Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung

Begonnen von Gerhaard, Heute um 11:27:22

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Gerhaard

Hallo:
FROHE OSTERN!

Ich habe heute eine sehr wichtige Frage: es geht um eine neue Wohnung, der Vermieter kann keinen Mietvertrag anbieten und er stellt die Miete in Rechnung. Er schreibt, dass das Jobcenter damit ein Problem hätte, stimmt das??? Würde eine Genehmigung der Übernahme an diesen 2 Sachen scheitern???
Hier die Nachricht des Vermieters:
,,""""""ich kann Ihnen für die Wohnung keinen Mietvertrag schreiben und auch keine Nebenkostenabrechnung machen, da es sich um eine Ferienwohnung handelt, für die Sie jeden Monat eine Rechnung bekommen würden und damit hat das Amt ein Problem, soweit ich weiss. ,,"""""

der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?
Danke

Rotti

soweit ich weiß ist jede Wohnung zulässig auch ein Wohnwagen du musst dann eben eine Vermieterbescheinigung beim JC einreichen wo dann deine Miete pauschal steht.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Gerhaard

Zitat von: Rotti am Heute um 11:45:45soweit ich weiß ist jede Wohnung zulässig auch ein Wohnwagen du musst dann eben eine Vermieterbescheinigung beim JC einreichen wo dann deine Miete pauschal steht.
Hallo an die Experten hier: Stimmt das?
ist Ottokar online?

Sheherazade

Zitat von: Gerhaard am Heute um 11:27:22der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?

Das größte Problem wird wohl sein, dass du dich in dieser Wohnung nicht mit Hautpwohnsitz anmelden kannst. Deshalb kann dir der Vermieter auch keinen Mietvertrag im üblichen Sinne schreiben.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerhaard

Zitat von: Sheherazade am Heute um 12:15:00
Zitat von: Gerhaard am Heute um 11:27:22der 3. Fakt ist, dass es eine Ferienwohnung ist, wird auch das neben den beiden anderen Gründen zum Problem?

Das größte Problem wird wohl sein, dass du dich in dieser Wohnung nicht mit Hautpwohnsitz anmelden kannst. Deshalb kann dir der Vermieter auch keinen Mietvertrag im üblichen Sinne schreiben.
Ja, stimmt.
Gibt es Gründe, zum Beispiel med. Gründe, dass man von Leuten, die angreifen, bei einer Meldung gefunden werden kann und daher auf die Anmeldung der Wohnung verzichtet wird und das Jobcenter das auch so akzeptiert.
Anderseits, wenn ein Wohnwagen Ok ist, wieso nicht eine Ferienwohnung?

Rotti

ist die überhaupt angemessen die Ferienwohnung man kann nicht einfach in eine überteuerte Wohnung ziehen.
Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage ermöglichen, in ihrem Zuhause bleiben zu können.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Gerhaard

Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder

Rotti

Zitat von: Gerhaard am Heute um 12:21:27Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
soweit ich weiß nur der Bürgergeldbonus von 75€ für Weiterbildungen
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

Gerhaard

Zitat von: Rotti am Heute um 12:28:22
Zitat von: Gerhaard am Heute um 12:21:27Jetzt ohne von den eigentlichen Fragen abzulenken, die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
soweit ich weiß nur der Bürgergeldbonus von 75€ für Weiterbildungen
Danke für Ihre Antworten. Jetzt lassen wir andere Leute hier etwas sagen.
Frohe Ostern.

Sheherazade

Zitat von: Gerhaard am Heute um 12:18:25Gibt es Gründe, zum Beispiel med. Gründe, dass man von Leuten, die angreifen, bei einer Meldung gefunden werden kann und daher auf die Anmeldung der Wohnung verzichtet wird und das Jobcenter das auch so akzeptiert.

Wüsste ich nicht, ich denke eher nicht. So richtige Nachweise, dass du bedroht, verfolgt und in Gefahr bist, wirst du ja wohl nicht haben, nehme ich an.

Zitat von: Gerhaard am Heute um 12:18:25Anderseits, wenn ein Wohnwagen Ok ist, wieso nicht eine Ferienwohnung?

Weil man sich meistens als Hauptwohnsitz bei einem Wohnwagen mit festem Stellplatz anmelden kann.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerhaard

Zitat von: Sheherazade am Heute um 13:38:45Wüsste ich nicht, ich denke eher nicht. So richtige Nachweise, dass du bedroht, verfolgt und in Gefahr bist, wirst du ja wohl nicht haben, nehme ich an.

Medizinische Gutachten?

Danke.

Sheherazade

Zitat von: Gerhaard am Heute um 13:50:50Medizinische Gutachten?

Die belegen in der Regel nur eine körperliche oder seelische Erkrankung, keine Bedrohungslage von anderen Personen. Zeugenschutz wirst du ja nicht meinen, nehme ich an. Ansonsten kannst du bestenfalls auf einen Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinarbeiten, aber an- bzw. ummelden musst du dich auf jeden Fall.

Zitat§ 51 Auskunftssperren
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
    soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
    in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Bundesmeldegesetz
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerhaard

Zitat von: Sheherazade am Heute um 14:02:34
Zitat von: Gerhaard am Heute um 13:50:50Medizinische Gutachten?

Die belegen in der Regel nur eine körperliche oder seelische Erkrankung, keine Bedrohungslage von anderen Personen. Zeugenschutz wirst du ja nicht meinen, nehme ich an. Ansonsten kannst du bestenfalls auf einen Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinarbeiten, aber an- bzw. ummelden musst du dich auf jeden Fall.

Zitat§ 51 Auskunftssperren
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
    soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
    in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Bundesmeldegesetz
 
Dankeschön.
Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade

Sheherazade

Zitat von: Gerhaard am Heute um 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade

Inwiefern möglich, möglich ohne Anmeldung oder möglich durch deinen Vermieter oder möglich für das Jobcenter? Wo hast du das gelesen?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gerhaard

Zitat von: Sheherazade am Heute um 14:17:30
Zitat von: Gerhaard am Heute um 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich, wenn es eine Bleibezeit unter einem Jahr ist, las ich gerade

Inwiefern möglich, möglich ohne Anmeldung oder möglich durch deinen Vermieter oder möglich für das Jobcenter? Wo hast du das gelesen?
 
Hier:
https://www.justanswer.de/anwalt/mz5nv-darf-ich-eine-ferienwohnung-dauerhaft-langfristig.html
Was weißt du wegen Anmeldung?