Halli Hallo,
ich bin neu hier und muss mich erstmal durch wurschteln.
Da wir als Mitgefangen eine Community sind, habe ich eine Frage.
Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Ich war das Wochenende im Netz auf der Suche nach einer dem JC konformen Wohnung- leider vergebens.
Ich hatte günstigere Wohnungen zwar gefunden, aber dort stand in jeder Anzeige "Mieter mit festen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erwünscht". (was eigentlich auch verständlich ist, nicht falsch verstehen)
Zudem leide ich an einer chronischen Krankheit seit 2011 und für mich ist mein Hund essenziell wichtig, da ich durch ihn ein geregelten Tagesablauf habe.
Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten, nur es ist ja ein Paragraphen Dschungel, was man alles zu beachten hat.
Hat jemand Tipps bzw Erfahrungen gemacht?
Liebe Grüße
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Hat jemand Tipps bzw Erfahrungen gemacht?
Ja.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten, nur es ist ja ein Paragraphen Dschungel, was man alles zu beachten hat.
Hast Du den Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (https://hartz.info/index.php/topic,15.0.html) und den Ratgeber Umzug (https://hartz.info/index.php/topic,24.0.html) schon gelesen? Vielleicht sind da einige Deiner Fragen schon beantwortet - und Deine nächsten werden dann spezifischer.
Es wird nicht ohne Papierkram gehen; wenn Du umziehst, ist es auch nicht weniger anstrengend als ohne JC. Aber unmöglich ist es ganz sicher nicht, auch nicht mit Hund.
Viel Erfolg!
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Kannst du genaue Angaben machen oder das Schreiben anonymisiert einstellen.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (http://hartz.info/index.php?topic=15.0)
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Ma...(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2024, 18:20:35Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Kannst du genaue Angaben machen oder das Schreiben anonymisiert einstellen.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (http://hartz.info/index.php?topic=15.0)
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Ma...(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
MfG FN
Tut mir leid, habe es jetzt erst gesehen :sad:
Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.
Aber der Ratgeber zur Angemessenheit der Miete hat mir schon etwas geholfen, habe am Donnerstag einen Termin mit dem JC um das zu klären.
In einem Gespräch mit einem Sozialpädagogen hieß es, dass meine Heizkosten (252 Euro) zu viel sind. Und ich bin keiner, der die Heizung dauerhaft auf die 5 hat.
Die Stadtwerke hatte dies Jahr ein Systemfehler, die buchten also 3 Monate nicht ab und diese Energiepreisbremse fiel weg.
Und wir waren bei der Stadtwerke: Ich habe denselben Verbrauch wie die Jahre davor und es wäre derselbe Preis (96 Euro) die ich monatlich zu zahlen hätte.
Maßgeblich sind die Gesamtkosten, eine isolierte Betrachtung der Angemessenheit der HK ist rechtswidrig.
Das ist so nicht richtig. Das JC kann eine Gesamtbetrachtung vornehmen (§ 22 Absatz 10 SGB II), muss es aber nach wie vor lt. Rechtsprechung des BSG nicht:
ZitatDie Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten, im vorliegenden Verfahren aber nicht anzuwendenden Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824).
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_05_19_B_14_AS_57_19_R.html
Von der Wirtschaftlichkeitsprüfung her ist es im Normalfall immer logischer, eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden.
Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2024, 10:41:53Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
Das ist äußerst interessant!
Mir wurden damals von meinem vorigen JC auch die Heizkosten nach §22 SGB II gekürzt, weil sie angeblich plötzlich unangemessen waren (70 €), obwohl die Gesamt-KdUH angemessen waren. Mir wurden deshalb dann 2 Jahre monatlich 4 Euro weniger ausgezahlt.
Leider habe ich das damals nach einem erfolglosen Widerspruch einfach hingenommen.
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2024, 10:41:53Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
Gut, ich muss dazu sagen, dass meine Wohnung für mich alleine wirklich zu groß ist (ca 4m²). Ich war damals noch nicht im Leistungsbezug und die Wohnung war die einzige, die ich zu Corona-Zeiten bekommen habe (musste aus der vorherigen Wohnung ausziehen, da mein Ex sich von mir getrennt hat und mich nur noch kurze Zeit geduldet hat)
Da hieß es auch, dass die Wohnung zu groß sei (10 Euro). Ich hab das zur Kenntnis genommen, ich wollte aber nicht nach 2 Monaten wieder ausziehen.
Danach war ich 2 Jahre arbeiten, ich wurde aber nicht verlängert aufgrund der chronischen Krankheit.
Und ich weiß nicht, wie es euch geht, aber die vom JC bei mir wollen das meistens telefonisch klären. Ich möchte das aber persönlich klären, weil es mir lieber ist.
Jedenfalls sagte die Dame am Telefon, dass ich aus der Karenzzeit raus sei, und ich deshalb mit den Kürzungen rechnen muss.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Oktober 2024, 16:42:07Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.
Wolltest du nicht das Schreiben vom Jobcenter hochladen, damit wir hier nicht alle wie die Blinden von der Farbe reden?
Zitat von: Sheherazade am 09. Oktober 2024, 14:54:49Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Oktober 2024, 16:42:07Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.
Wolltest du nicht das Schreiben vom Jobcenter hochladen, damit wir hier nicht alle wie die Blinden von der Farbe reden?
Ich kriege das nicht so hin - wie gesagt bin neu
Dann tippe es doch ab. Ansonsten guck mal hier. (https://hartz.info/index.php/topic,3107.0.html)
Zitat von: Sheherazade am 10. Oktober 2024, 12:56:36Dann tippe es doch ab. Ansonsten guck mal hier. (https://hartz.info/index.php/topic,3107.0.html)
Sehr geehrte Frau XY,
Ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung setzen sich wie folgt zusammen:
Kaltmiete: 261,94€ mtl.
Nebenkosten: 77,13€ mtl.
Heizkosten: 252,00 € mtl.
Im Unstrut- Hainich- Kreis sind nach der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen (..) folgende Werte angemessen.
für 1 Person: bis max 45 qm
(..)
für Kaltmiete und kalte Betriebskosten:
MHL 305,55 €
Bad langensalza 264,60€
Diesen Richtwert überschreiten Ihre tatsächlichen Kosten im Vergleichraum Mühlhausen für 1 Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft um 198,67€.
(..)
250€ MONATLICH fürs heizen????
Zitat von: Xellos am 14. Oktober 2024, 15:19:06250€ MONATLICH fürs heizen????
Ja, weil unser Fernwärmeanbieter 3 Monate lang aufgrund von Systemfehler nicht abbuchen konnte. Zudem ist vom Staat eine Förderung weggefallen.
Vorher hatte ich 96 Euro Heizkosten - ich muss dazu sagen, dass ich an der Außenseite ganz oben wohne und des öfteren es hier eiskalt ist.. Ich heize nur so viel, damit kein Schimmel entsteht. Ich hab fast haargenau denselben verbrauch, wie in den letzten 3 Jahren.
Zitat von: Xellos am 14. Oktober 2024, 15:19:06250€ MONATLICH fürs heizen????
Bei uns leider auch Fernwärme.. Zahlen auch 247 aber 2Personen.. Kannst nicht raus weil das ganze Gebäude damit versorgt wird
Zitat von: börgie am 15. Oktober 2024, 01:11:49Zitat von: Xellos am 14. Oktober 2024, 15:19:06250€ MONATLICH fürs heizen????
Bei uns leider auch Fernwärme.. Zahlen auch 247 aber 2Personen.. Kannst nicht raus weil das ganze Gebäude damit versorgt wird
Ich meine, macht es denn eigentlich n Unterschied ob für 1 oder 2 Personen geheizt wird ? Bist im Endeffekt im selben Raum...
Ich kann ja meinen Anbieter nicht wechseln, da die Stadtwerke die einzigen sind, die Fernwärme anbieten.
Gab wohl schon Gespräche mit dem Anbieter und dem JC, war nicht zielführend.
Und ausziehen ist wirklich schwierig, ich bekomme keine 45qm Wohnung. Und wenn, zu teuer oder es werden keine Bürgergeld Empfänger erwünscht :scratch:
Wie die Dame vom JC aber erzählt hat, haben so viele Empfänger schon Stellungnahme und Widerspruch eingelegt - es werden fast alle abgeschmettert :wand:
Nach dem Motto : Könntest ja arbeiten gehen, da kannst du so viel heizen wie du willst. :scratch:
Finde ich interessant. Bis vor wenigen Jahren war Fernwärme noch die günstigste Art zum Heizen. Das hat sich offenbar radikal geändert.
ZitatFür das Jahr 2024 prognostiziert der Heizspiegel eine weitere Entlastung bei den Heizkosten für Gas mit –25 %, für Wärmepumpen mit -18 %, für Holzpellets-–6 % und Heizöl um –4 %. Eine Ausnahme bildet die Fernwärme: Hier werden die Kosten voraussichtlich um 21 % steigen. Durch den Wegfall der Preisbremsen und höhere Energiepreise steigen die Fernwärmekosten deutlich. Unzureichende Regulierung und intransparente Preisgestaltung seien weitere Gründe für den deutlichen Anstieg.
Quelle (https://www.si-shk.de/heizspiegel-2024-heizkosten-gesunken-fernwaerme-wird-teurer-225806/)
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 14. Oktober 2024, 19:45:26Ja, weil unser Fernwärmeanbieter 3 Monate lang aufgrund von Systemfehler nicht abbuchen konnte.
Das rechtfertigt, aber keine Erhöhung der Abschläge auf 250,- Euro.
Du hast Geld für die Heizung bekommen was aber nicht abgebucht wurde. Du hättest dann selber die Abschläge überweisen oder das Geld aufbewahren und dann nachzahlen müssen.
Hast du das Geld anderweitig ausgegeben wirst du bei der Abrechnung noch Probleme bekommen.
Zitat von: Sheherazade am 15. Oktober 2024, 12:25:20Finde ich interessant. Bis vor wenigen Jahren war Fernwärme noch die günstigste Art zum Heizen. Das hat sich offenbar radikal geändert.
ZitatFür das Jahr 2024 prognostiziert der Heizspiegel eine weitere Entlastung bei den Heizkosten für Gas mit –25 %, für Wärmepumpen mit -18 %, für Holzpellets-–6 % und Heizöl um –4 %. Eine Ausnahme bildet die Fernwärme: Hier werden die Kosten voraussichtlich um 21 % steigen. Durch den Wegfall der Preisbremsen und höhere Energiepreise steigen die Fernwärmekosten deutlich. Unzureichende Regulierung und intransparente Preisgestaltung seien weitere Gründe für den deutlichen Anstieg.
Quelle (https://www.si-shk.de/heizspiegel-2024-heizkosten-gesunken-fernwaerme-wird-teurer-225806/)
Wird doch beim Gas auch so werden. Heftig, irgendwann können wir dann mit Holz heizen :wand:
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 15. Oktober 2024, 11:58:41Zitat von: börgie am 15. Oktober 2024, 01:11:49Zitat von: Xellos am 14. Oktober 2024, 15:19:06250€ MONATLICH fürs heizen????
Bei uns leider auch Fernwärme.. Zahlen auch 247 aber 2Personen.. Kannst nicht raus weil das ganze Gebäude damit versorgt wird
Ich meine, macht es denn eigentlich n Unterschied ob für 1 oder 2 Personen geheizt wird ? Bist im Endeffekt im selben Raum...
Ich kann ja meinen Anbieter nicht wechseln, da die Stadtwerke die einzigen sind, die Fernwärme anbieten.
Gab wohl schon Gespräche mit dem Anbieter und dem JC, war nicht zielführend.
Und ausziehen ist wirklich schwierig, ich bekomme keine 45qm Wohnung. Und wenn, zu teuer oder es werden keine Bürgergeld Empfänger erwünscht :scratch:
Wie die Dame vom JC aber erzählt hat, haben so viele Empfänger schon Stellungnahme und Widerspruch eingelegt - es werden fast alle abgeschmettert :wand:
Nach dem Motto : Könntest ja arbeiten gehen, da kannst du so viel heizen wie du willst. :scratch:
Nein macht es für uns nicht. Aber anscheinend für die Berechnung vom Abschlag.. ;(
Zitat von: Sensoriker am 15. Oktober 2024, 13:11:55Zitat von: Marmeladenkönig45 am 14. Oktober 2024, 19:45:26Ja, weil unser Fernwärmeanbieter 3 Monate lang aufgrund von Systemfehler nicht abbuchen konnte.
Das rechtfertigt, aber keine Erhöhung der Abschläge auf 250,- Euro.
Du hast Geld für die Heizung bekommen was aber nicht abgebucht wurde. Du hättest dann selber die Abschläge überweisen oder das Geld aufbewahren und dann nachzahlen müssen.
Hast du das Geld anderweitig ausgegeben wirst du bei der Abrechnung noch Probleme bekommen.
Doch, wenn du mal die Bremse abziehst, die 19% Mehrwertsteuer und die fehlenden Abschläge kommst du wieder auf die 96,00€.
Und nein, ich habe die Heizkosten nicht andersweitig ausgegeben. Ich habe es allerdings auch zu spät bemerkt, dass die nicht abgebucht haben. Weil Strom wurde komischerweise abgebucht.
Und alle Mühlhäuser die Fernwärme beziehen, haben dasselbe Problem.
Das erklär jetzt mal. Du hast für 12 Monate einen Abschlag von 96 Euro, sagen wir mal von 02/24 bis 01/25. Dann vergessen die Stadtwerke MHL mal eben, die Abschläge für 05/24 bis 07/24 abzubuchen und erhöhen dann - ohne jegliche Rechtsgrundlage - die Abschläge ab 08/24 auf 250 Euro im Monat. Oder wie muss man sich das vorstellen?
Zitat von: TripleH am 15. Oktober 2024, 18:34:17Das erklär jetzt mal. Du hast für 12 Monate einen Abschlag von 96 Euro, sagen wir mal von 02/24 bis 01/25. Dann vergessen die Stadtwerke MHL mal eben, die Abschläge für 05/24 bis 07/24 abzubuchen und erhöhen dann - ohne jegliche Rechtsgrundlage - die Abschläge ab 08/24 auf 250 Euro im Monat. Oder wie muss man sich das vorstellen?
Nein, nicht nur durch die fehlenden Abschläge werden drauf geschlagen, sondern auch die fehlende Energiepreisbremse von 7% auf 19 % und eine allgemeine Verteurung.
Ich hoffe, jetzt hat es jeder verstanden.
Hat da jemand also einen Tipp?
Ja, nimm die 1-RaumWohnung aus deinem Eingangsbeitrag. Hier steigt ja kein Mensch mehr durch wegen der Kostensenkungsaufforderung.
Zitat von: Sheherazade am 17. Oktober 2024, 11:39:31Ja, nimm die 1-RaumWohnung aus deinem Eingangsbeitrag. Hier steigt ja kein Mensch mehr durch wegen der Kostensenkungsaufforderung.
Nur ist mein Problem, dass hier im Ort (und Umkreis) es keine "passenden" Wohnungen gibt und wenn, die Vermieter keine Sozialhilfeempfänger möchten...
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. Oktober 2024, 14:47:02Nur ist mein Problem, dass hier im Ort (und Umkreis) es keine "passenden" Wohnungen gibt und wenn, die Vermieter keine Sozialhilfeempfänger möchten...
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten
Was gibt es denn da für Anforderungen? Gibt es hier evtl schon Beiträge dazu?
Anforderungen wofür?
Für die potenzielle Wohnung.
Muss man da z.B einen eigenen Stromzähler haben ?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro). Ich war das Wochenende im Netz auf der Suche nach einer dem JC konformen Wohnung- leider vergebens.
Möchtest du umziehen? Ansonsten lässt sich das Problem auch anders lösen:
Du musst ab sofort aktiv auf Wohnungssuche sein und das beweisen können (Screenshots speichern, Zeitungsanzeigen für abfotografieren/ausschneiden, usw.) und eine Tabelle anlegen, wo du dich beworben hast und das Ergebnis.
So lange du das aktiv und nachweisbar machst, muss das JC weiter die zu hohe Miete zahlen. Evtl. musst du dein Recht erst vor Gericht durchsetzen.
Wenn du eine schöne Wohnung findest, in die du gerne ziehen möchtest und die angemessen ist, ziehst du halt um (das JC muss dem Umzug bezahlen).
Wenn du nur deutlich schlechtere Wohnungen findest, kannst du die eine oder andere Zusage unter den Teppich kehren (nicht in der Tabelle aufnehmen). Die Zusage hat es einfach nie gegeben.
Das Konzept des Unstrut-hainich-Kreises ist heute von der 17. Kammer des SG Nordhausen als schlüssig befunden worden. Außerdem führt das dortige JC eine Wohningsdatenbank. Es wird also wohl eher nicht ausreichen, ein paar halbherzige Bemühungen nachzuweisen.
Zitat von: TripleH am 30. Oktober 2024, 22:00:55Das Konzept des Unstrut-hainich-Kreises ist heute von der 17. Kammer des SG Nordhausen als schlüssig befunden worden.
Das Konzept wurde imho nie geändert und war noch nie schlüssig. Es beinhaltet z.B. nicht begründete Abschläge von bis zu 30% auf die lt. BSG anzuerkennenden Werte des Betriebskostenspiegels des DMB.
Das SG Nordhausen ist allerdings als sehr JC freundlich bekannt und das ist noch höflich ausgedrückt.
Im Übrigen ist lt. § 55a SGG das LSG für die Prüfung der sog. Angemessenheitsrichtlinen zuständig, oder wurde das geändert?
Marmeladenkönig45
Zitat von: 180 am 30. Oktober 2024, 20:35:39So lange du das aktiv und nachweisbar machst, muss das JC weiter die zu hohe Miete zahlen. Evtl. musst du dein Recht erst vor Gericht durchsetzen. Wenn du eine schöne Wohnung findest, in die du gerne ziehen möchtest und die angemessen ist, ziehst du halt um (das JC muss dem Umzug bezahlen).
Ganz so leicht ist es dann doch nicht.
Wenn das JC nachweisen kann das es günstigeren (angemessenen) Wohnraum gibt muss es nicht weiterhin die komplette Whg. bezahlen.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. Oktober 2024, 20:13:35Muss man da z.B einen eigenen Stromzähler haben ?
Nein muss nicht sein, könnte aber für einen selber von Vorteil sein.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Oktober 2024, 11:45:23Das Konzept wurde imho nie geändert und war noch nie schlüssig.
Der UHK hatte bereits mehrere Konzepte und Fortschreibungen. Und jetzt ist das aus 2020 mit Fortschreibung 2022 als schlüssig befunden worden.
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:07:53Das SG Nordhausen ist allerdings als sehr JC freundlich bekannt und das ist noch höflich ausgedrückt.
Bei aller Liebe, aber das ist Unsinn. Das JC UHK musste sich z. B. wegen der Rundungsregelung bis zum BSG durchkämpfen. Ebenso mit der Verjährung von Rechtsanwaltskosten. Und zur alten KdU Richtlinie gab es sogar Missbrauchsgebühren:
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-sg-nordhausen-vom-06012020-jobcenter-muss-missbrauchsgebuhren-zahlen/
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:07:53Im Übrigen ist lt. § 55a SGG das LSG für die Prüfung der sog. Angemessenheitsrichtlinen zuständig, oder wurde das geändert?
Der Unterschied zwischen einer Satzung nach § 22a SGB II und dem Konstrukt des durch das BSG entwickelten schlüssigen Konzepts ist dir bekannt, oder? Da wir nicht von einer Satzung reden (Thüringen hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht), ist der 55a SGG unbeachtlich. Wenn, dann geht es mit Berufung zum LSG.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 12:08:13Das JC UHK musste sich z. B. wegen der Rundungsregelung bis zum BSG durchkämpfen.
Und wurde vom BSG wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung gemahnt.
Was das jedoch mit der bekanntermaßen JC-freundlichen Rechtsprechung des SG Nordhausen zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
Abgesehen davon sind 4,30 Euro/qm KM ein schlechter Witz, im MHL kostete schon vor 10 Jahren unsanierter Plattenbau deutlich mehr.
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 18:36:18Und wurde vom BSG wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung gemahnt.
Das war die zweite Entscheidung, Jahre später. Die erste war erfolgreich.
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 18:36:18Abgesehen davon sind 4,30 Euro/qm KM ein schlechter Witz, im MHL kostete schon vor 10 Jahren unsanierter Plattenbau deutlich mehr.
Abgesehen davon ist es jetzt erst einmal gerichtlich bestätigt schlüssig. Auch weiß ich nicht, worauf sich der Wert bezieht, da die Richtlinie die Bruttokaltmiete im Zusammenhang mit der Personenzahl ausweist. Unsanierte Plattenbauten gibt es in MHL im Übrigen kaum noch. Sowohl SWG als auch WGM haben schon vor vielen Jahren gründlich saniert oder sogar abgerissen. Ich finde auf Immoscout auf Anhieb Wohnungen, die im Bereich der Richtlinie liegen.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Abgesehen davon ist es jetzt erst einmal gerichtlich bestätigt schlüssig.
Na da kann man nur hoffen, dass der Kläger in Berufung geht.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Auch weiß ich nicht, worauf sich der Wert bezieht, da die Richtlinie die Bruttokaltmiete im Zusammenhang mit der Personenzahl ausweist.
2 Personen, 60qm. Brutto-KM abzgl. 1,663€/qm kalte Betriebskosten lt. DMB.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Unsanierte Plattenbauten gibt es in MHL im Übrigen kaum noch.
Die werden sogar bei Immoscout angeboten (https://www.immobilienscout24.de/expose/154043222): 2 Zimmer, 48qm, KM 5,50€/qm. Soviel dazu.
Alles Andere mit 2 Zimmern und/oder 60qm ist deutlich teurer.
Kann jeder nachlesen.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Ich finde auf Immoscout auf Anhieb Wohnungen, die im Bereich der Richtlinie liegen.
Dann musst du ein besonderes Immoscout haben, denn dort werden nur die KM und Warmmiete angegeben, nicht die Bruttokaltmiete.
Abgesehen davon muss die Bruttokaltmiete die Summe aus angemessenen Betriebskosten (lt. BSG die Werte des Betriebskostenspiegel des DMB) und dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM sein.
Wenn man also von der Bruttokaltmiete die angemessenen Betriebskosten nach DMB abzieht, bleibt das Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM übrig. Da die angemessene Wohnfläche für 2 Personen 60qm beträgt, kann man sehr leicht die vom JC zugrunde gelegte KM ermitteln.
Wohnraum für eine KM von 4,30€/qm ist nicht verfügbar, daran gibt es nichts zu deuteln.
Das man eine Wohnung mit 48qm für 329€ BKM (https://www.immobilienscout24.de/expose/154685803) bekommen kann, entspricht nicht dem Konzept des BSG für eine BKM und ist somit rechtlich nicht haltbar, denn die BKM für 2 Personen muss lt. BSG auf der nach Landesrecht für 2 Personen angemessenen Wohnungsgröße von 60qm basieren.
Bei einer KM (siehe Immoscout oben) von 5,50€ x 60qm beträgt die zugrunde zu legende angemessene KM 330 Euro, zzgl. 1,663€ (DMB 2022) x 60qm = 99,78€ für die kalten Nebenkosten, macht eine BKM von rnd. 430€ Euro.
Der UH-Kreis erkennt aber nur 358,20 Euro an. Begründung? Keine.
Da kann man jedem Kläger nur dringend raten, in Berufung zu gehen, denn offensichtlich ist das Konzept, mit welchem diese viel zu geringe BKM hergeleitet wurde, eben nicht schlüssig, sonst würde und dürfte sie keine Wohnkostenlücke von 70 Euro aufweisen.
Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 09:41:43Die werden sogar bei Immoscout angeboten: 2 Zimmer, 48qm, KM 5,50€/qm.
Dann schau dir die Bilder an. Laminatfußboden, neuer Balkon, ordentliche Küche mit Fliesen. Die ist definitiv nicht unsaniert.
Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 09:41:43Der UH-Kreis erkennt aber nur 358,20 Euro an. Begründung? Keine.
Du darfst natürlich nicht nur die Fortschreibung lesen. Die ist nur mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Maßgeblich ist das Konzept von 2020. Irgendwas mit 70 Seiten oder so. Mietwererhebungsbögen wird allerdings A&K nicht veröffentlicht haben. Aber das Gericht dürfte diese natürlich herangezogen haben.
Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26Dann schau dir die Bilder an. Laminatfußboden, neuer Balkon, ordentliche Küche mit Fliesen. Die ist definitiv nicht unsaniert.
Offenbar ist der Unterschied zwischen renoviert und saniert nicht bekannt.
Die DDR-Fassade beweist, dass das Gebäude allerhöchstens teilsaniert wurde, sofern zumindest Wasser- und Elektroinstallation erneuert wurden, was ich jedoch bezweifele.
Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26Du darfst natürlich nicht nur die Fortschreibung lesen.
Ich lese die aktuellen Zahlen.
Da die lt. BSG angemessene Wohnungsgröße sowie die angemessenen Betriebskosten bekannt sind, kann man da ganz leicht die zugrunde gelegte KM ermitteln.
Das sind Fakten, die jedem Täuschungsversuch stand halten.
Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26A&K
gibt`s die Verbrecher immer noch?
Meiner Meinung nach gehören die genauso wie Ihr Konzept einkassiert.
Die Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632) zumindest da sieht man wie oft die schon abgewatscht wurden.
Auch auf der zweiten Seite da waren es aber JC Landkreise und sogar LSG`s.
schönen Feiertag
FN
Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 11:19:09Die DDR-Fassade beweist,
DDR Fassade? Mit aufgemalten Kirchturm? Das ist sanierter Wohnraum.
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. November 2024, 13:59:20Die Unterkunftskosten und Urteile zumindest da sieht man wie oft die schon abgewatscht wurden.
Ja, weil sie keinen Vergleichsraum gebildet haben. Das ist längst Vergangenheit.
In letzter Zeit sieht es eher so aus:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/175473#suchwort=Analyse+Konzepte
https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schluessige-konzepte-von-sgb-ii-xii-traegern-bestaetigt-78015
Im Übrigen ist die Datenqualität bei A&K wesentlich besser als bei Empirica. Man hat es nur falsch umgesetzt, weil man auf Wohnungsmarkttypen abgestellt und keine Vergleichsräume gebildet hat.
Nur weil man ein Bild drauf malt ist das keine Sanierung. Ich kenne diese Gebäude sehr gut und für eine Außendämmung auf den Betonplatten ist der äußere Fenstersims erkennbar viel zu schmal. Baujahr 1978, da wurden Kupferkabel und bleifreie Rohre verwendet. Ich bleibe dabei: das Gebäude ist unsaniert.
Abgesehen davon ist es für die og. Wohnkostenlücke unrelevant, ob der Plattenbau unsaniert, teilsaniert oder vollsaniert ist.
Das Problem mit dem Konzept sind nicht der Vergleichsraum oder die Datenqualität, sondern die davon vorgenommenen unbegründeten Abzüge von 25% bis 30%, was die nach Abzug der angemessenen kalten Betriebskosten für eine 60qm Wohnung von der Bruttokaltmiete verbleibenden 4,30€/qm KM sehr schön widerspiegeln. Daran gibt es überhaupt nichts zu beschönigen. Denn die Fragestellung des BSG zur Beurteilung der Angemessenheit lautet nicht, ob es Wohnraum für eine Bruttokaltmiete von 358,20€ gibt, sondern ob es angemessenen Wohnraum für 2 Personen mit 60qm für eine Bruttokaltmiete von 358,20€ gibt, und das ist nunmal nicht der Fall. Und ein SG, welches dieser - lt. Rechtsprechung des BSG zwingend zu klärenden - Frage nicht nachgeht, ist für mich JC-freundlich, und ein dementsprechendes Urteil rechtswidrig, weil es die Vorgaben des BSG zur Bildung einer angemessenen Bruttokaltmiete ignoriert.
Also ist jetzt nur diese eine Kammer wegen der Entscheidung JC-freundlich oder sind das jetzt alle Kammern? Welche genau sind dir denn wegen welchen Entscheidungen besonders aufgefallen?
Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 09:41:43Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Abgesehen davon ist es jetzt erst einmal gerichtlich bestätigt schlüssig.
Na da kann man nur hoffen, dass der Kläger in Berufung geht.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Auch weiß ich nicht, worauf sich der Wert bezieht, da die Richtlinie die Bruttokaltmiete im Zusammenhang mit der Personenzahl ausweist.
2 Personen, 60qm. Brutto-KM abzgl. 1,663€/qm kalte Betriebskosten lt. DMB.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Unsanierte Plattenbauten gibt es in MHL im Übrigen kaum noch.
Die werden sogar bei Immoscout angeboten (https://www.immobilienscout24.de/expose/154043222): 2 Zimmer, 48qm, KM 5,50€/qm. Soviel dazu.
Alles Andere mit 2 Zimmern und/oder 60qm ist deutlich teurer.
Kann jeder nachlesen.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Ich finde auf Immoscout auf Anhieb Wohnungen, die im Bereich der Richtlinie liegen.
Dann musst du ein besonderes Immoscout haben, denn dort werden nur die KM und Warmmiete angegeben, nicht die Bruttokaltmiete.
Abgesehen davon muss die Bruttokaltmiete die Summe aus angemessenen Betriebskosten (lt. BSG die Werte des Betriebskostenspiegel des DMB) und dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM sein.
Wenn man also von der Bruttokaltmiete die angemessenen Betriebskosten nach DMB abzieht, bleibt das Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM übrig. Da die angemessene Wohnfläche für 2 Personen 60qm beträgt, kann man sehr leicht die vom JC zugrunde gelegte KM ermitteln.
Wohnraum für eine KM von 4,30€/qm ist nicht verfügbar, daran gibt es nichts zu deuteln.
Das man eine Wohnung mit 48qm für 329€ BKM (https://www.immobilienscout24.de/expose/154685803) bekommen kann, entspricht nicht dem Konzept des BSG für eine BKM und ist somit rechtlich nicht haltbar, denn die BKM für 2 Personen muss lt. BSG auf der nach Landesrecht für 2 Personen angemessenen Wohnungsgröße von 60qm basieren.
Bei einer KM (siehe Immoscout oben) von 5,50€ x 60qm beträgt die zugrunde zu legende angemessene KM 330 Euro, zzgl. 1,663€ (DMB 2022) x 60qm = 99,78€ für die kalten Nebenkosten, macht eine BKM von rnd. 430€ Euro.
Der UH-Kreis erkennt aber nur 358,20 Euro an. Begründung? Keine.
Da kann man jedem Kläger nur dringend raten, in Berufung zu gehen, denn offensichtlich ist das Konzept, mit welchem diese viel zu geringe BKM hergeleitet wurde, eben nicht schlüssig, sonst würde und dürfte sie keine Wohnkostenlücke von 70 Euro aufweisen.
So sehe ich das genauso. Ich finde keine Wohnungen, die dem Richtlinien entsprechen. Und wenn steht da im Text dazu "Keine Sozialhilfeempfänger erwünscht". Da kannst du nichts machen, so einfach ist das.
Ich weiß nicht, um welche chron. Erkrankung(en) es sich bei dir handelt. Bin ebenso chron. erkrankt und gesundheitlich nicht in der Lage umzuziehen. Mein Arzt hat mir hierzu ein Attest verfasst. Das hat das JC direkt anerkannt und ich musste nicht umziehen.
Zitat von: Rubus am 04. November 2024, 22:51:40Ich weiß nicht, um welche chron. Erkrankung(en) es sich bei dir handelt. Bin ebenso chron. erkrankt und gesundheitlich nicht in der Lage umzuziehen. Mein Arzt hat mir hierzu ein Attest verfasst. Das hat das JC direkt anerkannt und ich musste nicht umziehen.
Es ist eine neurologische Erkrankung. Bin aber nicht sicher, ob mein Arzt mir das bescheinigen würde... Habe es auf jeden Fall ne Stellungnahme geschrieben, ich bin mal gespannt...
Ein Freund würde mir eine Wohnung vermieten. Allerdings wäre dies eine Inklusivmiete.
Hat da jemand Tipps/Tricks?
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 07. November 2024, 19:58:07Ein Freund würde mir eine Wohnung vermieten. Allerdings wäre dies eine Inklusivmiete. Hat da jemand Tipps/Tricks?
Die Gesamtmietkosten müssen auf jeden Fall in der Angemessenheit der örtlichen Richtlinien liegen. auch mit dem Strom.
Naja die Pauschalmiete hat den Nachteil das bei Teuerungen oder höherem Verbrauch als angedacht das JC die Mehrkosten nicht übernimmt. Das kann in Summe richtig viel Geld sein.
Der einzige Vorteil ist das (noch) der Strom mitbezahlt wird.
Und natürlich muss es ein Pauschalmietvertrag sein der rechtlich gesehen einer Überprüfung standhält, ähnlich wie bei Darlehensverträgen.
Wenn es ein Freund ist warum nicht gleich einen vernünftigen MV bei dem du innerhalb der Richtlinien liegst und Nachforderungen von BK/NK vom JC übernommen werden.
Vermutlich ist diese Whg. Eigentum des Freundes und er stellt sie dir zur Verfügung also auch nicht als WG Wohnung.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2024, 14:23:32Naja die Pauschalmiete hat den Nachteil das bei Teuerungen oder höherem Verbrauch als angedacht das JC die Mehrkosten nicht übernimmt.
Bei Pauschalmieten gibt es für gewöhnlich auch keine Nachforderungen.
Zitat von: Sensoriker am 08. November 2024, 15:11:50Bei Pauschalmieten gibt es für gewöhnlich auch keine Nachforderungen.
Bei "echten" Pauschalmietverträgen steht das dann auch so (es erfolgt keine Abrechnung der Verbrauchskosten) im Mietvertrag.
Ja ich weiß und wie oft hatten wir in der letzten Zeit genau das Problem weil
a) der Vertrag nicht richtig bezeichnet war
und
b) die VM wegen der extremen Preissteigerungen trotz dem die Preise stellenweise verdoppelt hatten
hat ja alles nur vermeidbare Probleme verursacht.
Selbst innerhalb einer Familie ist da kein wirklicher Verlass darauf, deswegen ja die Idee:
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2024, 14:23:32Wenn es ein Freund ist warum nicht gleich einen vernünftigen MV bei dem du innerhalb der Richtlinien liegst und Nachforderungen von BK/NK vom JC übernommen werden.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2024, 14:23:32Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 07. November 2024, 19:58:07Ein Freund würde mir eine Wohnung vermieten. Allerdings wäre dies eine Inklusivmiete. Hat da jemand Tipps/Tricks?
Die Gesamtmietkosten müssen auf jeden Fall in der Angemessenheit der örtlichen Richtlinien liegen. auch mit dem Strom.
Naja die Pauschalmiete hat den Nachteil das bei Teuerungen oder höherem Verbrauch als angedacht das JC die Mehrkosten nicht übernimmt. Das kann in Summe richtig viel Geld sein.
Der einzige Vorteil ist das (noch) der Strom mitbezahlt wird.
Und natürlich muss es ein Pauschalmietvertrag sein der rechtlich gesehen einer Überprüfung standhält, ähnlich wie bei Darlehensverträgen.
Wenn es ein Freund ist warum nicht gleich einen vernünftigen MV bei dem du innerhalb der Richtlinien liegst und Nachforderungen von BK/NK vom JC übernommen werden.
Vermutlich ist diese Whg. Eigentum des Freundes und er stellt sie dir zur Verfügung also auch nicht als WG Wohnung.
MfG FN
Bei dem Kumpel ist es so, dass er keinen "normalen" Mietvertrag machen kann, da es total unwirtschaftlich wäre, eigene Zähler einbauen zu lassen.
Er wohnt mit seiner Familie auch in dem Haus.
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 08. November 2024, 17:49:08Bei dem Kumpel ist es so, dass er keinen "normalen" Mietvertrag machen kann, da es total unwirtschaftlich wäre, eigene Zähler einbauen zu lassen. Er wohnt mit seiner Familie auch in dem Haus.
Okay dann halt einen Pauschalmietvertrag.
Dabei beachten dass das
Zitat von: Sheherazade am 08. November 2024, 15:49:28Bei "echten" Pauschalmietverträgen steht das dann auch so (es erfolgt keine Abrechnung der Verbrauchskosten) im Mietvertrag.
mit drin steht und er auch deutlich als Pauschalmietvertrag bezeichnet wird/ist.
Dass
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2024, 14:23:32Die Gesamtmietkosten müssen auf jeden Fall in der Angemessenheit der örtlichen Richtlinien liegen. auch mit dem Strom.
ebenso beachten, sonst gibt es keine Zusicherung.
MfG FN
Da die Kosten des Haushaltstromes lt. BetrKV nicht zu den Betriebs- und damit Mietkosten gehören, kann man das Prozedere der Stromkosten des Haushaltstromes zwar durchaus im Mietvertrag mitregeln (Hauptmieter/Vermieter schließt Vertrag ab und berechnet die Kosten dem Untermieter/Mieter kopfanteilig weiter), die Stromkosten aber aus der Inklusivmiete raus lassen, so hat das JC nichts zu meckern.
Die Gesamtmietkosten müssen auf jeden Fall in der Angemessenheit der örtlichen Richtlinien liegen. auch mit dem Strom.
Wo findet denn man die örtlichen Richtlinien des Stroms? Steht das auf einem Bescheid des JC ?
Für Strom gibt es da keine Angemessenheitsrichtlinie, weil das aus dem Regelsatz zu bestreiten ist. Es ist gemeint, dass die Pauschalmiete inklusive Strom nicht höher sein sollte als die angemessenen KdU (ohne Strom) in dem jeweiligen Jobcenterbereich.
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 11. November 2024, 14:48:25Wo findet denn man die örtlichen Richtlinien des Stroms? Steht das auf einem Bescheid des JC ?
Für den Fall dass du die Angemessenheitskriterien für die Whg. meinst, oder nicht hast, schau bei
https://www.harald-thome.de/informationen.html unter dem Wohnort nach.
Wenn es da nicht gelistet ist, oder älter als zwei Jahre, musst du bei deiner Gemeinde oder dem JC nachfragen.
Zur BK Miete gehören dann obendrauf noch die Heizkosten.
MfG FN
Zitat von: Sheherazade am 11. November 2024, 15:53:36Für Strom gibt es da keine Angemessenheitsrichtlinie, weil das aus dem Regelsatz zu bestreiten ist. Es ist gemeint, dass die Pauschalmiete inklusive Strom nicht höher sein sollte als die angemessenen KdU (ohne Strom) in dem jeweiligen Jobcenterbereich.
Ahh jetzt habe ich es verstanden.
Ich muss mich mal echt belesen- bzw bin ich am Überlegen, ob ich den Vertrag von Anwalt überprüfen lasse. Hab ja Rechtsschutz
Muss denn im Mietvertrag eine Aufschlüsselung zwangsläufig aufgeführt werden ?
Nein, auf keinen Fall aufschlüsseln.
Wenn es nicht aufgeschlüsselt ist, muss das JC auch Strom, Internet usw. als KdU mit bezahlen.
Wäre es aufgeschlüsselt, würde das JC das herausrechnen.
Da Pauschalmieten nach BSG zulässig sind, sollte man diesen Vorteil ausnutzen.
Bei einer Pauschal-/Inklusivmiete sollte sinnvollerweise die KM und Betriebskostenpauschale jeweils separat beannt werden, damit im Falle einer Kostensteigerung die Betriebskostenpauschale entsprechend erhöht werden kann. Die Möglichkeit zur vermieterseitigen Erhöhung der Betriebskostenpauschale erfordert jedoch auch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag (§ 560 BGB).
Die Betriebskosten selbst müssen im Mietvertrag weder nach Art noch Betrag aufgeschlüsselt werden, es gibt weder im Mietrecht noch andernorts eine derartige rechtliche Festlegung. Es reicht im Mietvertrag regelmäßig ein Verweis auf die nach BetrKV zulässigen Kostenarten.
Bsp: "Für die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Betriebskosten wird eine monatliche Pauschale i.H.v. xxx Euro gemäß § 560 BGB vereinbart. Eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nicht. Bei Kostensteigerungen ist der Vermieter berechtigt, die monatliche Pauschale durch eine begründete Erklärung zu erhöhen."
Also reicht es wenn wir das schreiben?
(1) Bei diesem Mietverhältnis handelt es sich um eine Pauschalmiete. (auch genannt Inklusivmiete)
(2) Die monatliche Grundmiete beträgt _____________ EUR zzgl. Garage, Tiefgarage, Stellplatz:
_____________ EUR.
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
- die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
- Wärme- und Warmwasserversorgung (hierzu zählen: die Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, sowie die Versorgung mit Fernwärme
und Fernwasser)
- Personenaufzug
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Hausstrom und Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart
- Winterdienst
- gemeinschaftliche Antennenanlage oder der Betrieb der mit einem
Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage
- sonstige Betriebskosten (insbesondere die Wartung von Rauchmeldern und die Legionellenprüfung;
________________________________________________________
Theoretisch wäre ich damit abgesichert. Weil wie oben "Fettnäpfchen" schon geschrieben hat, MUSS der erste Punkt darin stehen.
Mehr soll in der Vereinbarung nicht stehen?
Ich lese das so:
Die Grundmiete (das impliziert, dass es noch etwas anderes gibt) ist soundsohoch. Und das Aufgelistete alles?
(Es steht nirgends, dass das inklusive ist.)
Absolut eindeutig ist das nicht.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 15. November 2024, 10:51:41Theoretisch wäre ich damit abgesichert.
Nicht mal ansatzweise.
Was wird denn da vermietet, eine Wohnung oder ein Zimmer in einer WG?
Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 11:58:54Zitat von: Marmeladenkönig45 am 15. November 2024, 10:51:41Theoretisch wäre ich damit abgesichert.
Nicht mal ansatzweise.
Was wird denn da vermietet, eine Wohnung oder ein Zimmer in einer WG?
Eine 1 Raumwohnung.
Was muss ich denn noch alles beachten ?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 15. November 2024, 13:19:10Was muss ich denn noch alles beachten ?
Google doch mal nach Muster Pauschalmietvertrag und guck dir diese Muster mal an, dann kommst du bestimmt drauf, was alles so fehlt.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten, nur es ist ja ein Paragraphen Dschungel, was man alles zu beachten hat. Hat jemand Tipps bzw Erfahrungen gemacht?
wenn man eine Pauschalmiete hat und möbliert wohnt, braucht auch nicht viel im Mietvertrag stehen.
hier zum gleich Ausdrucken. https://vordruck-vertrag.com/mietvertrag/pauschalmietvertrag/#Vordruck_Pauschalmietvertrag_Vorlage_Muster
Z.B. so:
ZitatMietvertrag
Zwischen
...
(Mieter)
und
...
(Vermieter)
wird Nachfolgendes vereinbart.
1. Vermietet wird eine 1-Raum Wohnung in: Adresse, Lage im Objekt
Der Mietvertrag beginnt am ... und gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Für die Nutzung zahlt der Mieter monatlich die hiermit vereinbarte Kaltmiete und eine Betriebskostenpauschale (Inklusivmiete).
2.1.
Für die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Betriebskosten wird eine monatliche Pauschale i.H.v. xxx Euro gemäß § 560 BGB vereinbart. Eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nicht. Bei Kostensteigerungen ist der Vermieter berechtigt, die monatliche Pauschale durch eine begründete Erklärung zu erhöhen.
2.2. Die Gesamtmiete beträgt:
Kaltmiete: ... Euro
Betriebskostenpauschale : ... Euro
gesamt: ... Euro
2.3. Die Zahlung erfolgt monatlich bis zum 3. des Monats in Bar gegen Quittung oder per Überweisung auf das Konto des Vermieters.
3. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
4. Die Wohnung wird gemalert übergeben.
5. Der Mieter erhält folgende Schlüssel: ...
6. Die Hausordung ist Bestandteil dieses Vertrages.
Ort, Datum
Unterschrift Mieter
Unterschrift Vermieter
Weiter kann man z.B. noch Klauseln zu Renovierung, Haftung etc. aufnehmen.
Sofern die Wohnung möbliert ist, sollte auch das drin stehen.
Muss ich denn unbedingt bei dem Antrag des Wohnungswechsels die Heizkosten mit aufschlüsseln ?
Oder ist der ganze Antrag hinfällig, weil ich so schnellst wie möglich aus dieser Wohnung ausziehen möchte?
Und muss ich denn überhaupt einen Antrag stellen ?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. November 2024, 18:32:13Und muss ich denn überhaupt einen Antrag stellen ?
Du stellt einen (jeden) Antrag auf etwas Bestimmtes. Auf etwas, das Du nicht brauchst, musst Du natürlich keinen Antrag stellen.
Was möchtest Du? Was brauchst Du?
Nur das musst Du beantragen.
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. November 2024, 18:32:13Muss ich denn unbedingt bei dem Antrag des Wohnungswechsels die Heizkosten mit aufschlüsseln ?
Oder ist der ganze Antrag hinfällig, weil ich so schnellst wie möglich aus dieser Wohnung ausziehen möchte?
Und muss ich denn überhaupt einen Antrag stellen ?
Ich verstehe nur Antrag??
Wieso das jetzt ? es geht dir doch um einen Mietvertrag.
und was meinst du mit HK aufschlüsseln?
MfG FN
Es gibt aber auch Gründe, die für eine zu große Wohnung sprechen, die dann dennoch bezahlt werden muss.
- 40+ Jahre dort wohnhaft, also extrem tief verwurzelt? Das könnte schon reichen.
- Viele Freunde in genau dieser Wohngegend? - Wichtig fürs Wohlbefinden
Natürlich dann noch einige Krankheiten.
Und natürlich muss das JC im Falle des Falles einen Umzug bezahlen und wie schnell können Sachen kaputt gehen, verschwinden ... = JC haftet.
Und du musst natürlich keinen Finger rühren beim Packen. Das JC will den Umzug? Dann darf das JC exakt ALLES machen.
Zitat von: Xellos am 18. November 2024, 19:56:14Es gibt aber auch Gründe, die für eine zu große Wohnung sprechen, die dann dennoch bezahlt werden muss.
Die Größe der Wohnung ist völlig irrelevant. Es zählt nur der Preis.
Es gibt einige Gründe die dafür sprechen könnten. Das ist, aber immer eine Einzelfallentscheidung.
Zitat von: Xellos am 18. November 2024, 19:56:14wie schnell können Sachen kaputt gehen, verschwinden ... = JC haftet.
Völliger Blödsinn. Es haftet derjenige der den Umzug durchführt wenn es gewerblich gemacht wird. Und der wird nur bezahlt, wenn man nachweisen kann, dass man das aus gesundheitlichen Gründen nicht selber kann. Bei privaten Hilfen haftet keiner.
Zitat von: Xellos am 18. November 2024, 19:56:14Und du musst natürlich keinen Finger rühren beim Packen. Das JC will den Umzug? Dann darf das JC exakt ALLES machen.
Das JC muss Garnichts machen. Und solange man kein ärztliches Attest hat, dass man selber nicht dazu in der Lage ist, dann muss man auch selber packen.
Und hast du dir den ganzen Thread überhaupt durchgelesen?
Zitat von: Xellos am 18. November 2024, 19:56:14Es gibt aber auch Gründe, die für eine zu große Wohnung sprechen, die dann dennoch bezahlt werden muss.
- 40+ Jahre dort wohnhaft, also extrem tief verwurzelt? Das könnte schon reichen.
- Viele Freunde in genau dieser Wohngegend? - Wichtig fürs Wohlbefinden
Natürlich dann noch einige Krankheiten.
Und natürlich muss das JC im Falle des Falles einen Umzug bezahlen und wie schnell können Sachen kaputt gehen, verschwinden ... = JC haftet.
Und du musst natürlich keinen Finger rühren beim Packen. Das JC will den Umzug? Dann darf das JC exakt ALLES machen.
Ich glaube nicht, dass das JC mir es weiterhin genehmigt, diese Wohnung anzumieten.
Ich bin weder 40 Jahre in dieser Wohnung sesshaft, noch habe ich Freunde hier. Es wäre besser, ich ziehe hier weg, da es Konflikte mit den Nachbarn gibt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. November 2024, 13:54:51Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. November 2024, 18:32:13Muss ich denn unbedingt bei dem Antrag des Wohnungswechsels die Heizkosten mit aufschlüsseln ?
Oder ist der ganze Antrag hinfällig, weil ich so schnellst wie möglich aus dieser Wohnung ausziehen möchte?
Und muss ich denn überhaupt einen Antrag stellen ?
Ich verstehe nur Antrag??
Wieso das jetzt ? es geht dir doch um einen Mietvertrag.
und was meinst du mit HK aufschlüsseln?
Die HK möchte das JC wissen, beim Antrag. (Bei Punkt 3)
Und wenn ich das nicht weiß, MUSS ich den Vermieter fragen. Geht das bei einer Pauschalmiete denn ?
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 19. November 2024, 16:04:45Die HK möchte das JC wissen, beim Antrag. (Bei Punkt 3) Und wenn ich das nicht weiß, MUSS ich den Vermieter fragen. Geht das bei einer Pauschalmiete denn ?
Das ist mir zu kryptisch um darauf eine brauchbare Antwort zu schreiben.
Welcher Pkt. 3 von welchem Antrag?
Was genau steht in deinem Pauschalmietvertrag?
Stelle das Schreiben vom JC in anonymisiert hier ein. Bestimmt verstehe dann sogar ich was du oder dein JC SB meint.
oder
falls du es schon eingestellt hast gib die Nummer der Antwort von dem Thread hier an.
MfG FN
(https://www.jobcenter-uhk.de/images/download/240606_Antrag_Wohnungswechsel.pdf)#
Punkt 3.d
vielleicht kannst du damit was anfangen ?
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 20. November 2024, 19:00:46#
Punkt 3.d
vielleicht kannst du damit was anfangen ?
wie denn wenn die Nummer der Antwort nur mit # gekennzeichnet ist.
wie denn wenn du nicht schreibst was für ein Antrag sondern nur Punkt 3.d
Machst du das mit Absicht immerzu so zu antworten das man so gut wie nichts damit anfangen kann.
Wenn du so weitermachst dann wirst du keine entsprechenden Antworten bekommen.
Auch wenn im Forum nichts mehr los ist, im Verhältnis zu früher, und man die paar neuen Threads im Bruchteil der Zeit aufarbeitet heißt das nicht das man auch noch um vernünftige Antworten betteln muss. Und das ist bei dir der Fall und das von Anfang an.Das verdient fast schon das Prädikat :troll:
MfG FN
Das mit dem "#" war ein versehen, das war auf keinen Fall eine Provokation. An dieser Stelle sollte ein Link stehen zu diesem Antrag. Daher probiere ich es noch einmal.
https://www.jobcenter-uhk.de/images/download/240606_Antrag_Wohnungswechsel.pdf
Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 19. November 2024, 16:04:45Und wenn ich das nicht weiß, MUSS ich den Vermieter fragen. Geht das bei einer Pauschalmiete denn ?
es gibt ja die Möglichkeit das Kreuz da hinzusetzen wo steht das es nachgereicht wird. (
Du kannst ja nicht wissen wie hoch die HK in einer neuen Whg ausfallen.)
und wenn es eine Pauschalmiete mit Heizkosten ist dann schreibst du das die HK in der Miete enthalten ist.
Gibt`s die Whg überhaupt noch das geht ja jetzt seit Ende September?
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 25. November 2024, 16:45:26Marmeladenkönig45
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 19. November 2024, 16:04:45Und wenn ich das nicht weiß, MUSS ich den Vermieter fragen. Geht das bei einer Pauschalmiete denn ?
es gibt ja die Möglichkeit das Kreuz da hinzusetzen wo steht das es nachgereicht wird. (Du kannst ja nicht wissen wie hoch die HK in einer neuen Whg ausfallen.)
und wenn es eine Pauschalmiete mit Heizkosten ist dann schreibst du das die HK in der Miete enthalten ist.
Gibt`s die Whg überhaupt noch das geht ja jetzt seit Ende September?
MfG FN
Ahh, vielen Dank. :sehrgut:
Ja, die Wohnung steht weiterhin noch zur Verfügung, da ein Freund extra für mich "bereit" hält.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 28. November 2024, 17:08:25Ja, die Wohnung steht weiterhin noch zur Verfügung, da ein Freund extra für mich "bereit" hält.
Toll, dass er, um Dich als Mieter zu bekommen, Monat für Monat auf Mieteinnahmen verzichtet. Aber dazu, einen ordentlichen Vertrag aufzusetzen, ist er nicht bereit?
Zitat von: turbulent am 28. November 2024, 17:30:12Zitat von: Marmeladenkönig45 am 28. November 2024, 17:08:25Ja, die Wohnung steht weiterhin noch zur Verfügung, da ein Freund extra für mich "bereit" hält.
Toll, dass er, um Dich als Mieter zu bekommen, Monat für Monat auf Mieteinnahmen verzichtet. Aber dazu, einen ordentlichen Vertrag aufzusetzen, ist er nicht bereit?
Er ist nicht darauf angewiesen, er möchte mir dadurch jedeglich einen Gefallen tun.Ist daran etwas verwerflich ?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 03. Dezember 2024, 18:30:24einen Gefallen
Dann sollte er einen Mietvertrag aufsetzen, der rechtssicher ist. Aber das wäre ihm "zu viel" Gefallen?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 03. Dezember 2024, 18:30:24Ist daran etwas verwerflich ?
ungewöhnlich
Zitat von: turbulent am 03. Dezember 2024, 22:05:38Zitat von: Marmeladenkönig45 am 03. Dezember 2024, 18:30:24einen Gefallen
Dann sollte er einen Mietvertrag aufsetzen, der rechtssicher ist. Aber das wäre ihm "zu viel" Gefallen?
Hat er ja gemacht. Habe es dem JC übermittelt.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 03. Dezember 2024, 18:30:24Ist daran etwas verwerflich ?
ungewöhnlich
Natürlich ungewöhnlich, aber nichts ist unmachbar.
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Dezember 2024, 08:12:48Natürlich ungewöhnlich, aber nichts ist unmachbar.
na, offenbar ist das Aufsetzen eines korrekten Mietvertrages (für den es Vordrucke gibt) für den Freund doch eine größere Geschichte, sonst hätte man das seit September umsetzen können.
Zitat von: Detsemper am 07. Dezember 2024, 11:28:24Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Dezember 2024, 08:12:48Natürlich ungewöhnlich, aber nichts ist unmachbar.
na, offenbar ist das Aufsetzen eines korrekten Mietvertrages (für den es Vordrucke gibt) für den Freund doch eine größere Geschichte, sonst hätte man das seit September umsetzen können.
So nun habe ich es nach langen Kampf geschafft den Antrag hoch zu laden.
Jetzt wollen die den Energieausweis.
MUSS ich den denn wirklich abgeben ?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. Januar 2025, 14:32:36MUSS ich den denn wirklich abgeben ?
Nein, eine Kopie reicht auch.
Ich meine, ob ich das im allgemeinen machen muss. Was haben sie denn davon ? Und spielt das eine Rolle, ob ich in eine Wohnung ziehe die eine Energieeffizienz D oder in eine Wohnung mit Klasse A?
Es spielt eine Rolle, wenn die Heizkosten auffallend niedrig angesetzt sind (oder besonders hoch)?
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 17. Januar 2025, 19:56:37Was haben sie denn davon ? Und spielt das eine Rolle, ob ich in eine Wohnung ziehe die eine Energieeffizienz D oder in eine Wohnung mit Klasse A?
Das Jobcenter benötigt den Energieausweis um bei der Leistungsfestsetzung die angemessenen Unterkunftskosten (Kaltmiete und Heizkosten) feststellen zu können. Und da es seit 2009 für Vermieter Pflicht ist, dem Mieter bei einem Neuvertrag den Energieausweis auszuhändigen, wirst du auch einen mit dem Mietvertrag bekommen haben.
Zitat von: turbulent am 17. Januar 2025, 20:07:06Es spielt eine Rolle, wenn die Heizkosten auffallend niedrig angesetzt sind (oder besonders hoch)?
auffällig ist für das JC nur wenn ein Betrug vermutet wird ansonsten schauen die nur auf ihre Tabellen was angemessen ist.