Nee, DU verstehst Sinn und Zweck des SGB II nicht; insbesondere nicht die Systematik des Gesetzes!!!
"B. Auslegung der Norm
I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm
Absatz 1 beschreibt die vom Regelbedarf umfassten Bedarfe, dient so der Abgrenzung zu den übrigen Leistungen und bestimmt, dass der Regelbedarf als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt wird. Die Eigenverantwortlichkeit des Leistungsberechtigten für die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen wird betont.
Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 enthalten die Regelbedarfe für die unterschiedlichen Leistungsberechtigten. Die Bemessung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für die verschiedenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und deren Anpassung ergibt sich seit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 – Regelbedarfsermittlungsgesetz 201734 (Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017) aus § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 SGB XII" (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 (Stand: 02.07.2020), Rn. 24, 25)
"II. Normzweck
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also auch die Regelbedarfe, sollen den erwerbsfähigen Leistungsberechtigen und deren Familien die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen die verfassungsrechtlichen Ansprüche erfüllt werden, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 zum „Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) entwickelt hat. Dabei werden von der „Abgeltungswirkung“ der pauschalierten Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II alle laufenden und die „unregelmäßig anfallenden“ (§ 20 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 SGB II) Bedarfe erfasst, soweit nicht ausdrücklich weitere Leistungen vorgesehen sind." (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 (Stand: 02.07.2020), Rn. 26)