BSG: Keine Anrechng von Gutscheinwerten bei alleiniger Aufhebg Sanktionsbescheid

Begonnen von oldhoefi, 05. September 2018, 23:09:08

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oldhoefi

Keine Anrechnung von Gutscheinwerten auf Leistungsnachzahlung nach alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheids

Ausgabe von Gutscheinen als Sachleistung stellt eigenständigen Verwaltungsakt dar

Erhält ein ALG II Empfänger aufgrund eines Sanktionsbescheides keine Regelleistung mehr, dafür aber Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen, so wird der Wert der Gutscheine bei alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheides nicht auf die Leistungsnachzahlung angerechnet. Die Ausgabe der Gutscheine stellt als Sachleistungen ein eigenständiger Verwaltungsakt dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

weiterlesen --> https://mobil.kostenlose-urteile.de/BSG_B-4-AS-3416-R_BSG-Keine-Anrechnung-von-Gutscheinwerten-auf-Leistungsnachzahlung-nach-alleiniger-Aufhebung-des-Sanktionsbescheids.news26391.htm

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017 – B 4 AS 34/16 R

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197174

Meph1977

Wenn ich das jetzt richtig verstehe müsste dann der Bewilligungsbescheid für die Gutscheine für die Vergangenheit aufgehoben werden damit eine Anrechnung erfolgen darf? Geht das Überhaupt diesen Bescheid für die Vergangenheit aufzuheben?
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.