Guten Tag zusammen,
ich habe folgende Frage? Meine Frau verstarb Ende November 2024. Danach wurde die KDU gekürzt, es wurde nicht beachtet, dass ich Anspruch auf weitere 12 Monate gleiche Leistung für Kosten der Unterkunft habe. Entsprechen wurde ein Widerspruch formuliert, dieser wurde vom JC abgelehnt siehe Schreiben im Anhang.
Zur Begründung heißt er, dass mein Sohn seit November 22 über 25 Jahre alt ist und somit die KDU zur Hälfte gekürzt wird. Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt. Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.
Meine Frage ist, kann auf der Basis die KDU halbiert werden?
Miete wird bei mehreren Personen in der Unterkunft immer kopfteilig berücksichtigt, wenn keine anderen Voraussetzungen (z. B. Untermietvertrag et.) vorliegen.
Das heißt, dass die Miete bisher zu 2/3 bei euch und zu 1/3 bei eurem Sohn berücksichtigt wurde. Durch den Tod deiner Frau ändert sich der Anteil auf jeweils 1/2.
Das hat nichts damit zu tun, dass die berücksichtigte Miete gekürzt wurde. Die ist weiter 690 Euro. Nur eben anstatt früher 2/3 (460 Euro) eben jetzt 1/2 (345 Euro).
Das ist korrekt.
Falsch wäre, wenn das Jobcenter jetzt gesagt hätte, dass 690 Euro für einen Haushalt mit 2 Personen nicht mehr angemessen sei und z. B. nur 450 Euro (225 Euro bei dir) berücksichtigen würde.
Die KDU betrug, wie meine Frau noch lebte 460 € = 2/3 von 690 €, diese möchte ich für ein Jahr weiterhin bekommen, aus dem folgenden Grund: "Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Bei dem von dir zitierten §enteil geht es darum, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind bzw. über die Angemessenheitsgrenze hin gestiegen sind. Die 690€ Gesamtmiete dürften aber angemessen sein oder hast du zu Lebzeiten deiner Frau bereits eine Kostensenkungsaufforderung erhalten?
Eine Aufforderung zur Kostensenkung haben wir nie erhalten.
Wenn du jetzt eine Kostensenkungsaufforderung bekommen hättest, weil dein Mietanteil nicht mehr angemessen ist, dann hättest du dich auf den von dir zitierten Paragraphen berufen können.
Da die Gesamtmiete scheinbar immer noch angemessen ist, wird die Miete nun nicht mehr durch 3 geteilt sondern nur noch durch 2, d. h. dein Sohn muss dir jetzt 345€ für seinen Mietanteil geben anstatt nur 230€.
Wo steht das denn, dass ich eine Kostensenkung erhalten am muss? Aus dem Paragraphen den ich genannt habe steht dort nichts diesbezüglich.
Zitat von: nimra am 29. Januar 2025, 16:28:43Wo steht das denn, dass ich eine Kostensenkung erhalten am muss?
Das muss ein JC nur tun, wenn die KdU unangemessen sind, ist das jetzt bei euch so?
Ansonsten doch gut, wenn es keine Aufforderung zur Kostensenkung vom JC gibt.
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit
Damit muss er auch die Hälfte der Miete zahlen.
Wenn sein Gehalt ausreichend ist, warum sollte das JC dann seinen Mietanteil übernehmen?
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt. Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.
Meine Frage ist, kann auf der Basis die KDU halbiert werden?
klar, wenn Dein Sohn in der Wohnung lebt, muss er die Hälfte bezahlen - oder den Anteil laut KBV
außerdem hast Du den Absatz mit dem Thema BG falsch verstanden
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Zur Begründung heißt er, dass mein Sohn seit November 22 über 25 Jahre alt ist und somit die KDU zur Hälfte gekürzt wird. Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt.
das ist nicht die Begründung. Dort steht nur, dass er zwar nicht mehr zur BG, aber zur HG gehört. Und daher eben 1/2 Miete zahlen muss.
Das ist die Begründung: Dass er zur wetier zur HG gehört.
Ich schließe mich gerne dem Unverständnis @nimras an:
Zitat von: nimra am 29. Januar 2025, 12:49:00Die KDU betrug, wie meine Frau noch lebte 460 € = 2/3 von 690 €, diese möchte ich für ein Jahr weiterhin bekommen, aus dem folgenden Grund: "Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Wie kann das JC die Zahlungen jetzt also senken?
nimra
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.
Habt Ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung/Untermietvertrag und wenn ja was steht da als Summe?
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt.
Das sollte ja ganz simpel geklärt werden können.
Zitat von: turbulent am 30. Januar 2025, 13:54:53Wie kann das JC die Zahlungen jetzt also senken?
Die Zahlung wird ja aus Sicht des JC nicht gesenkt.
Außer natürlich, deswegen meine Nachfrage, wenn
Zitat von: TripleH am 28. Januar 2025, 21:05:46wenn keine anderen Voraussetzungen (z. B. Untermietvertrag et.) vorliegen.
Zitat von: Vinta am 30. Januar 2025, 13:34:18Und daher eben 1/2 Miete zahlen muss. Das ist die Begründung: Dass er zur wetier zur HG gehört.
a bißerl arg falsch mit Ü 25 ist man, wenn überhaupt, seine eigene BG. Unterstützungsvermutung VuE und HG (http://hartz.info/index.php?topic=4590.msg39917#msg39917)
Und wenn er noch bei Mutti wohnt kommt es darauf an ob ein MV o.ä. existiert.
MfG FN
Hier geht es nicht um ein Drittel oder die Hälfe der Paragraf sagt folgendes:
"Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Also steht mir nach dem SGB 2 weitere 12 Monate die Miete in Höhe von 460 € zu, das ist Miete, bevor meine Frau starb. Ich werde mit dem Ansatz weiter machen und berichten. Ich bedanke mich für die Antworten.
Und das macht das Jobcenter auch, indem es eben weiter die vollen 690 Euro berücksichtigt. Nur eben halt zur Hälfte, weil noch eine weitere Person in der Wohnung wohnt, die eben die andere Hälfte bezahlen muss. Das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.
Zitat von: TripleH am 30. Januar 2025, 22:12:14Das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.
Bitte hilf!
Zitat von: nimra am 30. Januar 2025, 20:14:09die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar
Bisher waren die Aufwendungen 460. Die Senkung ist nicht zumutbar. Jetzt betragen die Aufwendungen nur noch 345.
Erklärst Du es vielleicht noch einmal, vielleicht mit anderen Worten? Es erschließt sich mir nicht.
Zitat von: turbulent am 30. Januar 2025, 22:29:47Die Senkung ist nicht zumutbar.
Sofern der Sohn keinen Untermietvertrag hat sondern die Miete nach Kopfteilprinzip verteilt wird, handelt es sich nicht um eine Senkung der Unterkunftskosten, die Gesamtmiete beträgt immer noch €690.
Zitat von: nimra am 30. Januar 2025, 20:14:09Ich werde mit dem Ansatz weiter machen und berichten.
Viel Glück dabei, ich bin gespannt auf deinen Bericht.
Zitat von: turbulent am 30. Januar 2025, 22:29:47Bisher waren die Aufwendungen 460. Die Senkung ist nicht zumutbar.
Also langsam reicht es aber! Das ist keine Senkung! Solange das Jobcenter weiter von den 690 Euro ausgeht, ist keine Senkung erfolgt. Die Anwendung des Kopfteilsprinzip ist keine Senkung!
Eibe Senkung wäre es gewesen, wenn das Jobcenter jetzt anstatt von 690 Euro nur noch von 500 Euro ausgegangen wäre, weil das für 2 Personen angemessen ist, und dir dann nur noch 250 Euro (1/2 wegen 2 Personen) gewährt!
Wenn 2 Personen im Haushalt leben, müssen diese 2 Personen sich die Kosten teilen. Wenn 3 Personen dort leben, dann geht es durch 3 usw. Wenn jetzt aus 3 Personen nur noch 2 Personen werden, dann wird die Miete geteilt. Ganz einfach!
Zitat von: TripleH am 31. Januar 2025, 18:09:52Die Anwendung des Kopfteilsprinzip ist keine Senkung!
Okay. Danke.
Wenn der Sohn jetzt ausziehen würde (zB weil er sich die Miete nicht mehr leisten kann, wenn es keine KBV o.ä. gibt), würde alles übernommen und erst in einem Jahr geguckt, ob die 690 angemessen sind.
Zitat von: turbulent am 31. Januar 2025, 18:48:39Wenn der Sohn jetzt ausziehen würde (zB weil er sich die Miete nicht mehr leisten kann, wenn es keine KBV o.ä. gibt),
Ich hege starke Zweifel daran, dass der Sohn eine eigene Wohnung für unter 345€ bekommt. Meines Erachtens ist der Mietanteil mit €345 anstatt €230 immer noch sehr gut leistbar.
Zitat von: turbulent am 31. Januar 2025, 18:48:39Wenn der Sohn jetzt ausziehen würde
Wie kommst du darauf? Du bist doch gar nicht der TE?! Warum entscheidest du jetzt für den TE, dass der Sohn auszieht?
Und nein: der Auszug des Sohnes hat nichts mit dem Sterbefall zu tun, so dass das JC natürlich dann ein Kostensenkungsverfahren einleiten kann.
Zitat von: TripleH am 31. Januar 2025, 21:56:55Wie kommst du darauf? Du bist doch gar nicht der TE?! Warum entscheidest du jetzt für den TE, dass der Sohn auszieht?
Ich bin weit davon entfernt, einen Auszug zu planen. Aber ähnlich weit, zu verstehen, dass diese Art der Senkung keine Senkung sein soll. Muss ich ja aber auch genau so wenig wie mich um einen nicht mal angedachten Auszug zu kümmern.
Exkurs: Wenn Kohl jetzt Kanzler würde, hätte ich das nicht entschieden, indem ich diese Worte schrieb.
Es klang einfach so, als wärst du plötzlich der Threaderöffner.
Der Anwalt hat meine Argumentation bzw. den § 22 Abs. 1 S. 9 SGB II. übernommen und Widerspruch geführt und wird gegebenenfalls klagen. Hier nochmal die Kernaussage:
"Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Ich werde weiter berichten.
Ist das ein Fachanwalt für Sozialrecht?
Falls nicht, hat er evtl. den Gesamtkontext um die Begrifflichkeit Senkung nicht verstanden.
nimra
Zitat von: nimra am 11. Februar 2025, 14:16:13Ich werde weiter berichten.
:ok: bin gespannt.
Wäre ja schön wenn du Recht behältst aber ich kann es mir nicht vorstellen.
MfG FN
Ich gebe mal zu bedenken, dass das Jobcenter jetzt höhere KdU für dich zahlt, als vorher.
Vorher wurden dir 1/3 der KdU gewährt. Jetzt bekommst du 1/2. 1/2 > 1/3 = viel Spaß mit deinem Anwalt.
Zitat von: JensM1 am 14. Februar 2025, 12:44:39Vorher wurden dir 1/3 der KdU gewährt. Jetzt bekommst du 1/2. 1/2 > 1/3
Er möchte aber noch ein Jahr 2/3 der Miete und das ist mehr als die Hälfte.