Unangemessene Wohnung - was würdet ihr tun?

Begonnen von Marmeladenkönig45, 30. September 2024, 11:55:38

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Marmeladenkönig45

Für die potenzielle Wohnung.
Muss man da z.B einen eigenen Stromzähler haben ?

180

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro). Ich war das Wochenende im Netz auf der Suche nach einer dem JC konformen Wohnung- leider vergebens.
Möchtest du umziehen? Ansonsten lässt sich das Problem auch anders lösen:
Du musst ab sofort aktiv auf Wohnungssuche sein und das beweisen können (Screenshots speichern, Zeitungsanzeigen für abfotografieren/ausschneiden, usw.) und eine Tabelle anlegen, wo du dich beworben hast und das Ergebnis.
So lange du das aktiv und nachweisbar machst, muss das JC weiter die zu hohe Miete zahlen. Evtl. musst du dein Recht erst vor Gericht durchsetzen.
Wenn du eine schöne Wohnung findest, in die du gerne ziehen möchtest und die angemessen ist, ziehst du halt um (das JC muss dem Umzug bezahlen).

Wenn du nur deutlich schlechtere Wohnungen findest, kannst du die eine oder andere Zusage unter den Teppich kehren (nicht in der Tabelle aufnehmen). Die Zusage hat es einfach nie gegeben.


TripleH

Das Konzept des Unstrut-hainich-Kreises ist heute von der 17. Kammer des SG Nordhausen als schlüssig befunden worden. Außerdem führt das dortige JC eine Wohningsdatenbank. Es wird also wohl eher nicht ausreichen, ein paar halbherzige Bemühungen nachzuweisen.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 30. Oktober 2024, 22:00:55Das Konzept des Unstrut-hainich-Kreises ist heute von der 17. Kammer des SG Nordhausen als schlüssig befunden worden.
Das Konzept wurde imho nie geändert und war noch nie schlüssig. Es beinhaltet z.B. nicht begründete Abschläge von bis zu 30% auf die lt. BSG anzuerkennenden Werte des Betriebskostenspiegels des DMB.
Das SG Nordhausen ist allerdings als sehr JC freundlich bekannt und das ist noch höflich ausgedrückt.
Im Übrigen ist lt. § 55a SGG das LSG für die Prüfung der sog. Angemessenheitsrichtlinen zuständig, oder wurde das geändert?
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Fettnäpfchen

Marmeladenkönig45

Zitat von: 180 am 30. Oktober 2024, 20:35:39So lange du das aktiv und nachweisbar machst, muss das JC weiter die zu hohe Miete zahlen. Evtl. musst du dein Recht erst vor Gericht durchsetzen. Wenn du eine schöne Wohnung findest, in die du gerne ziehen möchtest und die angemessen ist, ziehst du halt um (das JC muss dem Umzug bezahlen).
Ganz so leicht ist es dann doch nicht.
Wenn das JC nachweisen kann das es günstigeren (angemessenen) Wohnraum gibt muss es nicht weiterhin die komplette Whg. bezahlen.

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. Oktober 2024, 20:13:35Muss man da z.B einen eigenen Stromzähler haben ?
Nein muss nicht sein, könnte aber für einen selber von Vorteil sein.

MfG FN
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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Oktober 2024, 11:45:23Das Konzept wurde imho nie geändert und war noch nie schlüssig.

Der UHK hatte bereits mehrere Konzepte und Fortschreibungen. Und jetzt ist das aus 2020 mit Fortschreibung 2022 als schlüssig befunden worden.

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:07:53Das SG Nordhausen ist allerdings als sehr JC freundlich bekannt und das ist noch höflich ausgedrückt.

Bei aller Liebe, aber das ist Unsinn. Das JC UHK musste sich z. B. wegen der Rundungsregelung bis zum BSG durchkämpfen. Ebenso mit der Verjährung von Rechtsanwaltskosten. Und zur alten KdU Richtlinie gab es sogar Missbrauchsgebühren:

https://fragdenstaat.de/anfrage/urteilsanforderung-sg-nordhausen-vom-06012020-jobcenter-muss-missbrauchsgebuhren-zahlen/

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:07:53Im Übrigen ist lt. § 55a SGG das LSG für die Prüfung der sog. Angemessenheitsrichtlinen zuständig, oder wurde das geändert?

Der Unterschied zwischen einer Satzung nach § 22a SGB II und dem Konstrukt des durch das BSG entwickelten schlüssigen Konzepts ist dir bekannt, oder? Da wir nicht von einer Satzung reden (Thüringen hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht), ist der 55a SGG unbeachtlich. Wenn, dann geht es mit Berufung zum LSG.





 

Ottokar

Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 12:08:13Das JC UHK musste sich z. B. wegen der Rundungsregelung bis zum BSG durchkämpfen.
Und wurde vom BSG wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung gemahnt.
Was das jedoch mit der bekanntermaßen JC-freundlichen Rechtsprechung des SG Nordhausen zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
Abgesehen davon sind 4,30 Euro/qm KM ein schlechter Witz, im MHL kostete schon vor 10 Jahren unsanierter Plattenbau deutlich mehr.
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TripleH

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 18:36:18Und wurde vom BSG wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung gemahnt.

Das war die zweite Entscheidung, Jahre später. Die erste war erfolgreich.

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 18:36:18Abgesehen davon sind 4,30 Euro/qm KM ein schlechter Witz, im MHL kostete schon vor 10 Jahren unsanierter Plattenbau deutlich mehr.

Abgesehen davon ist es jetzt erst einmal gerichtlich bestätigt schlüssig. Auch weiß ich nicht, worauf sich der Wert bezieht, da die Richtlinie die Bruttokaltmiete im Zusammenhang mit der Personenzahl ausweist. Unsanierte Plattenbauten gibt es in MHL im Übrigen kaum noch. Sowohl SWG als auch WGM haben schon vor vielen Jahren gründlich saniert oder sogar abgerissen. Ich finde auf Immoscout auf Anhieb Wohnungen, die im Bereich der Richtlinie liegen.


 

Ottokar

#38
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Abgesehen davon ist es jetzt erst einmal gerichtlich bestätigt schlüssig.
Na da kann man nur hoffen, dass der Kläger in Berufung geht.

Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Auch weiß ich nicht, worauf sich der Wert bezieht, da die Richtlinie die Bruttokaltmiete im Zusammenhang mit der Personenzahl ausweist.
2 Personen, 60qm. Brutto-KM abzgl. 1,663€/qm kalte Betriebskosten lt. DMB.

Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Unsanierte Plattenbauten gibt es in MHL im Übrigen kaum noch.
Die werden sogar bei Immoscout angeboten: 2 Zimmer, 48qm, KM 5,50€/qm. Soviel dazu.
Alles Andere mit 2 Zimmern und/oder 60qm ist deutlich teurer.
Kann jeder nachlesen.

Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2024, 22:55:19Ich finde auf Immoscout auf Anhieb Wohnungen, die im Bereich der Richtlinie liegen.
Dann musst du ein besonderes Immoscout haben, denn dort werden nur die KM und Warmmiete angegeben, nicht die Bruttokaltmiete.
Abgesehen davon muss die Bruttokaltmiete die Summe aus angemessenen Betriebskosten (lt. BSG die Werte des Betriebskostenspiegel des DMB) und dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM sein.
Wenn man also von der Bruttokaltmiete die angemessenen Betriebskosten nach DMB abzieht, bleibt das Produkt aus angemessener Wohnfläche und KM übrig. Da die angemessene Wohnfläche für 2 Personen 60qm beträgt, kann man sehr leicht die vom JC zugrunde gelegte KM ermitteln.
Wohnraum für eine KM von 4,30€/qm ist nicht verfügbar, daran gibt es nichts zu deuteln.

Das man eine Wohnung mit 48qm für 329€ BKM bekommen kann, entspricht nicht dem Konzept des BSG für eine BKM und ist somit rechtlich nicht haltbar, denn die BKM für 2 Personen muss lt. BSG auf der nach Landesrecht für 2 Personen angemessenen Wohnungsgröße von 60qm basieren.
Bei einer KM (siehe Immoscout oben) von 5,50€ x 60qm beträgt die zugrunde zu legende angemessene KM 330 Euro, zzgl. 1,663€ (DMB 2022) x 60qm = 99,78€ für die kalten Nebenkosten, macht eine BKM von rnd. 430€ Euro.
Der UH-Kreis erkennt aber nur 358,20 Euro an. Begründung? Keine.
Da kann man jedem Kläger nur dringend raten, in Berufung zu gehen, denn offensichtlich ist das Konzept, mit welchem diese viel zu geringe BKM hergeleitet wurde, eben nicht schlüssig, sonst würde und dürfte sie keine Wohnkostenlücke von 70 Euro aufweisen.
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TripleH

Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 09:41:43Die werden sogar bei Immoscout angeboten: 2 Zimmer, 48qm, KM 5,50€/qm.

Dann schau dir die Bilder an. Laminatfußboden, neuer Balkon, ordentliche Küche mit Fliesen. Die ist definitiv nicht unsaniert.

Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 09:41:43Der UH-Kreis erkennt aber nur 358,20 Euro an. Begründung? Keine.

Du darfst natürlich nicht nur die Fortschreibung lesen. Die ist nur mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Maßgeblich ist das Konzept von 2020. Irgendwas mit 70 Seiten oder so. Mietwererhebungsbögen wird allerdings A&K nicht veröffentlicht haben. Aber das Gericht dürfte diese natürlich herangezogen haben.


Ottokar

Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26Dann schau dir die Bilder an. Laminatfußboden, neuer Balkon, ordentliche Küche mit Fliesen. Die ist definitiv nicht unsaniert.
Offenbar ist der Unterschied zwischen renoviert und saniert nicht bekannt.
Die DDR-Fassade beweist, dass das Gebäude allerhöchstens teilsaniert wurde, sofern zumindest Wasser- und Elektroinstallation erneuert wurden, was ich jedoch bezweifele.

Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26Du darfst natürlich nicht nur die Fortschreibung lesen.
Ich lese die aktuellen Zahlen.
Da die lt. BSG angemessene Wohnungsgröße sowie die angemessenen Betriebskosten bekannt sind, kann man da ganz leicht die zugrunde gelegte KM ermitteln.
Das sind Fakten, die jedem Täuschungsversuch stand halten.
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Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 01. November 2024, 11:01:26A&K
gibt`s die Verbrecher immer noch?
Meiner Meinung nach gehören die genauso wie Ihr Konzept einkassiert.
Die Unterkunftskosten und Urteile zumindest da sieht man wie oft die schon abgewatscht wurden.
 Auch auf der zweiten Seite da waren es aber JC Landkreise und sogar LSG`s.

schönen Feiertag
FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

Zitat von: Ottokar am 01. November 2024, 11:19:09Die DDR-Fassade beweist,

DDR Fassade? Mit aufgemalten Kirchturm? Das ist sanierter Wohnraum.

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. November 2024, 13:59:20Die Unterkunftskosten und Urteile zumindest da sieht man wie oft die schon abgewatscht wurden.

Ja, weil sie keinen Vergleichsraum gebildet haben. Das ist längst Vergangenheit.

In letzter Zeit sieht es eher so aus:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/175473#suchwort=Analyse+Konzepte


https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schluessige-konzepte-von-sgb-ii-xii-traegern-bestaetigt-78015

Im Übrigen ist die Datenqualität bei A&K wesentlich besser als bei Empirica. Man hat es nur falsch umgesetzt, weil man auf Wohnungsmarkttypen abgestellt und keine Vergleichsräume gebildet hat.

Ottokar

#43
Nur weil man ein Bild drauf malt ist das keine Sanierung. Ich kenne diese Gebäude sehr gut und für eine Außendämmung auf den Betonplatten ist der äußere Fenstersims erkennbar viel zu schmal. Baujahr 1978, da wurden Kupferkabel und bleifreie Rohre verwendet. Ich bleibe dabei: das Gebäude ist unsaniert.
Abgesehen davon ist es für die og. Wohnkostenlücke unrelevant, ob der Plattenbau unsaniert, teilsaniert oder vollsaniert ist.
Das Problem mit dem Konzept sind nicht der Vergleichsraum oder die Datenqualität, sondern die davon vorgenommenen unbegründeten Abzüge von 25% bis 30%, was die nach Abzug der angemessenen kalten Betriebskosten für eine 60qm Wohnung von der Bruttokaltmiete verbleibenden 4,30€/qm KM sehr schön widerspiegeln. Daran gibt es überhaupt nichts zu beschönigen. Denn die Fragestellung des BSG zur Beurteilung der Angemessenheit lautet nicht, ob es Wohnraum für eine Bruttokaltmiete von 358,20€ gibt, sondern ob es angemessenen Wohnraum für 2 Personen mit 60qm für eine Bruttokaltmiete von 358,20€ gibt, und das ist nunmal nicht der Fall. Und ein SG, welches dieser - lt. Rechtsprechung des BSG zwingend zu klärenden - Frage nicht nachgeht, ist für mich JC-freundlich, und ein dementsprechendes Urteil rechtswidrig, weil es die Vorgaben des BSG zur Bildung einer angemessenen Bruttokaltmiete ignoriert.
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TripleH

Also ist jetzt nur diese eine Kammer wegen der Entscheidung JC-freundlich oder sind das jetzt alle Kammern? Welche genau sind dir denn wegen welchen Entscheidungen besonders aufgefallen?