KDU nach halbiert

Begonnen von nimra, 28. Januar 2025, 20:13:01

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nimra

Guten Tag zusammen,

ich habe folgende Frage? Meine Frau verstarb Ende November 2024. Danach wurde die KDU gekürzt, es wurde nicht beachtet, dass ich Anspruch auf weitere 12 Monate gleiche Leistung für Kosten der Unterkunft habe. Entsprechen wurde ein Widerspruch formuliert, dieser wurde vom JC abgelehnt siehe Schreiben im Anhang.

Zur Begründung heißt er, dass mein Sohn seit November 22 über 25 Jahre alt ist und somit die KDU zur Hälfte gekürzt wird. Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt. Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.

Meine Frage ist, kann auf der Basis die KDU halbiert werden?

TripleH

Miete wird bei mehreren Personen in der Unterkunft immer kopfteilig berücksichtigt, wenn keine anderen Voraussetzungen (z. B. Untermietvertrag et.) vorliegen.

Das heißt, dass die Miete bisher zu 2/3 bei euch und zu 1/3 bei eurem Sohn berücksichtigt wurde. Durch den Tod deiner Frau ändert sich der Anteil auf jeweils 1/2.

Das hat nichts damit zu tun, dass die berücksichtigte Miete gekürzt wurde. Die ist weiter 690 Euro. Nur eben anstatt früher 2/3 (460 Euro) eben jetzt 1/2 (345 Euro).

Das ist korrekt.

Falsch wäre, wenn das Jobcenter jetzt gesagt hätte, dass 690 Euro für einen Haushalt mit 2 Personen nicht mehr angemessen sei und z. B. nur 450 Euro (225 Euro bei dir) berücksichtigen würde.

nimra

Die KDU betrug, wie meine Frau noch lebte 460 € = 2/3 von 690 €, diese möchte ich für ein Jahr weiterhin bekommen, aus dem folgenden Grund: "Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."

Sheherazade

Bei dem von dir zitierten §enteil geht es darum, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind bzw. über die Angemessenheitsgrenze hin gestiegen sind. Die 690€ Gesamtmiete dürften aber angemessen sein oder hast du zu Lebzeiten deiner Frau bereits eine Kostensenkungsaufforderung erhalten?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

nimra

Eine Aufforderung zur Kostensenkung haben wir nie erhalten.

Sheherazade

Wenn du jetzt eine Kostensenkungsaufforderung bekommen hättest, weil dein Mietanteil nicht mehr angemessen ist, dann hättest du dich auf den von dir zitierten Paragraphen berufen können.

Da die Gesamtmiete scheinbar immer noch angemessen ist, wird die Miete nun nicht mehr durch 3 geteilt sondern nur noch durch 2, d. h. dein Sohn muss dir jetzt 345€ für seinen Mietanteil geben anstatt nur 230€.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

nimra

Wo steht das denn, dass ich eine Kostensenkung erhalten am muss? Aus dem Paragraphen den ich genannt habe steht dort nichts diesbezüglich.

Kopfbahnhof

Zitat von: nimra am 29. Januar 2025, 16:28:43Wo steht das denn, dass ich eine Kostensenkung erhalten am muss?
Das muss ein JC nur tun, wenn die KdU unangemessen sind, ist das jetzt bei euch so?

Ansonsten doch gut, wenn es keine Aufforderung zur Kostensenkung vom JC gibt.

Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit
Damit muss er auch die Hälfte der Miete zahlen.
Wenn sein Gehalt ausreichend ist, warum sollte das JC dann seinen Mietanteil übernehmen?

Vinta

Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt. Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.

Meine Frage ist, kann auf der Basis die KDU halbiert werden?

klar, wenn Dein Sohn in der Wohnung lebt, muss er die Hälfte bezahlen - oder den Anteil laut KBV

außerdem hast Du den Absatz mit dem Thema BG falsch verstanden
Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Zur Begründung heißt er, dass mein Sohn seit November 22 über 25 Jahre alt ist und somit die KDU zur Hälfte gekürzt wird. Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt.
das ist nicht die Begründung. Dort steht nur, dass er zwar nicht mehr zur BG, aber zur HG gehört. Und daher eben 1/2 Miete zahlen muss.
Das ist die Begründung: Dass er zur wetier zur HG gehört.

turbulent

Ich schließe mich gerne dem Unverständnis @nimras an:
Zitat von: nimra am 29. Januar 2025, 12:49:00Die KDU betrug, wie meine Frau noch lebte 460 € = 2/3 von 690 €, diese möchte ich für ein Jahr weiterhin bekommen, aus dem folgenden Grund: "Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Wie kann das JC die Zahlungen jetzt also senken?

Fettnäpfchen

nimra

Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern lebt im Haushalt mit.
Habt Ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung/Untermietvertrag und wenn ja was steht da als Summe?

Zitat von: nimra am 28. Januar 2025, 20:13:01Das JC unterstellt, dass mein Sohn in 2022 die 25 Jahre erreicht hat, das ist falsch. Mein Sohn wurde letztes Jahr 2024 im November 25 Jahre alt.
Das sollte ja ganz simpel geklärt werden können.

Zitat von: turbulent am 30. Januar 2025, 13:54:53Wie kann das JC die Zahlungen jetzt also senken?
Die Zahlung wird ja aus Sicht des JC nicht gesenkt.
Außer natürlich, deswegen meine Nachfrage, wenn
Zitat von: TripleH am 28. Januar 2025, 21:05:46wenn keine anderen Voraussetzungen (z. B. Untermietvertrag et.) vorliegen.

Zitat von: Vinta am 30. Januar 2025, 13:34:18Und daher eben 1/2 Miete zahlen muss. Das ist die Begründung: Dass er zur wetier zur HG gehört.
a bißerl arg falsch mit Ü 25 ist man, wenn überhaupt, seine eigene BG. Unterstützungsvermutung VuE und HG
Und wenn er noch bei Mutti wohnt kommt es darauf an ob ein MV o.ä. existiert.

MfG FN
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nimra

Hier geht es nicht um ein Drittel oder die Hälfe der Paragraf sagt folgendes:

"Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 S. 9 SGB II)."
Also steht mir nach dem SGB 2 weitere 12 Monate die Miete in Höhe von 460 € zu, das ist Miete, bevor meine Frau starb. Ich werde mit dem Ansatz weiter machen und berichten. Ich bedanke mich für die Antworten.

TripleH

Und das macht das Jobcenter auch, indem es eben weiter die vollen 690 Euro berücksichtigt. Nur eben halt zur Hälfte, weil noch eine weitere Person in der Wohnung wohnt, die eben die andere Hälfte bezahlen muss. Das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.

turbulent

Zitat von: TripleH am 30. Januar 2025, 22:12:14Das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.
Bitte hilf!
Zitat von: nimra am 30. Januar 2025, 20:14:09die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar
Bisher waren die Aufwendungen 460. Die Senkung ist nicht zumutbar. Jetzt betragen die Aufwendungen nur noch 345.
Erklärst Du es vielleicht noch einmal, vielleicht mit anderen Worten? Es erschließt sich mir nicht.

Sheherazade

Zitat von: turbulent am 30. Januar 2025, 22:29:47Die Senkung ist nicht zumutbar.

Sofern der Sohn keinen Untermietvertrag hat sondern die Miete nach Kopfteilprinzip verteilt wird, handelt es sich nicht um eine Senkung der Unterkunftskosten, die Gesamtmiete beträgt immer noch €690.

Zitat von: nimra am 30. Januar 2025, 20:14:09Ich werde mit dem Ansatz weiter machen und berichten.

Viel Glück dabei, ich bin gespannt auf deinen Bericht.
 


 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"