechtzeitig bearbeiten und ich am 01.02 ohne Geld da stehe bzw mit zu wenig.
Sind die nicht dazu verpflichtet weiter zu zahlen und das ich eine überzahlung ggf zurückerstatte?
So habe ich nun einwenig Bauchweh
Vielen Dank schonmal
Zitat von: SarahBonn am 16. Januar 2024, 12:48:45Ich hatte denen in meinem Schreiben mitgeteilt das ich nun statt 700€ Brutto, 860€ Brutto verdienen werden. Bedeutet ich bin noch nicht aus dem Bezug raus.
Wieviel Bürgergeld bekommst du denn bis jetzt mit den 700€ brutto?
Da steht doch bestimmt noch was mehr in dem Schreiben als nur der eine von dir wiedergegebene Satz, oder nicht?
Zitat von: SarahBonn am 16. Januar 2024, 12:48:45Sind die nicht dazu verpflichtet weiter zu zahlen und das ich eine überzahlung ggf zurückerstatte?
Eigentlich schon. Daher gegen den Einstellungsbescheid auf jeden Fall direkt fristwahrenden Widerspruch einlegen.
Dein neues Brutto- und voraussichtliches Netto-Einkommen hast du ja bereits dem JC mitgeteilt, wenn ich das richtig verstanden habe?
Somit dürfte klar sein, dass auch weiterhin eine Anspruchsberechtigung (ist das der richtige Ausdruck?) vorliegt und auch in welcher Höhe in etwa (plus/minus einiger weniger Euro, die Brutto-/Netto-Rechner im Internet sind ziemlich genau).
Wahrscheinlich macht es dir sogar mehr als nur "ein wenig" Bauchweh, möglicherweise in 2 Wochen mit zuwenig Geld da zu stehen - verständlicherweise.
Du brauchst aber (meines Erachtens) keine Panik haben: Auch das JC weiß, dass es zur Leistung verpflichtet ist, auch wenn es das erst einmal nicht "zugibt".
Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und darin noch einmal auf (nachgewiesenes) Brutto und voraussichtliches Netto hinweisen. Und hoffen. (Falls du gläubig bist: Beten hilft ebenfalls)
Viel Erfolg, starke Nerven und alles Gute. LG
Bei der Formulierung kann dich hier bestimmt jemand hilfreich unterstützen, wenn nötig.
OK, ich kann mir meine Frage selbst beantworten, habe es in deinem anderen Thread gefunden.
Zitat700€ Brutto
821€ Alg2
301€ UV
250€ KG
Da ist eine Leistungseinstellung für nur ca. 120€ netto mehr falsch. Deshalb noch mal meine Frage, was steht da genau in dem Schreiben?
Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 13:28:59Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen
Woher weißt du, dass das überhaupt ein Bescheid ist und nicht nur eine vorläufige Zahlungseinstellung, gegen den ein Widerspruch unzulässig wäre?
Anstatt wie Sheherazade erstmal nachzufragen...
Ich muss jeden Monat einen Lohnnachweis an das Jobcenter schicken. Ich hätte denen die Veränderung gar nicht mitgeteilt. Du wusstest doch, das du im Bürgergeldbezug bleibst. Die sehen doch, das du mehr verdienst und das wäre dann angepasst worden.
LG
Zitat von: tiny_dancer am 16. Januar 2024, 14:45:10Ich hätte denen die Veränderung gar nicht mitgeteilt. Du wusstest doch, das du im Bürgergeldbezug bleibst. Die sehen doch, das du mehr verdienst und das wäre dann angepasst worden.
Das ist ein zweischneidiges Schwert, die Veränderung nicht umgehend zu melden, da müsste dann der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, um eine Einstellung der Zahlung zu verhindern.
Zitat von: Rotti am 16. Januar 2024, 16:47:14Das ist ein zweischneidiges Schwert, die Veränderung nicht umgehend zu melden, da müsste dann der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, um eine Einstellung der Zahlung zu verhindern.
Der AV geht das JC nichts an.
Meldung ja das sollte schon gemacht werden, aber wenn man weiß wie das JC tickt kann man es so melden das es keine Einstellung gibt.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2024, 16:54:09Der AV geht das JC nichts an.
ja aber da steht der Lohn bei solchen schlecht bezahlten Jobs. Da steht sicher nichts Besonderes im Vertrag
Handelt es sich um eine Aufhebung der Leistung (Aufhebungsbescheid)?
Dann sollte dagegen umgehend Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Handelt es sich um eine vorläufige Leistungseinstellung?
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der Leistung ist nur unter den in § 40 Abs. 2 Nr 4 SGB II genannten Voraussetzungen zulässig, d.h. wenn das Jobcenter Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen. Derartige Tatsachen wurden jedoch nicht genannt. Vielmehr wurde die Einstellung damit begründet, dass das JC diese Tatsachen erst ermitteln muss.
Ich würde mit dem o.g. als Begründung sofort gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung Widerspruch einlegen und fordern, dass diese sofort zurückgenommen wird, andernfalls Klage beim Sozialgericht erhoben und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt erstattet wird.
Was den AV betrifft:
Der AG hat gegenüber dem JC mit §§ 57 und 58 SGB II eine eigenständige und damit vorrangige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich der nach § 67a Abs. 1 SGB X zur Aufgabenerfüllung des JC erforderlichen Daten (Formular Einkommensbescheinigung). Darauf ob der AG diese Pflichten erfüllt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Damit besteht hinsichtlich dieser Daten bereits gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers.
Das JC benötigt somit für seine Aufgabenerfüllung keine Kenntnis vom Inhalt des Arbeitsvertrages, womit es bereits grundlegend an den in § 67a Abs. 1 SGB X genannten Voraussetzungen für eine Datenerhebung mangelt.
Abgesehen davon unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages dem Datenschutz und darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers keinem Dritten bekannt gegeben werden.
Durch die Vorlage des Arbeitsvertrages beim JC würde der Leistungsbezieher gegen den Datenschutz verstoßen, was wiederum einen die Mitwirkung unzumutbar machenden Tatbestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I darstellt.
Die Vorlage des Arbeitsvertrages kann in vom JC zwingend zu begründenden Einzelfällen notwendig und damit ausnahmsweise zulässig sein, z.B. wenn der AG hartnäckig seine Mitwirkung verweigert, allerdings besteht dann das gesetzliche Recht auf Schwärzung all jener Daten, die das JC nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt, worauf das JC ebenso zwingend hinweisen muss.
Wenn man gut qualifiziert ist bekommmt man auch Jobs wo man gutes Geld verdienen kann.
Nur das ist hat anstrengend. Ohne Schulabschluss und Ausbildung bekommt man eben Scheisjobs für Mindestlohn oder weniger!
Nur wollen muss man. Und anstrengen. Aber lieber auf die Andern insbesondere Ausländer/ Migranten schimpfen. Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.
Zitat von: TripleH am 16. Januar 2024, 13:53:18Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 13:28:59Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen
Woher weißt du, dass das überhaupt ein Bescheid ist und nicht nur eine vorläufige Zahlungseinstellung, gegen den ein Widerspruch unzulässig wäre?
Anstatt wie Sheherazade erstmal nachzufragen...
Ja, sorry, war mir nicht bekannt, dass es so etwas auch gibt.
Aber wenn die Zeit drängt - so wie in diesem Fall - kann man lieber 1 unzulässigen Widerspruch einlegen, als mit viel zu wenig Geld da zu stehen. Auch wenn das JC dann sagen sollte, dass der Widerspruch unzulässig sei ...
Ist aber nur meine persönliche Meinung, weil mir das (also ohne oder fast ohne Geld da zu stehen) viel öfters passiert ist, als es dürfte :weisnich:
Zitat von: Ottokar am 16. Januar 2024, 20:02:45Abgesehen davon unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages dem Datenschutz und darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers keinem Dritten bekannt gegeben werden.
:offtopic:
mein Ag hatte mir sogar gesagt das ich meinen Lohn keinen meiner Kollegen sagen darf und ein Kollege hat sogar vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben von einer Pfändung ins Büro bekommen, dass ich zufällig gesehen habe auch da stillschweigen sonst hätte man mich vermutlich entlassen.
Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 20:22:26Aber wenn die Zeit drängt - so wie in diesem Fall - kann man lieber 1 unzulässigen Widerspruch einlegen,
Das würde in meinen JC dazu führen, dass alles viel länger dauert, da der Fall dann umgehend zur Widerspruchsstelle abgegeben wird und die ihre 3 Monatsfrist fast immer ausreizen.
Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 16. Januar 2024, 20:10:27Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.
Deshalb sind wohl auch 83% der in Deutschland lebenden erwerbsfähigen Ukrainer im Bürgergeldbezug und nur 17% arbeiten.
Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 16. Januar 2024, 20:10:27Nur wollen muss man. Und anstrengen. Aber lieber auf die Andern insbesondere Ausländer/ Migranten schimpfen. Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.
da hörte ich aber bisher vom CDU Chef anderes über Ukrainer und Paschas u.s.w.
Folgendes steht im Schreiben
Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen
Sehr geehrte Frau XXX
Die Zahlung Ihrer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde gemäß Schlag mich tot vorläufig ganz eingestellt.
Die Zahlung Ihrer Leistung wurde vorläufig eingestellt, weil Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und sie deshalb Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern können.
Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt; soweit der Bescjeid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird
Über das Ergebnis dieser Prüfung we4den sie gesondert informiert.
Mfg
Dann siehe Beitrag #9, 2. Absatz, ergänzt um:
Die Begründung des JC: "weil Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und sie deshalb Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern können." ist nachweislich unzutreffend, da dem JC bekannt ist, dass sich lediglich mein Bruttolohn gerungfügig um 160€ erhöht hat, womit ich aber - auch für das JC - deutlich erkennbar meinen Lebensunterhalt weiterhin nicht vollständig aus eigenem Einkommen sichern kann.
Außerdem würde ich hier sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Lieben Dank für die Hilfe
Die möchten noch folgende Unterlagen
Kopie des Arbeitsvertrags
Einkommensbescheinigung
Lohnanbrechnung
Kontoauszug um zu sehen das der Lohn angekommen ist.
Nun hab ich hier im Verlauf gelesen das die der AV nichts angeht? Ist das richtig?
Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Nun hab ich hier im Verlauf gelesen das die der AV nichts angeht? Ist das richtig?
Korrekt
Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Die möchten noch folgende Unterlagen
Und bis die vorliegen, hat das JC gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vorläufig zu entscheiden.
SarahBonn
Nur zur Sicherheit.
Damit
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2024, 11:41:39Und bis die vorliegen, hat das JC gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vorläufig zu entscheiden.
ist dann daß: (
Zitat erweitern drücken)
Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Die möchten noch folgende Unterlagen
Kopie des Arbeitsvertrags
Einkommensbescheinigung
Lohnanbrechnung
Kontoauszug um zu sehen das der Lohn angekommen ist.
gemeint.
Damit weißt man das Brutto und Netto nach dass das JC zur Berechnung braucht.
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2024, 11:21:18Außerdem würde ich hier sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Bei der Taktik die dein JC fährt würde ich das auch so machen.
Dürfte für Ruhe von der rechtswidrigen Arbeitsweise schaffen, also hoffentlich!
MfG FN
@SarahBonn
Welches Datum trägt das Schreiben?
Das Datum ist wichtig für das Fristende der zwei Monate. Ich habe es selbst schon erlebt, dass das JC die Frist vergisst oder verstreichen lässt und zu spät den Aufhebungsbescheid erlässt.
Was bedeutet, dass das JC die ursprünglich bewilligte Leistung für die zwei Monate nachzahlen muss, ungeachtet des tatsächlichen Anspruchs. Auch eine vorläufige Bewilligung ersetzt nicht den Aufhebungsbescheid.
Selbstverständlich sind nur die Unterlagen vorzulegen, deren Forderung zulässig ist.
Hallöchen
Heute kam ein Schreiben vom JC
"Widerspruch ist am 24 Januar eingegangen und wird bearbeitet, das kann Zeit in Anspruch nehmen"
Und nun? Kann ich noch etwas tun?
Wielange dauert sowas
Zitat von: SarahBonn am 31. Januar 2024, 14:07:46"Widerspruch ist am 24 Januar eingegangen und wird bearbeitet, das kann Zeit in Anspruch nehmen"
ich hatte meinen letzten Widerspruchsbescheid in 2 Wochen bei mir zu Hause auf dem Tisch allerdings vor dem Ukrainekrieg.
4 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen, es geht bei dir um viel.
Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 16:16:494 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen, es geht bei dir um viel.
Sonst? Wo kann man die gesetzliche Frist von 4 Wochen nachlesen?
3-6 Monaten das kann aber kürzer sein ich meine, wer 40.000 € Schonvermögen hat kann die Zeit abwarten, wer aber kein Geld hat und keine Leistungen bekommt, muss dann EA beantragen, dann geht es sicher schneller.
Ich weiß das die wenigsten auf einen Bürgergeldbescheid 6 Monate warten müssen.
ZitatWie schnell die Behörde zu reagieren hat, ergibt sich aus dem Einzelfall und dem Umfang der Hilfebedürftig-
keit. Im Einzelfall ist bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit sofort zu reagieren.
Wenn ein akuter Bedarf besteht sollte immer ein »Akutantrag« gestellt werden, so dass die Behörde in die Lage
versetzt wird, die Notlage zu erkennen und einzelfallbezogen zu handeln. © Harald Thomé / Wuppertal
Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 17:49:073-6 Monaten das kann aber kürzer sein
Wie jetzt? Eben war es noch
Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 16:16:494 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen
Was denn nun? Gewinnst du deine Erkenntnisse aus Kaffeesatzlesen und die neue Tasse hat jetzt was anderes ergeben?
Zitat von: TripleH am 31. Januar 2024, 17:53:45Was denn nun? Gewinnst du deine Erkenntnisse aus Kaffeesatzlesen und die neue Tasse hat jetzt was anderes ergeben?
Erfahrungswerte und dass du schlauer bist, wissen ja viele hier und danke, dass du mich aufklärst.
Ich bin hier jetzt Ratlos :bye:
Nach 3 Monaten ist Untätigkeitsklage möglich und wenn eine schnelle, vorläufige Entscheidung notwendig ist, muss man sich mit Eilantrag ans SG wenden.
Die Antwort findest du hier im Forum in gefühlt tausendzwölfdrölfzig Beiträgen. Da muss man nicht vor lauter Ratlosigkeit komische Beiträge schreiben, deren Intention völlig unklar ist.
SarahBonn
Zitat von: SarahBonn am 31. Januar 2024, 14:07:46"Widerspruch ist am 24 Januar eingegangen und wird bearbeitet, das kann Zeit in Anspruch nehmen" Und nun? Kann ich noch etwas tun? Wielange dauert sowas
Also keinen EA gestellt wie vorgeschlagen?
Daher:
Keiner kann dir sagen wie lange das wirklich dauert. Wenn das JC der Meinung ist das es dass mit dir machen kann.
MfG FN