wir hatten für drei Verfahren vor dem SG Gießen Kosten von insgesamt 41 € geltend gemacht. Wir hatten 0,50 € pro Seite gerechnet.
Der Lahn-Dill-Kreis erstattet nur o,10 € pro Seite und beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.1986, Az 12 W 215/86.
Ergebnis: nur 8,10 € statt der geltend gemachten 41 €.
Wie sollten wir jetzt vorgehen?
Gruß hko
Ihr könnt Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen. Macht euch aber keine großen Hoffnungen.
Gibt es einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom SG, in welchem es zur Erstattung der 41 Euro verurteilt wurde?
Wenn ja, würde ich hier dem SG unter Nennung des Aktenzeichens mitteilen, dass das JC sich weigert, den Kostenfestsetzungsbeschluss auszuführen. Das reicht dann meistens und das JC zahlt. Falls nicht, ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar.
Gibt es eine Kostenübernahmezusage (Kostengrundanerkenntnis) vom Beklagten JC?
Wenn das JC im Verfahren ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat, sich jedoch weigert, die geltend gemachten Kosten zu erstatten, stellt man beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes den Antrag, auf Grund des Kostenanerkenntnisses gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dann wiederum vollstreckbar.
danke Ottokar
zu den Fragen:
1. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
2. wir waren mit diese drei Verfahren bereits beim LSG Hessen. Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben. Die Abrechnungen haben wir bereits in 2023 beim LSG eingereicht. Die haben sie erst jetzt an den Lahn-Dill-Kreis weitergegeben, ohne Kommentar.
Ich werde jetzt wie vorgeschlagen verfahren.
Gruß hko
Für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der ersten Instanz, also des SG zuständig, nicht das LSG.
Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:321. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
Danke für die Klarstellung, das macht aber keinen Unterschied.
Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:32Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben.
Dann stelle den Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG bei dem SG, welches die Verfahren vor dem LSG verhandelt hatte und vergiss nicht, darin auch die Verzinsung zu beantragen.
Zitat von: TripleH am 18. September 2024, 15:40:08Ihr könnt Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen. Macht euch aber keine großen Hoffnungen.
Genau leider ich spreche da aus Erfahrung alle abgelehnt ( nicheinmal einen Euro wurde ersetzt )auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt .Arme Menschen werden hier beschissen nach dem Motto wir hätten keine Kosten
Dabei sind Papier Tinte und Strom nicht umsonst für uns Kläger
Nur einmal beim Sozialamt wurden die Kosten erstattet
Alles politisch gewollt
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 20:34:08auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt
Eine Erinnerung wird durch richterlichen Beschluss abgewiesen. Der UdG kann nur Abhilfe prüfen.
Zitat von: TripleH am 21. September 2024, 21:32:46Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 20:34:08auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt
Eine Erinnerung wird durch richterlichen Beschluss abgewiesen. Der UdG kann nur Abhilfe prüfen.
Komisch das denn bei mir immer die Jusitzbeamtin unterschrieben hat und das ein die Entscheidung getroffen hat stand bei mir nirgens den Richter Name auf den Beschluss sondern nur Jusitzbeamtin
Das ist in der Tat sehr komisch, denn lt. § 197 Abs. 2 SGG hat das Gericht über die Abweisung durch Beschluss zu entscheiden.
Der Urkundsbeamte beglaubigt den Beschluss durch Unterschrift, der Richter wird aber zuvor genannt. Vielleicht hast du das überlesen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 22:38:37stand bei mir nirgens den Richter Name auf den Beschluss
Dann kannst du den Beschluss sicherlich mal hochladen.
Zitat von: Ottokar am 22. September 2024, 10:12:25Das ist in der Tat sehr komisch, denn lt. § 197 Abs. 2 SGG hat das Gericht über die Abweisung durch Beschluss zu entscheiden.
Der Urkundsbeamte beglaubigt den Beschluss durch Unterschrift, der Richter wird aber zuvor genannt. Vielleicht hast du das überlesen.
Auf der ersten Seite des Beschlusses steht hat das Sozialgericht durch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen
erst auf dritte seite ein Name der nicht unterschrieben ist auch nicht erkennen lässt das dies ein Richter oder Richterin bearbeitet hat , dann müsste da ja eigentlich stehen Richter Vorsitzende ...wie bei anderen Beschlüssen oder Urteile steht da aber nicht auch keine Unterschrift des angeblichen Richter oder Richterin nur der Urkundsbeamtin und ohne stempel
Lade ihn hoch.
Zitat von: TripleH am 22. September 2024, 18:34:55Lade ihn hoch.
Was willst du da sehen das auf der zweiten seite ein name steht mit gez und mehr nicht und auf der letzten seite die unterschrift der urkundsbeamtin mit ihrer unterschrift und ohne stempel
Was glaubst du daran nicht ?
Datenschutz sagt dir schon was ?
Ich will nicht die Namen lesen, nur den sonstigen Text. Da ich schon hunderte Beschlüsse in SF-Verfahren gelesen habe, weiß ich schon, worauf ich achten muss.
Du hast etwas behauptet, dann beweise es bitte.
Zitat von: TripleH am 23. September 2024, 00:57:12Ich will nicht die Namen lesen, nur den sonstigen Text. Da ich schon hunderte Beschlüsse in SF-Verfahren gelesen habe, weiß ich schon, worauf ich achten muss.
Du hast etwas behauptet, dann beweise es bitte.
Welchen sonstigen Text den Inhalt der Ablehnung ? Und worauf musst du achten ?
Es reicht das Rubrum, also die erste Seite. Wo ist jetzt dein Problem? Schwärze die Namen und lass sehen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. September 2024, 13:31:47Auf der ersten Seite des Beschlusses steht hat das Sozialgericht durch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen
erst auf dritte seite ein Name der nicht unterschrieben ist auch nicht erkennen lässt das dies ein Richter oder Richterin bearbeitet hat , dann müsste da ja eigentlich stehen Richter Vorsitzende ...wie bei anderen Beschlüssen oder Urteile steht da aber nicht auch keine Unterschrift des angeblichen Richter oder Richterin nur der Urkundsbeamtin und ohne stempel
Das wäre der Inhalt einer Kostenfestsetzung durch einen Urkundsbeamten.
Allerdings sollte da zwingend ein Stempel vom Gericht drauf sein.
Zitat von: Ottokar am 24. September 2024, 09:55:00Zitat von: Bimimaus5421 am 22. September 2024, 13:31:47Auf der ersten Seite des Beschlusses steht hat das Sozialgericht durch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen
erst auf dritte seite ein Name der nicht unterschrieben ist auch nicht erkennen lässt das dies ein Richter oder Richterin bearbeitet hat , dann müsste da ja eigentlich stehen Richter Vorsitzende ...wie bei anderen Beschlüssen oder Urteile steht da aber nicht auch keine Unterschrift des angeblichen Richter oder Richterin nur der Urkundsbeamtin und ohne stempel
Das wäre der Inhalt einer Kostenfestsetzung durch einen Urkundsbeamten.
Allerdings sollte da zwingend ein Stempel vom Gericht drauf sein.
@ Ottokar wo siehst du da einen Stempel ?(https://www2.pic-upload.de/thumb/37419396/ScanImage003letzteseitekostenfestsetzungbeschlussohnestempel.jpg) (http://[url="https://www.pic-upload.de/view-37419396/ScanImage003letzteseitekostenfestsetzungbeschlussohnestempel.jpg.html%5C""%5D%5Bimg%5Dhttps://www2.pic-upload.de/thumb/37419396/ScanImage003letzteseitekostenfestsetzungbeschlussohnestempel.jpg%5B/img%5D%5B/url%5D%5D%5Burl="https://www.pic-upload.de/view-37419396/ScanImage003letzteseitekostenfestsetzungbeschlussohnestempel.jpg.html)[/url]
(https://www.pic-upload.de/view-37419395/ScanImage002sgkostenfestsetzungsbeschlussseite1frhartzforum.jpg.html)
Das ist, wie Ottokar korrekt vermutet hat, nur ein Kostenfestsetzungsbescheid und kein Erinnerungsbeschluss. Die Erinnerung ist das Rechtsmittel gegen einen solchen KFB. Also quasi der Widerspruch gegen die Feststellung, dass man dir keine Kosten erstattet.
Zitat von: TripleH am 24. September 2024, 22:47:40Das ist, wie Ottokar korrekt vermutet hat, nur ein Kostenfestsetzungsbescheid und kein Erinnerungsbeschluss. Die Erinnerung ist das Rechtsmittel gegen einen solchen KFB. Also quasi der Widerspruch gegen die Feststellung, dass man dir keine Kosten erstattet.
Das ist mir klar und auch da wurde abgelehnt und Stempel ist auch nicht drauf und da steht nicht Kostenfestsetzungsbescheid sondern Kostenfestsetzungsbeschluss .
Vielleicht hast du es überlesen
?
Spielt aber keine Rolle weil alles abgelehnt wird
Auch 50 cent pro seite wird nicht bezahlt
Die Entscheidung über die Kosten heißt auch Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht Kostenfestsetzungsbescheid, denn das SG erlässt keine Bescheide aka Verwaltungsakte, sondern Beschlüsse.
Der Beschluss eines Gerichtes infolge einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sieht in etwa so aus:
https://archiv.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/news/news_2011_05_p1.pdf
Da du nichts anderes als den Kostenfestsetzungsbeschluss hast, gab es in deinem Fall keine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Zitat von: Bimimaus5421 am 24. September 2024, 23:42:18Das ist mir klar und auch da wurde abgelehnt
Anscheinend nicht, denn du hast von einer Erinnerung geschrieben, die abgelehnt wurde. Und nicht nur, dass dein Antrag abgelehnt wurde.
Zitat von: Ottokar am 25. September 2024, 09:12:16Die Entscheidung über die Kosten heißt auch Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht Kostenfestsetzungsbescheid, denn das SG erlässt keine Bescheide aka Verwaltungsakte, sondern Beschlüsse.
Der Beschluss eines Gerichtes infolge einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sieht in etwa so aus:
https://archiv.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/news/news_2011_05_p1.pdf
Da du nichts anderes als den Kostenfestsetzungsbeschluss hast, gab es in deinem Fall keine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Doch es gab eine Einnerung die dann auch abgelehnt wurde
Zitat von: Bimimaus5421 am 26. September 2024, 00:25:26Doch es gab eine Einnerung die dann auch abgelehnt wurde
Uns wieso lädst du dann den Kostenfestsetzungsbeschluss hoch, obwohl eindeutig nach dem Erinnerungsbeschluss gefragt wurde? Es geht immer noch um deine falsche Behauptung, dass über die Erinnerung kein Richter, sondern auch der UdG entscheidet.
Update unseres Problems:
zur Erinnerung:
Der Lahn-Dill-Kreis hatte meine Kosten von 0,50 € pro Blatt bei drei Verfahre nicht anerkannt und nur 0,10 € pro Blatt gezahlt. Das waren statt insgesamt 41,00 € nur 8,20 €.
Ich habe daher einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG beim SG Gießen gestellt.
Durch diese zusätzlichen Verfahren wurden aus den ursprünglichen 82 Seiten nun 115 Seiten und meine beantragten Kosten somit 57,50 €.
Die Urkundsbeamtin des SG Gießen hat die beantragten Kosten auf 0,50 € pro Blatt festgesetzt.
Erinnerung wurde von keiner Seite eingelegt.
Der Lahn-Dill-Kreis hat die nun fälligen 57,50 € - 8,20 € = 49,30 € und zusätzlich den Differenzbetrag aus einem anderen Widerspruchsverfahren nachgezahlt.
Die drei Verfahren:
Az. S 18 SO 60/20
Az. S 18 SO 111/20
Az. S 18 SO 177/20
Gruß hko