LSG Schleswig-Holstein: Umzugsgrund Voraussetzungen

Begonnen von oldhoefi, 08. September 2016, 15:12:24

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oldhoefi

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht zur ,,Erforderlichkeit" eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu den Voraussetzungen eines Umzugsgrundes geäußert und ausgeführt:

,,Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln, Mängeln am Mietobjekt bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, aber auch bei sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft, wegen einer Trennung oder auch zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 186 m.w.N.)."

weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2016/08/21/sh-lsg-zu-erforderlichkeit-eines-umzuges-nach-%c2%a7-22-abs-4-satz-2-sgb-ii/

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2016 - AZ: L 6 AS 113/16 B ER

Volltext direkt --> https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2016/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-beschluss-vom-17-08-2016-l-6-as-113-16-b-er.pdf

Meck

LSG Schleswig: Mutter muss nicht mehr mit Sohn zusammenwohnen.

Eine Hartz-IV-Bezieherin muss bei der geplanten Heirat ihres erwachsenen Sohnes nicht weiter in der gemeinsam bewohnten Wohnung leben. Das Jobcenter ist dann vielmehr verpflichtet, der Mutter den Umzug in eine, wenn auch teurere, aber noch angemessene neue Unterkunft zu genehmigen, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) in Schleswig vom 17. August 2016 (Az.: L 6 AS 113/16 B ER).


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-behoerde-muss-bei-heirat-umzug-gestatten.php
LG Meck :bye: