Andrea61, lass dich nicht aufs Glatteis führen!
Der von @Seepferdchen verlinkte Artikel stammt aus dem Jahre 2011 und bezieht sich auf die Neufassung des § 7 Abs. 4a SGB II, die aber wegen der Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 SGB II noch
nicht in Kraft ist! (Hatte sich 2011 wohl auch RA Helge Hildebrandt nicht träumen lassen, dass das BMAS auch nach Jahren noch nicht aus der Hocke gekommen ist.)
Nach wie vor geltende Rechtslage § 7 Abs. 4a aF iVm § 77 Abs. 1 SGB II:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
Zusammenfassend gilt, dass folgende Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II weder eine Genehmigung für ihre Ortsabwesenheit beim Jobcenter einholen müssen noch zeitlichen Beschränkungen (3 Wochen im Jahr) unterliegen
Nach derzeitiger Rechtslage ist das schlicht und ergreifend falsch!
Mit Einführung der Verordnungsermächtigung in § 13 Absatz 3 und Erlass einer Rechtsverordnung entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Oktober 1997 (BT-Drs 17/3404, S. 92).
Von dieser Verordnungermächtigung hat das BMAS bis heute keinen Gebrauch gemacht, so dass sich die Rechtslage nach dem 31.03.2011 nicht geändert hat.
Nach wie vor gilt: "Leistungen nach diesem Buch" erhalten nicht nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Ebenso gelten nach wie vor die Regelungen der Erreichbarkeitsanordnung.
Ich kann dir nur dringend empfehlen, die vorherige Zustimmung zur sog. Ortsabwesenheit einzuholen, die dir in der Regel nicht versagt wird.