Bei Vielen ist diese Entkräftung der Vermutung der HHG auch problemlos, da die anderen Verwandten nicht über das Einkommen oder Vermögen verfügen, so das eine HHG vorliegen könnte.
Das muss aber erstmal geschehen(Widerlegung der HHG) alles und das JC kann, wie gesagt, nach:
60 Abs. 1 SGB II " Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."
@draco: Du hast ja vorher geschrieben: Wenn man über 25 ist, bildet man seine eigene Bedarfsgemeinschaft und daher ist die Anfrage nach dem Einkommen der übrigen Bewohner, egal in welchem Verwandtschaftsverhältnis man zueinander steht, vollkommen egal.
Es ist eben nicht egal, solange die Sache mit der HHG nicht geklärt ist und die TE fragte ja, ob das JC Nachweise über Einkommen usw fordern darf... ja dürfen die bei der Unterstellung der HHG und ob ein einfaches Schreiben, dass man seine Tochter nicht mehr unterstützt in diesem Fall reicht für die Entkräftung der Unterstellung der HHG seitens des JC, wird sich zeigen.