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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Gerhaard am 20. April 2025, 11:27:22

Titel: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 11:27:22
Hallo:
FROHE OSTERN!

Ich habe heute eine sehr wichtige Frage: es geht um eine neue Wohnung, der Vermieter kann keinen Mietvertrag anbieten und er stellt die Miete in Rechnung. Er schreibt, dass das Jobcenter damit ein Problem hätte, stimmt das??? Würde eine Genehmigung der Übernahme an diesen 2 Sachen scheitern???
Hier die Nachricht des Vermieters:
,,""""""ich kann Ihnen für die Wohnung keinen Mietvertrag schreiben und auch keine Nebenkostenabrechnung machen, da es sich um eine Ferienwohnung handelt, für die Sie jeden Monat eine Rechnung bekommen würden und damit hat das Amt ein Problem, soweit ich weiss. ,,"""""

der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?
Danke
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Rotti am 20. April 2025, 11:45:45
soweit ich weiß ist jede Wohnung zulässig auch ein Wohnwagen du musst dann eben eine Vermieterbescheinigung beim JC einreichen wo dann deine Miete pauschal steht.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 11:59:37
Zitat von: Rotti am 20. April 2025, 11:45:45soweit ich weiß ist jede Wohnung zulässig auch ein Wohnwagen du musst dann eben eine Vermieterbescheinigung beim JC einreichen wo dann deine Miete pauschal steht.
Hallo an die Experten hier: Stimmt das?
ist Ottokar online?
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2025, 12:15:00
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 11:27:22der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?

Das größte Problem wird wohl sein, dass du dich in dieser Wohnung nicht mit Hautpwohnsitz anmelden kannst. Deshalb kann dir der Vermieter auch keinen Mietvertrag im üblichen Sinne schreiben.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:18:25
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 12:15:00
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 11:27:22der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?

Das größte Problem wird wohl sein, dass du dich in dieser Wohnung nicht mit Hautpwohnsitz anmelden kannst. Deshalb kann dir der Vermieter auch keinen Mietvertrag im üblichen Sinne schreiben.
Ja, stimmt.
Gibt es Gründe, zum Beispiel med. Gründe, dass man von Leuten, die angreifen, bei einer Meldung gefunden werden kann und daher auf die Anmeldung der Wohnung verzichtet wird und das Jobcenter das auch so akzeptiert.
Anderseits, wenn ein Wohnwagen Ok ist, wieso nicht eine Ferienwohnung?
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Rotti am 20. April 2025, 12:20:00
ist die überhaupt angemessen die Ferienwohnung man kann nicht einfach in eine überteuerte Wohnung ziehen.
Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage ermöglichen, in ihrem Zuhause bleiben zu können.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:21:27
Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Rotti am 20. April 2025, 12:28:22
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:21:27Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
soweit ich weiß nur der Bürgergeldbonus von 75€ für Weiterbildungen
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:47:45
Zitat von: Rotti am 20. April 2025, 12:28:22
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:21:27Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
soweit ich weiß nur der Bürgergeldbonus von 75€ für Weiterbildungen
Danke für Ihre Antworten. Jetzt lassen wir andere Leute hier etwas sagen.
Frohe Ostern.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2025, 13:38:45
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:18:25Gibt es Gründe, zum Beispiel med. Gründe, dass man von Leuten, die angreifen, bei einer Meldung gefunden werden kann und daher auf die Anmeldung der Wohnung verzichtet wird und das Jobcenter das auch so akzeptiert.

Wüsste ich nicht, ich denke eher nicht. So richtige Nachweise, dass du bedroht, verfolgt und in Gefahr bist, wirst du ja wohl nicht haben, nehme ich an.

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:18:25Anderseits, wenn ein Wohnwagen Ok ist, wieso nicht eine Ferienwohnung?

Weil man sich meistens als Hauptwohnsitz bei einem Wohnwagen mit festem Stellplatz anmelden kann.
 
 
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 13:50:50
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 13:38:45Wüsste ich nicht, ich denke eher nicht. So richtige Nachweise, dass du bedroht, verfolgt und in Gefahr bist, wirst du ja wohl nicht haben, nehme ich an.

Medizinische Gutachten?

Danke.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2025, 14:02:34
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 13:50:50Medizinische Gutachten?

Die belegen in der Regel nur eine körperliche oder seelische Erkrankung, keine Bedrohungslage von anderen Personen. Zeugenschutz wirst du ja nicht meinen, nehme ich an. Ansonsten kannst du bestenfalls auf einen Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinarbeiten, aber an- bzw. ummelden musst du dich auf jeden Fall.

Zitat§ 51 Auskunftssperren
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
    soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
    in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Bundesmeldegesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html)
 
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:08:46
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 14:02:34
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 13:50:50Medizinische Gutachten?

Die belegen in der Regel nur eine körperliche oder seelische Erkrankung, keine Bedrohungslage von anderen Personen. Zeugenschutz wirst du ja nicht meinen, nehme ich an. Ansonsten kannst du bestenfalls auf einen Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinarbeiten, aber an- bzw. ummelden musst du dich auf jeden Fall.

Zitat§ 51 Auskunftssperren
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
    soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
    in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Bundesmeldegesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html)
 
Dankeschön.
Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2025, 14:17:30
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade

Inwiefern möglich, möglich ohne Anmeldung oder möglich durch deinen Vermieter oder möglich für das Jobcenter? Wo hast du das gelesen?
 
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:28:34
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 14:17:30
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade

Inwiefern möglich, möglich ohne Anmeldung oder möglich durch deinen Vermieter oder möglich für das Jobcenter? Wo hast du das gelesen?
 
Hier:
https://www.justanswer.de/anwalt/mz5nv-darf-ich-eine-ferienwohnung-dauerhaft-langfristig.html
Was weißt du wegen Anmeldung?
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2025, 14:34:18
Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich

Das muss dann der Vermieter auch so wollen und einen entsprechenden (befristeten) Mietvertrag ausstellen.

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:28:34Was weißt du wegen Anmeldung?

Da habe ich doch nun wirklich genug zum Thema geschrieben. Anmelden musst du dich. Steht sogar in deinem Link (ganz unten).
 
 
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Ottokar am 20. April 2025, 14:57:14
Auch bei der Anmietung einer Ferienwohnung schließt man rechtlich einen Mietvertrag ab.
Und ja, auch für das Wohnen in einem Wohnwagen besteht Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 20. April 2025, 15:27:26
Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 14:57:14Auch bei der Anmietung einer Ferienwohnung schließt man rechtlich einen Mietvertrag ab.
Und ja, auch für das Wohnen in einem Wohnwagen besteht Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Wenn ich deine Antwort richtig verstehe, dann muss das Jobcenter das genehmigen, wenn die Kosten angemessen sind.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. April 2025, 17:22:49
Gerhaard

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:21:27die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
Nein

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 15:27:26wenn die Kosten angemessen sind.
Ja
https://www.harald-thome.de/informationen.html vllt. steht der zuständige Bezirk in der Liste.

MfG FN
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:27:41
Hallo Fettnäpfchen: Danke.
An Fettnäpfchen und Ottokar eine höfliche Nachfrage: gilt die Karenzzeit bei Neuanmietung durch eine Wohnungslose Person?
Der Bezug der Leistung dauert schon einige Jahre und wird leider weitergehen.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Ottokar am 21. April 2025, 10:34:59
Wohnungslos ist nicht gleich Obdachlos.
Auch das Wohnen in Wohnmobilen, Bau- oder Wohnwagen, Schiffen und Hausbooten, Gartenhäusern oder -lauben, Schrebergärten oder Campingplätzen erfüllt diesen Zweck und es besteht Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II, es muss also keine Wohnung sein (BSG vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R).

Der gesetzliche Wortlaut ist:
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges, wobei nicht danach differenziert wird, ob auch Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden. Vielmehr reicht der alleinige Bezug der Regelleistung aus.
Auch bei Obdachlosen richten sich Beginn und Ende der Karenzzeit somit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges und nicht danach, wann erstmals Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:41:19
Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:34:59Wohnungslos ist nicht gleich Obdachlos.
Auch das Wohnen in Wohnmobilen, Bau- oder Wohnwagen, Schiffen und Hausbooten, Gartenhäusern oder -lauben, Schrebergärten oder Campingplätzen erfüllt diesen Zweck und es besteht Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II, es muss also keine Wohnung sein (BSG vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R).

Der gesetzliche Wortlaut ist:
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges, wobei nicht danach differenziert wird, ob auch Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden. Vielmehr reicht der alleinige Bezug der Regelleistung aus.
Auch bei Obdachlosen richten sich Beginn und Ende der Karenzzeit somit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges und nicht danach, wann erstmals Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden.
Danke.
Also:
Könnte eine Wohnungslose Person, die bereits im Bezug der Leistung ist, die Karenzzeit nutzen? Um die Antwort verstehen zu können.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Ottokar am 21. April 2025, 10:53:03
Auch bei Wohnungs- und Obdachlosen beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges. Bezieht ein Obdachloser innerhalb dieser Karenzzeit eine Wohnung und sind deren Kosten unangemessen, muss das JC die unangemessenen Kosten bis zum Ende der Karenzzeit anerkennen.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Gerhaard am 21. April 2025, 11:05:32
Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:53:03Auch bei Wohnungs- und Obdachlosen beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges. Bezieht ein Obdachloser innerhalb dieser Karenzzeit eine Wohnung und sind deren Kosten unangemessen, muss das JC die unangemessenen Kosten bis zum Ende der Karenzzeit anerkennen.
Es geht also nicht darum, ob man wohnungslos oder obdachlos ist, sondern wichtig ist der Beginn des Bezugs der Leistungen. So verstehe ich das jetzt nach deinen Antworten.
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Ottokar am 21. April 2025, 11:11:48
korrekt
Titel: Aw: Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. April 2025, 11:47:04
Gerhaard

Zitat von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:41:19die bereits im Bezug der Leistung ist, die Karenzzeit nutzen?

Ottokar
das wäre meine Meinung:
innerhalb des ersten Jahres wenn derjenige Glück hat.
Glaube es aber nicht denn da er im Bezug ist muss er auch um die Angemessenheitskriterien wissen und deswegen auch darauf achten.

Aber ich bin ja eher Laie oder Amateur daher würde mich selber, auch für weitere Hilfestellungen, interessieren ob ich da falsch liege.

Zitat von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:27:41Der Bezug der Leistung dauert schon einige Jahre und wird leider weitergehen.
unter den Voraussetzungen überhaupt nicht. Selbst wenn eine Drittperson die zu teure Whg. anmietet ist die Whg zu teuer.
Einzige Möglichkeit wäre wenn er die Whg zum Mietzins der Angemessenheit an dich weiter vermietet, aber das wäre ein schlechtes Geschäft wenn er dann jährlich im uU vierstelligen Bereich draufzahlt.

Nach einer Unterbrechung von drei Jahren bekommt die Kulanz wieder Tragkraft.
Vermutlich ist diese Regelung dann aber schon wieder abgeschafft galt diese doch nur während Corona
und wurde mit Einführung BG übernommen damit die Ukrainer genug Wohnraum zur Verfügung hatten.
Immerhin scheinen "diedaoben" zu wissen das die Angemessenheitskriterien zu gering gehalten sind und dem Markt nicht entsprechen.

MfG FN