Einstellung der Zahlung

Begonnen von SarahBonn, 16. Januar 2024, 12:48:45

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Rotti

Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 16. Januar 2024, 20:10:27Nur wollen muss man. Und anstrengen. Aber lieber auf die Andern insbesondere Ausländer/ Migranten schimpfen. Die allermeisten Ukrainer sind 100 mal besser qualifiziert wie viel Hartzer.
da hörte ich aber bisher vom CDU Chef anderes über Ukrainer und Paschas u.s.w.

SarahBonn

Folgendes steht im Schreiben

Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen

Sehr geehrte Frau XXX

Die Zahlung Ihrer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde gemäß Schlag mich tot vorläufig ganz eingestellt.

Die Zahlung Ihrer Leistung wurde vorläufig eingestellt, weil Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und sie deshalb Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern können.

Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt; soweit der Bescjeid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird

Über das Ergebnis dieser Prüfung we4den sie gesondert informiert.

Mfg

Ottokar

Dann siehe Beitrag #9, 2. Absatz, ergänzt um:

Die Begründung des JC: "weil Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und sie deshalb Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern können." ist nachweislich unzutreffend, da dem JC bekannt ist, dass sich lediglich mein Bruttolohn gerungfügig um 160€ erhöht hat, womit ich aber - auch für das JC - deutlich erkennbar meinen Lebensunterhalt weiterhin nicht vollständig aus eigenem Einkommen sichern kann.

Außerdem würde ich hier sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


SarahBonn

Lieben Dank für die Hilfe


Die möchten noch folgende Unterlagen

Kopie des Arbeitsvertrags
Einkommensbescheinigung
Lohnanbrechnung
Kontoauszug um zu sehen das der Lohn angekommen ist.

Nun hab ich hier im Verlauf gelesen das die der AV nichts angeht? Ist das richtig?

Ottokar

Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Nun hab ich hier im Verlauf gelesen das die der AV nichts angeht? Ist das richtig?
Korrekt

Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Die möchten noch folgende Unterlagen
Und bis die vorliegen, hat das JC gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vorläufig zu entscheiden.
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Fettnäpfchen

SarahBonn


Nur zur Sicherheit.
Damit
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2024, 11:41:39Und bis die vorliegen, hat das JC gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vorläufig zu entscheiden.
ist dann daß:  (Zitat erweitern drücken)
Zitat von: SarahBonn am 17. Januar 2024, 11:34:40Die möchten noch folgende Unterlagen

Kopie des Arbeitsvertrags
Einkommensbescheinigung
Lohnanbrechnung
Kontoauszug um zu sehen das der Lohn angekommen ist. 
gemeint.
Damit weißt man das Brutto und Netto nach dass das JC zur Berechnung braucht.

Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2024, 11:21:18Außerdem würde ich hier sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Bei der Taktik die dein JC fährt würde ich das auch so machen.
Dürfte für Ruhe von der rechtswidrigen Arbeitsweise schaffen, also hoffentlich!

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jimmy Neutron

@SarahBonn
Welches Datum trägt das Schreiben?
Das Datum ist wichtig für das Fristende der zwei Monate. Ich habe es selbst schon erlebt, dass das JC die Frist vergisst oder verstreichen lässt und zu spät den Aufhebungsbescheid erlässt.
Was bedeutet, dass das JC die ursprünglich bewilligte Leistung für die zwei Monate nachzahlen muss, ungeachtet des tatsächlichen Anspruchs. Auch eine vorläufige Bewilligung ersetzt nicht den Aufhebungsbescheid.

Ottokar

Selbstverständlich sind nur die Unterlagen vorzulegen, deren Forderung zulässig ist.
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SarahBonn

Hallöchen

Heute kam ein Schreiben vom JC


"Widerspruch ist am 24 Januar eingegangen und wird bearbeitet, das kann Zeit in Anspruch nehmen"

Und nun? Kann ich noch etwas tun?
Wielange dauert sowas

Rotti

Zitat von: SarahBonn am 31. Januar 2024, 14:07:46"Widerspruch ist am 24 Januar eingegangen und wird bearbeitet, das kann Zeit in Anspruch nehmen"
ich hatte meinen letzten Widerspruchsbescheid in 2 Wochen bei mir zu Hause auf dem Tisch allerdings vor dem Ukrainekrieg.
4 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen, es geht bei dir um viel.

TripleH

Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 16:16:494 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen, es geht bei dir um viel.

Sonst? Wo kann man die gesetzliche Frist von 4 Wochen nachlesen?
 

Rotti

#26
3-6 Monaten das kann aber kürzer sein ich meine, wer 40.000 € Schonvermögen hat kann die Zeit abwarten, wer aber kein Geld hat und keine Leistungen bekommt, muss dann EA beantragen, dann geht es sicher schneller.
Ich weiß das die wenigsten auf einen Bürgergeldbescheid 6 Monate warten müssen.

ZitatWie schnell die Behörde zu reagieren hat, ergibt sich aus dem Einzelfall und dem Umfang der Hilfebedürftig-
keit. Im Einzelfall ist bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit sofort zu reagieren.
Wenn ein akuter Bedarf besteht sollte immer ein »Akutantrag« gestellt werden, so dass die Behörde in die Lage
versetzt wird, die Notlage zu erkennen und einzelfallbezogen zu handeln. © Harald Thomé / Wuppertal

TripleH

Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 17:49:073-6 Monaten das kann aber kürzer sein

Wie jetzt? Eben war es noch

Zitat von: Rotti am 31. Januar 2024, 16:16:494 Wochen, länger darf sowas nicht brauchen

Was denn nun? Gewinnst du deine Erkenntnisse aus Kaffeesatzlesen und die neue Tasse hat jetzt was anderes ergeben?
 

Rotti

#28
Zitat von: TripleH am 31. Januar 2024, 17:53:45Was denn nun? Gewinnst du deine Erkenntnisse aus Kaffeesatzlesen und die neue Tasse hat jetzt was anderes ergeben?
Erfahrungswerte und dass du schlauer bist, wissen ja viele hier und danke, dass du mich aufklärst.
Ich bin hier jetzt Ratlos  :bye:

TripleH

Nach 3 Monaten ist Untätigkeitsklage möglich und wenn eine schnelle, vorläufige Entscheidung notwendig ist, muss man sich mit Eilantrag ans SG wenden.

Die Antwort findest du hier im Forum in gefühlt tausendzwölfdrölfzig Beiträgen. Da muss man nicht vor lauter Ratlosigkeit komische Beiträge schreiben, deren Intention völlig unklar ist.