Abrechnung außergerichtlicher Kosten, wie hoch?

Begonnen von hko, 18. September 2024, 15:24:48

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hko

wir hatten für drei Verfahren vor dem SG Gießen Kosten von insgesamt 41 € geltend gemacht. Wir hatten 0,50 € pro Seite gerechnet.
Der Lahn-Dill-Kreis erstattet nur o,10 € pro Seite und beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.1986, Az 12 W 215/86.
Ergebnis: nur 8,10 € statt der geltend gemachten 41 €.
Wie sollten wir jetzt vorgehen?

Gruß hko

TripleH

Ihr könnt Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen. Macht euch aber keine großen Hoffnungen.

Ottokar

Gibt es einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom SG, in welchem es zur Erstattung der 41 Euro verurteilt wurde?
Wenn ja, würde ich hier dem SG unter Nennung des Aktenzeichens mitteilen, dass das JC sich weigert, den Kostenfestsetzungsbeschluss auszuführen. Das reicht dann meistens und das JC zahlt. Falls nicht, ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar.

Gibt es eine Kostenübernahmezusage (Kostengrundanerkenntnis) vom Beklagten JC?
Wenn das JC im Verfahren ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat, sich jedoch weigert, die geltend gemachten Kosten zu erstatten, stellt man beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes den Antrag, auf Grund des Kostenanerkenntnisses gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dann wiederum vollstreckbar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hko

#3
danke Ottokar

zu den Fragen:
1. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
2. wir waren mit diese drei Verfahren bereits beim LSG Hessen. Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben. Die Abrechnungen haben wir bereits in 2023 beim LSG eingereicht. Die haben sie erst jetzt an den Lahn-Dill-Kreis weitergegeben, ohne Kommentar.
 Ich werde jetzt wie vorgeschlagen verfahren.

Gruß hko

TripleH

Für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der ersten Instanz, also des SG zuständig, nicht das LSG.

Ottokar

Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:321. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
Danke für die Klarstellung, das macht aber keinen Unterschied.

Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:32Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben.
Dann stelle den Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG bei dem SG, welches die Verfahren vor dem LSG verhandelt hatte und vergiss nicht, darin auch die Verzinsung zu beantragen.
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Bimimaus5421

Zitat von: TripleH am 18. September 2024, 15:40:08Ihr könnt Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen. Macht euch aber keine großen Hoffnungen.
Genau leider ich spreche da aus Erfahrung alle abgelehnt ( nicheinmal einen Euro wurde ersetzt )auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt .Arme Menschen werden hier beschissen nach dem Motto wir hätten keine Kosten
Dabei sind Papier Tinte und Strom nicht umsonst für uns Kläger
Nur einmal beim Sozialamt wurden die Kosten erstattet
Alles politisch gewollt

TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 20:34:08auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt

Eine Erinnerung wird durch richterlichen Beschluss abgewiesen. Der UdG kann nur Abhilfe prüfen.



 

Bimimaus5421

Zitat von: TripleH am 21. September 2024, 21:32:46
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 20:34:08auch die Erinnerung die die justizbeamtin bearbeiten werden abgelehnt

Eine Erinnerung wird durch richterlichen Beschluss abgewiesen. Der UdG kann nur Abhilfe prüfen.



 
Komisch das denn bei mir immer die Jusitzbeamtin unterschrieben hat und das ein die Entscheidung getroffen hat stand bei mir nirgens den Richter Name auf den Beschluss sondern nur Jusitzbeamtin

Ottokar

Das ist in der Tat sehr komisch, denn lt. § 197 Abs. 2 SGG hat das Gericht über die Abweisung durch Beschluss zu entscheiden.
Der Urkundsbeamte beglaubigt den Beschluss durch Unterschrift, der Richter wird aber zuvor genannt. Vielleicht hast du das überlesen.
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TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 21. September 2024, 22:38:37stand bei mir nirgens den Richter Name auf den Beschluss

Dann kannst du den Beschluss sicherlich mal hochladen.
 

Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 22. September 2024, 10:12:25Das ist in der Tat sehr komisch, denn lt. § 197 Abs. 2 SGG hat das Gericht über die Abweisung durch Beschluss zu entscheiden.
Der Urkundsbeamte beglaubigt den Beschluss durch Unterschrift, der Richter wird aber zuvor genannt. Vielleicht hast du das überlesen.
Auf der ersten Seite des Beschlusses steht hat das Sozialgericht durch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beschlossen
erst auf dritte seite ein Name der nicht unterschrieben ist auch nicht erkennen lässt das dies ein Richter oder Richterin bearbeitet hat , dann müsste da ja eigentlich stehen Richter Vorsitzende ...wie bei anderen Beschlüssen oder Urteile steht da aber nicht auch keine Unterschrift des angeblichen Richter oder Richterin nur der Urkundsbeamtin und ohne stempel

TripleH


Bimimaus5421

Zitat von: TripleH am 22. September 2024, 18:34:55Lade ihn hoch.
Was willst du da sehen das auf der zweiten seite ein name steht mit gez und mehr nicht und auf der letzten seite die unterschrift der urkundsbeamtin mit ihrer unterschrift und ohne stempel

Was glaubst du daran nicht ?
Datenschutz sagt dir schon was ?

TripleH

Ich will nicht die Namen lesen, nur den sonstigen Text. Da ich schon hunderte Beschlüsse in SF-Verfahren gelesen habe, weiß ich schon, worauf ich achten muss.

Du hast etwas behauptet, dann beweise es bitte.