Benötige kurzfrist Formulierungshilfe Stellungnahme Klage Sozialgericht

Begonnen von mystik-1, 01. September 2021, 12:29:04

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mystik-1

Hallo,

mein Widerspruch wurde als unzulässig verworfen, Kosten nicht erstattet, Widerspruch inhaltlich nicht geprüft.

Klage wurde eingereicht, JC hat geantwortet die Klage abzuweisen, da automatisch der Widerspruch in einen Ü-Antrag umgewandelt wurde.

Damit bin ich natürlich nicht einverstanden,  da es den ganzen außergerichtlichen Prozess: Ü-Antrag, neuer Widerspruch, Klage verlängert; die Widerspruchskosten nicht erstattet werden und die Begründung der Unzulässigkeit von mir angegriffen worden.

Ich benötige in diesem Fall dringend eine gute Formulierungshilfe.


Der Widerspruch wurde als unzulässig verworfen, weil der Beklagte behauptet die Widerspruchsfrist sei abgelaufen und beruft sich dabei auf die Zugangsfiktion.
In meinem Widerspruch gab ich das Zustelldatum an. Meine Adresse gibt es zweimal, Fehlzustellungen gab es schon häufig und können nachgewiesen werden. Das JC beruft sich dennoch auf die Zustellfiktion.

Das JC hat auf meinen Widerspruch erst reagiert nachdem ich verzweifelt einen RA um Mithilfe gebeten habe. (Jetzt werden einige User seufzen und das berechtigt  :sad:).
Sachstandsanfragen an das JC und wöchentlich den RA angerufen, ob er schon was getan hat. Nein, hatte er nicht, er war beschäftigt, privater Umzug und bat um Verständnis. 
Da ich erfahrungsgemäß keine Chance gegen diese SB im JC habe, musste ich in den sauren Apfel beißen,  denn ein neuer Anwalt übernimmt von anderen RÄ ungerne Sachen.
Der Anwalt hat dann nach 5 Monaten eine Untätigkeitsklage angekündigt, seine eigene Frist aber einfach verstreichen lassen.


Und nun lese ich in der Stellungnahme des Beklagten, man hätte erst jetzt Kenntnis von meinem Widerspruch.
Ich habe Überprüfungsanträge, Sachstandsanfragen, Widersprüche mit Fax verschickt.
Qualifizierte Faxzustellprotokolle als Nachweis
Der Beklagte hat als Argument "Unkenntnis " vorgetragen
Der Beklagte beruft sich auf die ZustellFIKTION, ein einfacher Brief

Das ist ein Ungleichgewicht.  Ich kann mir keinen Gerichtsvollzieher leisten, dessen Zustellung vor Gericht einzig glaubhaft wäre.


Bevor der Tipp kommt, der RA war leider schneller als ich
Nachdem ich feststellte, dass der RA nicht nur sehr langsam arbeitet sondern auch einfach viele meiner Punkte gar nicht an den Beklagten weiterleitet (was im Übrigen in allen Ablehnung vom JC als negativ ausgelegt wurde), bat ich um Stellungnahme.
Die kam vom RA: Niederlegung des Mandats

Als wäre das noch nicht genug, kam das per Post vom RA, mit Unterlagen des Gerichts und seinem Hinweis, dass die Frist diesen Freitag endet  :sad:
Vermerkt auf den Gerichtsunterlagen, der RA hatte 3 Wochen Kenntnis das eine Stellungnahme erbeten wird.

Schwanke zwischen Wut und Verzweiflung. Da schickt er mir ernsthaft erst kurz vor Fristende Unterlagen, die lange bei ihm rumlagen.
Unmöglich für mich, in 3 Tagen was Gutes an das Gericht zu tippen.




Gast50147

Wenn bereits eine Klage eingereicht wurde ist ein Überprüfungsantrag nicht möglich. Dann wird über den Widerspruchsbescheid vor dem SG entschieden.
Anders natürlich wenn das JC einen Überprüfungsantrag avisiert.

Hebe den Briefumschlag des RA auf der kann noch wichtig werden.
Ich sehe auf die Schnelle 2 Möglichkeiten:
Kopiere ihn und sende ihn mit einem Antrag auf Fristverlängerung von 2 Wochen an das SG. Die Verlängerung wird in dem Fall genehmigt.

Es schadet aber auch nicht, wenn du vorab die Geschäftsstelle des SG anrufst und vorab !! mündlich den Sachverhalt darlegst.

Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 12:29:04Klage wurde eingereicht, JC hat geantwortet die Klage abzuweisen, da automatisch der Widerspruch in einen Ü-Antrag umgewandelt wurde.
Du kannst auch das Ruhen des Verfahrens beantragen mit Hinweis auf den kommenden Überprüfungsbescheid. Wird in dem Fall auch genehmigt und bringt dir keinen Nachteil.

Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 12:29:04Zugangsfiktion.
Du bist beweispflichtig über den Briefzugang beim JC. Die Zugangsfiktion ist bereits von der Rechtsprechung geregelt.

Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 12:29:04Der Anwalt hat dann nach 5 Monaten eine Untätigkeitsklage angekündigt, seine eigene Frist aber einfach verstreichen lassen.
Damit haftet er für materiell-rechtliche Schäden. = Anwaltshaftung aber nur wenn du den Rechtsstreit ohne Fehler des RA gewonnen hättest. = Haftungsursache

Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 12:29:04Qualifizierte Faxzustellprotokolle als Nachweis
Qualifizierte Sendeberichte haben Beweiskraft ab passieren der Fax-Schnittstelle.

Ich empfehle heute noch per Fax - vorab telefonisch - einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen, weil ein Überprüfungsantrag vom JC avisiert wurde.
Vielleicht klärt sich das ganze ja problemlos damit.

Falls nicht, lässt du das ruhende Verfahren wieder aufleben. Dafür genügt kurze Mitteilung an das Gericht.

Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 12:29:04die Widerspruchskosten nicht erstattet werden und die Begründung der Unzulässigkeit von mir angegriffen worden.
Hierzu muss man die Begründung und deinen Angriff kennen zu einer korrekten Stellungnahme.





mystik-1

@ Harry


Ich habe Überprüfungsanträge ( Anfang 2020) für bereits bestandskäftige Zeiträume eingereicht.

Später einen Widerspruch August 2020 gegen einen neuen Leistungsbescheid, wegen Anrechnung fiktiven EK. Und um diesen geht es.

Diesen Widerspruch August 2020  hat das JC (Mitte 2021!!!) als unzulässig verworfen mit der Begründung ICH sei beweispflichtig, dass der Bescheid zu spät bei MIR zugestellt wurde. Das JC sieht die Zugangsfiktion und meint die Widerspruchsfrist sei abgelaufen, deshalb Widerspruch unzulässig. Gleichzeitig habe man den Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet.

Dagegen richtete sich die Klage den Widerspruchsbescheid aufzuheben, da im Zweifel die Behörde den Zugang des einfachen Briefes nachweisen muss.
Ebenfalls wurde beantragt den Beklagten zu verurteilen die Leistungen wegen Anrechnung fiktiven EKs nachzuzahlen/auszuzahlen.

Die Klage hat der RA verfasst.

In der Stellungnahme hat die Beklagtenvertretung (das macht sie immer) diverse Dinge  (ältere Überprüfungsanträge etc.) vermischt und meint, mit einem Überprüfungsantrag sei ich nicht beschwert.

Doch, finde ich. Der Widerspruch hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.  Denn aus meiner Sicht kann es nicht sein, dass meine eigens verschickten Faxe Null Beweiskraft hätten und das JC behaupten darf, ihr Schreiben sei ohne Nachweis bei mir angekommen. Und deshalb sei die Widerspruchsfrist abgelaufen.

Der Beklagte teilt mit, in Allegro steht Betrag X als EK seit 2017, das läuft automatisch weiter und sei so richtig.

(Dem Gegenüber stehen meine Schreiben mit Kontoauszügen verschickt per Fax 2019 und Ü-Antrag Anfang 2020, Widerspruch August 2020, Sachstandsanfragen, dass eben dieses EK gar nicht fließt).

Im Übrigen kam jetzt auch der umgewandelte Ü-Antrag Bescheid. Zumindest denke ich, dass auch dieser damit umfasst Natürlich abgelehnt.  Dabei hat die Widerspruchsstelle alle meine Ü-Anträge zeitlich zusammengefasst. Ist das so überhaupt richtig?
Zeitraum Januar 2019 bis Juli 2022 abgelehnt, mit der Begründung ich hätte keine Kontoauszüge eingereicht, selbst 2019 lägen keine vor und deshalb nicht nachgewiesen, dass das EK nicht vorhanden ist.
- Seltsam, wie legt man Kontoauszüge für die Zukunft vor?
- Seltsam, es wurden gar keine Kontoauszüge angefordert.
- Auch seltsam,  die Beklagtenvertretung schrieb in anderer Sache an das Sozialgericht  Ende 2019/ Anfang 2020 ich sei meiner Mitwirkungspflichten nachgekommen (6 Monate Kontoauszüge wurden angefordert 2019).
Jetzt heißt es, es lägen gar keine vor.


Ich habe das geahnt und ich behaupte, dass das JC hier ganz bewusst Leistungen nicht auszahlen will!

Es liegt kein Versagens- oder Entziehungsbescheid vor
In dem Leistungsbescheid, um den es in der Klage geht, steht kein Grund drin, warum hier fiktiv EK angerechnet würde.



In der Stellungnahme teilt der  Beklagte mit, er sei verwundert, warum ich behaupte, dass das Geld ( fiktive EK) nicht fließt . Man wüsste davon nichts.

Hier wird es spannend.
Denn neben der Tatsache, dass der  Beklagte behauptet kein einziges Fax von mir erhalten zu haben:
- Widerspruch unzulässig wegen Überschreitung Widerspruchsfrist vermeintliche Zugangsfiktion wurde bearbeitet von Person X
- Beklagtenvertretung  ist Person X

- mir liegt endlich eine Kopie des Beschlusses des Familiengerichts vor, dass der Beklagte führte. Dort steht "nicht leistungsfähig"  und es steht drin, wer das Jobcenter rechtlich vertreten hat und persönlich in der Verhandlung anwesend war: Person X

Der Beschluss wurde erstellt, bevor mein Leistungsbescheid erstellt wurde. Spätestens nach diesem Beschluss hätte der Beklagte die Zahlen aus Allegro löschen müssen.
Haben sie nicht, sie behaupten nach wie vor, dass das EK fließt.

Die Beklagtenvertretung will mir die Leistungen nicht gewähren. Die Beklagtenvertretung behauptet vorm SG überrascht zu sein  von meinem Widerspruch und meiner Behauptung, dass das Geld nicht fliesst. Und das obwohl sie persönlich im familiengerichtlichen Verfahren tätig war.



Und jetzt stehe ich hier und will nicht, dass die Klage abgewiesen wird.  :sad: ich möchte, dass der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, weil die Frist nicht verstrichen war.

Ich kenne mich mit diesen Feinheiten nicht aus, ob die Umwandlung in einen Ü-Antrag im Widerspruchsbescheid nun zur Klageabweisung führt.
In einer anderen Klage hatte ich fristwahrend selber das SG bemüht. Was ich in der Sache nicht wusste, ich hätte gleichzeitig zu einem Eilantrag eine Leistungsklage machen müssen.
Ich will  nicht,  dass mir ohne anwaltliche Vertreten jetzt Formfehler passieren

Gast50147

Ob du da alleine ohne RA noch durchsteigst?
Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 13:48:06Diesen Widerspruch August 2020  hat das JC (Mitte 2021!!!) als unzulässig verworfen mit der Begründung ICH sei beweispflichtig, dass der Bescheid zu spät bei MIR zugestellt wurde.
Spätestens im Nov./Dez. 2020 hätte eine Untätigkeitsklage rausgehen müssen.
Für den Zugang des JC-Schreibens bei dir ist das JC beweispflichtig. Die Rechtsquellen kann ich dir raus suchen.
Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 13:48:06(das macht sie immer) diverse Dinge  (ältere Überprüfungsanträge etc.) vermischt
Das dient nur der Verwässerung der aktuellen Klagesituation.
Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 13:48:06Im Übrigen kam jetzt auch der umgewandelte Ü-Antrag Bescheid. Zumindest denke ich, dass auch dieser damit umfasst Natürlich abgelehnt.
WIDERSPRUCH EINLEGEN, diesmal per Einschreiben. Über DHL-Tracking hast du mit der Sendenummer den Beweis dass der Widerspruch angekommen ist.
Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 13:48:06Seltsam, wie legt man Kontoauszüge für die Zukunft vor?


Das ist ein Tippfehler und soll sicher 2020 heißen.
Das mehrfache Bestreiten des JC Post nicht erhalten zu haben wirkt auch vor dem SG unglaubwürdig.
Zitat von: mystik-1 am 01. September 2021, 13:48:06
Und jetzt stehe ich hier und will nicht, dass die Klage abgewiesen wird.   ich möchte, dass der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, weil die Frist nicht verstrichen war.
Das SG hat bei dir doch angefragt ob die Klage weiter verfolgt wird.
Also schreibe denen ja und beantrage einen Termin zur Hauptverhandlung.

Ich rate dir einen auf das Sozialrecht spezialisierten RA zu beauftragen.
Alleine wirst du m.E. vor Gericht nicht durchkommen.

Du hast einen Rechtsanspruch auf die Leistung des JC.
Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 4 die richtige Klageart.
Bei belastenden Verwaltungsakten mir Dauerwirkung ist eine Änderung von Sach- und Rechtslage bei beiden Klagearten vom SG zu berücksichtigen



mystik-1

@Harry, ich war im Dezember beim RA in diesem Fall. Erstmals tätig wurde er Monate später...

Der RA hatte die entsprechenden Quellen dem JC mitgeteilt. Dies hat das JC ignoriert und bleibt im Widerspruchsbescheid dabei, " die Widerspruchsführerin wurde aufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass der Bescheid verspätet zugestellt wurde. Ein solcher Nachweis sei nicht eingereicht worden.

(In der Klageschrift wurde noch einmal  auf die Beweispflicht der Behörde hingewiesen. )


Nein, da steht tatsächlich bis Juli 2022 und wird so gemeint sein. Denn sie bezieht sich explizit auf meinen "Ü-Antrag von Anfang 2020". Sie wird sich nicht im Jahr und Monat verschrieben haben.
Zudem macht sie das häufig.
Wenn ich Widersprüche einlege, dann erlässt sie einen Bescheid, nimmt in diesem Bescheid Bezug auf alle offenen Widersprüche und lehnt dann die restlichen Widersprüche ab mit der Begründung, die Sachen seien ja längst geklärt und lehnt natürlich Kostenübernahme ab.
Da es hier um Anwaltskosten geht/ging, war das der bisher einzige Fall, bei dem der Antwalt zackig und hartnäckig zwecks Kostenerstattung vor Gericht vorging. Die SB vermischte alles, der Richter verlor irgendwann selbst den Überblick.

Taktik zu Lasten des LE

Einschreiben hat den Nachteil "leider war nur 1 Seite drin", deshalb verschicke ich seitdem alles mit simplefax.

Ich weiß, dass ich bei so einem JC ohne Anwalt chancenlos bin. Nur wo findet man einen Anwalt, der bereit ist das zu übernehmen. Er muss ja auch evtl.Fehler des ersten Anwalts korrigieren.


§54 steht wörtlich so nicht in der Klage drin.

Beantragt:
1. Leistungsbescheid  und Widerspruchsbescheid aufzuheben
2. Den Beklagten zu verurteilen die Leistung ohne fiktiver Anrechnung für diesen Zeitraum neu zu berechnen
3. Beklagte zu verurteilen Kosten der Klage und Widerspruchsverfahren zu tragen


Ist da dort drin? Das schrieb der Ex-RA.

Gast50147

Ja ist drin. Der § bezeichnet nur die richtige Klageart.
Bis zum Termin vor dem SG kann es bis zu 1 Jahr Wartezeit kommen.
Eine EA kann zwar zu jedem Zeitpunkt - also auch wenn Klage bereits eingereicht ist -
erfolgen, denke mir aber dass der Anordnungsgrund, das ist die zwingend erforderliche Notlage die eintreten muss, fehlt.

mystik-1

Zitat von: Gast50147 am 01. September 2021, 16:28:31
Ja

Das beruhigt mich.



Leider wurde immer beim SG argumentiert,  dass die RS für alle mindestens 30% bedeuten muss.
Deshalb blieb mir nur Widerspruch,  Überprüfung...und die SB zieht es ewig in die Länge oder ist untätig.
Es hat was von einer Sanktion, aber gegen eine Sanktion kann man leichter angehen

mystik-1

Das SG teilte mir heute vormittag auf telefonische Nachfrage mit, dass die Anfrage "ob ich die Klage ohne RA fortfahren will ... antworten bis"  als neue Frist gilt.


Gast50147

Das ist deine Entscheidung. Wenn du selber genug Geld hast oder PKH bekommst würde ich bei der Komplexität in jedem Fall einen Spezialisten mitnehmen

mystik-1

Zitat von: Gast50147 am 02. September 2021, 14:47:31
Das ist deine Entscheidung. Wenn du selber genug Geld hast oder PKH bekommst würde ich bei der Komplexität in jedem Fall einen Spezialisten mitnehmen

Hatte nur angefragt, welche Frist nun gilt oder ich Fristverlängerung beantragen muss, da mir der RA die Unterlagen erst jetzt kurz vor Fristende zugeschickt hat mit der Info, er habe das Mandat nicht mehr.

- Die ursprüngliche Frist vom Gericht wegen der Stellungnahme bis morgen? Oder gilt nun die Frist zu antworten, ob ich weitermachen will ?

Sie sagte am Telefon,  der neue Brief des Gerichts sei maßgeblich. Der, ob ich die Klage wegen Mandatsniederlegung fortführen möchte. Dazu erwartet das Gericht eine Rückmeldung bis Oktober.

Ohne RA will ich auf keinen Fall antreten.  Wollte aber nur wissen, ob ich eine Fristverlängerung beantragen kann/darf/muss. Für mich als Laie ist das nicht klar.
Hoffe die telefonische Auskunft war richtig.

Gast50147


mousekiller

Beantrage auf Grund der Mandatsbeendigung Fristverlängerung. Dann hast du einen triftigen Grund vorgebracht. 4 Wochen sind bei sowas angemessen und du hast sogar Luft für die Suche nach einem neuen Anwalt.

Hast du Prozesskostenhilfe beantragt? Wenn nein, dann kannst du das durch den neuen Anwalt erledigen lassen. Oder du führst den Prozess selbst.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Gast50787

Man muss aber den alten Anwalt wegen seiner Untätigkeit rügen. Das ist wichtig.
Der stellt dir ja eine Rechnung nachdem damals noch keine PKH genehmigt war.
Vorerst nichts zahlen wenn Rechnung kommt.

mystik-1

@mousekiller PKH Anträge musste ich ausfüllen. In der Klage fehlt, dieses mal aber der Punkt, dass beantragen wird PKH zu bewilligen. Das stand sonst immer drin.

@Alibaba  RA "kann sich an keine Beratung 12/2020 erinnern, somit nich untätig gewesen."  :schock:  für diesen Beratungstermin hatte ich bei der PK Verhinderungspflege abrechnen müssen.
Mir fehlen einige Unterlagen, auch für diese Klage aktuell

Weiss gar nicht, was mit den Unterlagen beim RA passiert. Vermutlich muss ich Kopien teuer bezahlen?

hko

Zitat von: mystik-1 am 04. September 2021, 12:23:31
Weiss gar nicht, was mit den Unterlagen beim RA passiert. Vermutlich muss ich Kopien teuer bezahlen?
Die Originale  niemals aus der Hand geben. Nur Kopien :teuflisch: Auch bei Rechtsanwälten verschwinden gerne Unterlagen, wie ich aus eigener Erfahrung weiß.

Gruß hko