Einstellung der Zahlung

Begonnen von SarahBonn, 16. Januar 2024, 12:48:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

SarahBonn

Hallo ihr lieben

Ich hab seit dem 01.01 einen neuen Job wo ich etwas mehr verdiene.

Hatte den Jobcenter das zum Ende des Jahres mitgeteilt. Job wechsel war ziemlich spontan.

Heute bekomme ich Post, das die Zahlung eingestellt wird weil ich ja nen neuen Job habe und geprüft werden muss ob ich Anspruch habe.

Ich hatte denen in meinem Schreiben mitgeteilt das ich nun statt 700€ Brutto, 860€ Brutto verdienen werden. Bedeutet ich bin noch nicht aus dem Bezug raus.

Mir macht es jetzt einwenig sorge, daß die das nicht rechtzeitig bearbeiten und ich am 01.02 ohne Geld da stehe bzw mit zu wenig.

Sind die nicht dazu verpflichtet weiter zu zahlen und das ich eine überzahlung ggf zurückerstatte?

So habe ich nun einwenig Bauchweh

Vielen Dank schonmal


Sheherazade

Zitat von: SarahBonn am 16. Januar 2024, 12:48:45Ich hatte denen in meinem Schreiben mitgeteilt das ich nun statt 700€ Brutto, 860€ Brutto verdienen werden. Bedeutet ich bin noch nicht aus dem Bezug raus.

Wieviel Bürgergeld bekommst du denn bis jetzt mit den 700€ brutto?

Da steht doch bestimmt noch was mehr in dem Schreiben als nur der eine von dir wiedergegebene Satz, oder nicht?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

PetraL

Zitat von: SarahBonn am 16. Januar 2024, 12:48:45Sind die nicht dazu verpflichtet weiter zu zahlen und das ich eine überzahlung ggf zurückerstatte?
Eigentlich schon. Daher gegen den Einstellungsbescheid auf jeden Fall direkt fristwahrenden Widerspruch einlegen.
Dein neues Brutto- und voraussichtliches Netto-Einkommen hast du ja bereits dem JC mitgeteilt, wenn ich das richtig verstanden habe?
Somit dürfte klar sein, dass auch weiterhin eine Anspruchsberechtigung (ist das der richtige Ausdruck?) vorliegt und auch in welcher Höhe in etwa (plus/minus einiger weniger Euro, die Brutto-/Netto-Rechner im Internet sind ziemlich genau).
Wahrscheinlich macht es dir sogar mehr als nur "ein wenig" Bauchweh, möglicherweise in 2 Wochen mit zuwenig Geld da zu stehen - verständlicherweise.
Du brauchst aber (meines Erachtens) keine Panik haben: Auch das JC weiß, dass es zur Leistung verpflichtet ist, auch wenn es das erst einmal nicht "zugibt".
Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und darin noch einmal auf (nachgewiesenes) Brutto und voraussichtliches Netto hinweisen. Und hoffen. (Falls du gläubig bist: Beten hilft ebenfalls)
Viel Erfolg, starke Nerven und alles Gute. LG

Bei der Formulierung kann dich hier bestimmt jemand hilfreich unterstützen, wenn nötig.

Sheherazade

OK, ich kann mir meine Frage selbst beantworten, habe es in deinem anderen Thread gefunden.
Zitat700€ Brutto
821€ Alg2
301€ UV
250€ KG

Da ist eine Leistungseinstellung für nur ca. 120€ netto mehr falsch. Deshalb noch mal meine Frage, was steht da genau in dem Schreiben?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 13:28:59Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen

Woher weißt du, dass das überhaupt ein Bescheid ist und nicht nur eine vorläufige Zahlungseinstellung, gegen den ein Widerspruch unzulässig wäre?

Anstatt wie Sheherazade erstmal nachzufragen...
 

tiny_dancer

Ich muss jeden Monat einen Lohnnachweis an das Jobcenter schicken. Ich hätte denen die Veränderung gar nicht mitgeteilt. Du wusstest doch, das du im Bürgergeldbezug bleibst. Die sehen doch, das du mehr verdienst und das wäre dann angepasst worden.

LG

Rotti

Zitat von: tiny_dancer am 16. Januar 2024, 14:45:10Ich hätte denen die Veränderung gar nicht mitgeteilt. Du wusstest doch, das du im Bürgergeldbezug bleibst. Die sehen doch, das du mehr verdienst und das wäre dann angepasst worden.
Das ist ein zweischneidiges Schwert, die Veränderung nicht umgehend zu melden, da müsste dann der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, um eine Einstellung der Zahlung zu verhindern.

Fettnäpfchen

Zitat von: Rotti am 16. Januar 2024, 16:47:14Das ist ein zweischneidiges Schwert, die Veränderung nicht umgehend zu melden, da müsste dann der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, um eine Einstellung der Zahlung zu verhindern.
Der AV geht das JC nichts an.
Meldung ja das sollte schon gemacht werden, aber wenn man weiß wie das JC tickt kann man es so melden das es keine Einstellung gibt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2024, 16:54:09Der AV geht das JC nichts an.
ja aber da steht der Lohn bei solchen schlecht bezahlten Jobs. Da steht sicher nichts Besonderes im Vertrag

Ottokar

Handelt es sich um eine Aufhebung der Leistung (Aufhebungsbescheid)?
Dann sollte dagegen umgehend Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.

Handelt es sich um eine vorläufige Leistungseinstellung?
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der Leistung ist nur unter den in § 40 Abs. 2 Nr 4 SGB II genannten Voraussetzungen zulässig, d.h. wenn das Jobcenter Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen. Derartige Tatsachen wurden jedoch nicht genannt. Vielmehr wurde die Einstellung damit begründet, dass das JC diese Tatsachen erst ermitteln muss.
Ich würde mit dem o.g. als Begründung sofort gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung Widerspruch einlegen und fordern, dass diese sofort zurückgenommen wird, andernfalls Klage beim Sozialgericht erhoben und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt erstattet wird.

Was den AV betrifft:
Der AG hat gegenüber dem JC mit §§ 57 und 58 SGB II eine eigenständige und damit vorrangige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich der nach § 67a Abs. 1 SGB X zur Aufgabenerfüllung des JC erforderlichen Daten (Formular Einkommensbescheinigung). Darauf ob der AG diese Pflichten erfüllt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Damit besteht hinsichtlich dieser Daten bereits gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers.
Das JC benötigt somit für seine Aufgabenerfüllung keine Kenntnis vom Inhalt des Arbeitsvertrages, womit es bereits grundlegend an den in § 67a Abs. 1 SGB X genannten Voraussetzungen für eine Datenerhebung mangelt.
Abgesehen davon unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages dem Datenschutz und darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers keinem Dritten bekannt gegeben werden.
Durch die Vorlage des Arbeitsvertrages beim JC würde der Leistungsbezieher gegen den Datenschutz verstoßen, was wiederum einen die Mitwirkung unzumutbar machenden Tatbestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I darstellt.
Die Vorlage des Arbeitsvertrages kann in vom JC zwingend zu begründenden Einzelfällen notwendig und damit ausnahmsweise zulässig sein, z.B. wenn der AG hartnäckig seine Mitwirkung verweigert, allerdings besteht dann das gesetzliche Recht auf Schwärzung all jener Daten, die das JC nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt, worauf das JC ebenso zwingend hinweisen muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


EinerDerSchaffengeht

Wenn man gut qualifiziert ist bekommmt man auch Jobs wo man gutes Geld verdienen kann.
Nur das ist hat anstrengend. Ohne Schulabschluss und Ausbildung bekommt man eben Scheisjobs für Mindestlohn oder weniger!

Nur wollen muss man. Und anstrengen. Aber lieber auf die Andern insbesondere Ausländer/ Migranten schimpfen. Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.


PetraL

Zitat von: TripleH am 16. Januar 2024, 13:53:18
Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 13:28:59Wie gesagt: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen

Woher weißt du, dass das überhaupt ein Bescheid ist und nicht nur eine vorläufige Zahlungseinstellung, gegen den ein Widerspruch unzulässig wäre?

Anstatt wie Sheherazade erstmal nachzufragen...
 
Ja, sorry, war mir nicht bekannt, dass es so etwas auch gibt.
Aber wenn die Zeit drängt - so wie in diesem Fall - kann man lieber 1 unzulässigen Widerspruch einlegen, als mit viel zu wenig Geld da zu stehen. Auch wenn das JC dann sagen sollte, dass der Widerspruch unzulässig sei ...
Ist aber nur meine persönliche Meinung, weil mir das (also ohne oder fast ohne Geld da zu stehen) viel öfters passiert ist, als es dürfte  :weisnich:

Rotti

Zitat von: Ottokar am 16. Januar 2024, 20:02:45Abgesehen davon unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages dem Datenschutz und darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers keinem Dritten bekannt gegeben werden.
:offtopic:
mein Ag hatte mir sogar gesagt das ich meinen Lohn keinen meiner Kollegen sagen darf und ein Kollege hat sogar vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben von einer Pfändung ins Büro bekommen, dass ich zufällig gesehen habe auch da stillschweigen sonst hätte man mich vermutlich entlassen.

TripleH

Zitat von: PetraL am 16. Januar 2024, 20:22:26Aber wenn die Zeit drängt - so wie in diesem Fall - kann man lieber 1 unzulässigen Widerspruch einlegen,

Das würde in meinen JC dazu führen, dass alles viel länger dauert, da der Fall dann umgehend zur Widerspruchsstelle abgegeben wird und die ihre 3 Monatsfrist fast immer ausreizen.

Ottokar

Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 16. Januar 2024, 20:10:27Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.
Deshalb sind wohl auch 83% der in Deutschland lebenden erwerbsfähigen Ukrainer im Bürgergeldbezug und nur 17% arbeiten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.