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Neuer Job, muss ich eine Verzichtserklärung unterschreiben?

Begonnen von Nadine, 28. November 2021, 08:40:53

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crazy

Das JC rafft offensichtlich gar nichts...
Da Du null Euro für Dezember 2021 bekimmen hast, bist Du wohl für das JC keine LE mehr... Daher WBA owohl eine alte Bewilligung bis Feb 22 vorliegt, die nicht aufgehoben wurde...

Da läuft es gewaltig falsch!
Anwalt, SG...

Nadine

Meine Überlegung ist halt, ob ich nicht nur UVG beantragen soll, rückwirkend 1 Monat ginge ja, dann wäre ich, soweit die Rechner stimmen ja eh aus dem Bezug raus. Wäre das nicht der bessere Weg zur Schonung der Nerven?  Aber vielleicht liege ich da auch ganz falsch, ist nur ein Gedankengang nachdem ich die Aufstockungsrechner mal gequält habe.

crazy

Ja, mach das endlich und gleichzeitig Wohngeld und Kinderzuschlag!

Nadine

Das würde bedeuten, keinen Antrag abgeben, stattdessen das andere Alles beantragen oder? Mit dem Gedanken kann mich mittlerweile sehr gut anfreunden, dann bin ich da weg und gut ist.



Heinz-Otto

Meine Meinung zum Thema.
Da du keinen Aufhebungsbescheid vom jetzigen JC bekommen hast, sondern einen noch geltenden Bescheid hast, ist das eine rechtswidrige Einstellung der Zahlungen.
Die müssen längst einen Änderungsbescheid erlassen wegen des rechtzeitig gemeldeten Einkommens.
Daher geht hier nur Eilantrag. Dazu braucht man keinen Anwalt.

Warum du einen WBA stellen musst verstehe ich nicht. Anscheinend habe ich überlesen, bis wann dein aktueller Bescheid geht.
So lange der nicht aufgehoben oder geändert ist, gilt der weiter.
Endet dein BWZ im Febr. könnte ein WBA sinnvoll sein.
Denn das jetzige JC ist so lange zur Weiterzahlung verpflichtet, bis du neue Leistungen erhältst. Egal ob JC oder ob du aus dem SGB II raus fällst. § 38 SGB II ivm § 2 und 102 SGB X. Überzahlungen müssen die Leistungsträger untereinander regeln und nicht über den ELb! Wird meist missachtet.
2 SGB X
Zitat(3) 1Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. 2Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. 3§ 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

Das wird dir dein Anwalt erklären.

Wenn du umziehst in eine neue Zuständigkeit, musst du beim neuen JC, bzw. den dortigen Behörden (WoG) Anträge stellen.
Das würde ich so früh wie möglich machen.
Parallel würde ich trotzdem beim neuen JC einen Neuantrag stellen und dort mitteilen, dass du WoG etc. ebenfalls beantragt hast und die sich abstimmen sollen, bzw. selbst eine Prüfung durchführen sollen. § 12a Vorrangige Leistungen.
So weit ich weiß, müssen die von sich aus berechnen, ob WoG und Kinderzuschlag besser sind. Wo das steht weiß ich gerade nicht.

Das alte JC will anscheinend nur wissen ob du in einen neuen Zuständigkeitsbereich ziehst.
Eine Mietbescheinigung steht denen nicht zu, da das neue JC eine Zusicherung erteilen müsste und eine Zusicherung sowieso keine Voraussetzung ist für einen Umzug.

Fettnäpfchen

Nadine

Die anderen Antworten, ab 16:55:04, habe ich noch nicht gelesen.... vllt. ist alles doppelt beantwortet.

Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 16:55:04Letzten Dienstag habe ich dann die Fristsetzung bis zum 17.12. gesetzt. Einen Termin beim Anwalt habe ich erst Anfang der Woche, leider auch nur einen Telefontermin aber immerhin
Das mit der Fristsetzung war richtig (je nach Formulierung) und da das JC vorab und bis zur Frist nicht geantwortet hat kannst du auch den RA dazu ins Boot holen.

Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 16:55:04Mir geht es darum: Wenn ich eine Weiterbewilligung bis Februar 22 habe (die es schon gabe bevor ich den neuen Job annahm), muss ich jetzt einen kompletten Neuantrag stellen? Ab Dezember, da würde ja der November noch fehlen.
Da du nicht verzichtet hast und das JC sicher auch keine Aufhebungs.-/Einstellungsschreiben geschickt hat ist die Bewilligung bis Feb. 22
Du brauchst keinen Neuantrag sondern der RA soll dem JC bzw. dem SG (das sollte dein RA ja selber wissen) einen entsprechenden Brief schreiben dass die Mist gebaut haben und auf sofortige Auszahlung der dir zustehenden Leistungen Bestehen/klagen.

Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 16:55:04Ich möchte halt alles richtig machen, bin aber was das JC angeht ein mehr als gebranntes Kind aber ich möchte mich auch nicht zum Narren halten lassen von denen.
Ja nachvollziehbar geht mir auch so.
Wenn du mal die Muse hast:
Ratgeber (nicht nur) für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!
Nicht ohne Beistand zur Arge
allein bei der Lektüre merkt man schon mit was für miesen Tricks gearbeitet wird! und worauf man selbst im kleinen achten muss.

So und jetzt mal die anderen Antworten lesen......

MfG
FN

Edit
so gelesen...
Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 19:50:51Mit dem Gedanken kann mich mittlerweile sehr gut anfreunden, dann bin ich da weg und gut ist.
Ich würde mich nicht dermaßen verarsc...n lassen und dann auch noch auf Leistungen verzichten.
SB wird sicherlich gelobt wenn er sooo gute Arbeit macht... wonders wäre er weg vom Fenster.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

@Fettnäpfchen.
Ausgehend davon, dass der aktuelle BWZ im Febr. ausläuft und sie zum 1. März umzieht, kann es aus meiner Sicht evtl. sinnvol sein einen WBA zu stellen.
Grund und meine Gedanken: Um nahtlos Leistungen zu erhalten.
Die Nahtlosigkeit kann ja nur garantiert werden, wenn beim vorherigen Träger Leistungspflicht besteht.
Ohne geltenden Bescheid besteht keine Leistungspflicht und sie ist davon abhängig, dass der/die neue zuständige/n Träger (Wohngeld und Jugendamt weil sie Unterhaltsvorschuss beantragen will?) rechtzeitig zahlen.
Wenn es einen Kinderzuschlag gibt, wäre sogar ein 3. Leistungsträger Arbeitsagentur involviert.

Darum würde ich auch parallel AlG 2 Antrag stellen, da die wohl prüfen, ob sie mit WoG KiZuschlag etc. aus den Leistungen raus fällt. Bis dahin wäre auch das JC zuständig und müsste erst mal leisten.
Das erscheint mir sicherer, um Zahlungsunterbrechung zu vermeiden.
Sie wird dann eh aufgefordert WoG zu beantragen. Hat sie das schon, oder liegt der Bescheid über WoG schon da, um so besser.

Verstehst du worauf ich hinaus möchte? Lieber doppelt und dreifach beantragen und schauen, wer schneller ist.
Ablehnen können und werden die dann sowieso und wie die das Verrechnen, ist dann denen ihr Problem. Wegen 102 SGB X.
Wer gegen wen bevorrechtigt ist, sollen die abklären, das kann nicht Aufgabe des eLb sein.
Notfalls ich zahle halt zu viel erhaltenes zurück.
Nach einem Umzug lieber zu viel auf dem Konto, als zu wenig.




Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Kann sein
Kann auch sein dass das JC das liegen lässt weil es noch über zwei Monate bis Ende Feb. sind
Fakt ist das die TE keine Leistungen bekommt trotzdem nachzahlen soll und das alles andere als rechtskonform abläuft.

Eigtl. Fachaufsichtsbeschwerde dazu KRM und obendrauf Datenschutzbeauftragter zu dem dass das SG eh aufgefordert werden sollte.

Wahrscheinlich wird sie auch wegen dem Umzug verarsch.. aber das interessiert sie nicht so wie
Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 19:50:51Das würde bedeuten, keinen Antrag abgeben, stattdessen das andere Alles beantragen oder? Mit dem Gedanken kann mich mittlerweile sehr gut anfreunden, dann bin ich da weg und gut ist.
es den Eindruck macht.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Dezember 2021, 16:28:11
Heinz-Otto

Kann sein
Kann auch sein dass das JC das liegen lässt weil es noch über zwei Monate bis Ende Feb. sind

Darum habe ich als erster auf das Eingangsposting vom 28.11 mit #39 am 14.12, als ich den Thread erstmals gelesen habe geantwortet, dass hier dringend ein Eilantrag fällig ist.

Wenn man EK gemeldet hat und die nicht in die Pötte kommen und Leistungen einfach einstellen, sollte man immer zügig Eilantrag stellen. Spätestens nach 1 Monat, selbst wenn die 2 Monate Zeit haben nach zu zahlen. Immerhin wartet sie seit September auf einen Änderungsbescheid und Leistungen.

ZitatFakt ist das die TE keine Leistungen bekommt trotzdem nachzahlen soll und das alles andere als rechtskonform abläuft.
Dass sie nachzahlen soll habe ich wohl überlesen. Das ist ja doppelt dreist und inkompetent.

ZitatEigtl. Fachaufsichtsbeschwerde dazu KRM und obendrauf Datenschutzbeauftragter zu dem dass das SG eh aufgefordert werden sollte.

Nö. Eilantrag, den Rest kann man sich schenken, Es muss Geld fließen. Nach meinen Berechnungen hat sie (ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende, den ich vergessen hatte)  ca. 260 € Anspruch. Steht irgend wo weiter vorne. Jedenfalls hat sie noch Anspruch, das hatte auch @crazy so ausgerechnet.

ZitatWahrscheinlich wird sie auch wegen dem Umzug verarsch.. aber das interessiert sie nicht so wie
Zitat von: Nadine am 18. Dezember 2021, 19:50:51Das würde bedeuten, keinen Antrag abgeben, stattdessen das andere Alles beantragen oder? Mit dem Gedanken kann mich mittlerweile sehr gut anfreunden, dann bin ich da weg und gut ist.
es den Eindruck macht.

MfG FN

Dann ist sie selbst "schuld". Tipps, was sie machen kann wurden ihr gegeben. Wie sie sich entscheidet ist ihre Sache. Da geht jeder seine individuellen Wege. Die Einen gehen auf volle Konfrontation, wehren sich gegen alles, Andere reichen auch mal was ein obwohl das JC kein Recht dazu hat und vermieden unnötigen Stress, dem Dritten ist alles zu viel und er verzichtet auf einen Teil seiner Rechte.

Aber sie hat immerhin einen Anwaltstermin. Kurz vor einem Umzug wohl das Beste, den Mist zu delegieren. Dann hat man den Kopf fei.



BigMama

Ich frage mich schon die ganze Zeit, welche Information beim JC angekommen ist, sprich, was hat der/die SB tatsächlich verstanden? Hier läuft so viel nicht richtig, dass ich schon fast der Ansicht bin, da hat jemand beim JC den Sachverhalt nicht richtig verstanden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Zitat von: BigMama am 19. Dezember 2021, 16:58:37
Ich frage mich schon die ganze Zeit, welche Information beim JC angekommen ist, sprich, was hat der/die SB tatsächlich verstanden? Hier läuft so viel nicht richtig, dass ich schon fast der Ansicht bin, da hat jemand beim JC den Sachverhalt nicht richtig verstanden.

Entweder das, oder das ist eine Masche weil sie wissen dass sie im März aus dem Zuständigkeitsbereich zieht und darauf hoffen, sie unternimmt nichts mehr.
Da es viele inkompetente JC gibt und auch viele wissentlich rechtswidrig handelnde JC bleibt es ein Ratespiel.
Eines wäre aus meiner Sicht in beiden Fällen dringend geboten. Rechtsmittel einlegen, damit die merken, dass diese Spielchen nicht mit jedem funktionieren.
Gibt es zu viele berechtigte Klagen gg. ein JC, sind auch die Gerichte irgend wann genervt und verhängen vielleicht mal eine "Strafe" und brummen dem JC die Kosten auf.

Davon machen leider zu wenige SG Gebrauch
https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Heilbronn_S-15-AS-13316_Sozialgericht-legt-Heilbronner-Jobcenter-insgesamt-2000-Euro-Verschuldenskosten-auf.news22900.htm
ZitatSozialgericht legt Heilbronner Jobcenter insgesamt 2.000 Euro Verschuldenskosten auf
Prozessführung des Jobcenters missbräuchlich und im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG


Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte das Jobcenter dazu, der Klägerin die im Widerspruchsverfahren entstandene Anwaltskosten zu erstatten, weil ihr Widerspruch erfolgreich war. Das Jobcenter habe darüber hinaus aber nicht nur die weiteren Anwaltskosten des Klageverfahrens, sondern auch sogenannte Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Die Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich und stehe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein verständiger Prozessbeteiligter hätte die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung erkannt und den Klageanspruch anerkannt. Gleichwohl habe der Vertreter des Jobcenters ohne neue Argumente auf einem Gerichtsurteil beharrt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Arbeitszeit für die Abfassung und Korrektur des Urteils zuzüglich weiterer Gerichtskosten für Schreibdienst und Zustellung sei es daher angemessen, dem Jobcenter Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro aufzuerlegen.



So weit ich weiß, wurde das sogar ein zweites Mal gemacht. Richtig so!
Darum ist es so wichtig, sich gegen diese Willkür zu wehren und den Gerichten evtl. sogar einen Wink in diese Richtung zu geben.
Das sollten aber wohl lieber Anwälte machen?

BigMama

Zitat von: Nadine am 03. Dezember 2021, 19:00:45

Das Schreiben nimmt nur Bezug auf den Monat Oktober und zum Thema Überbezahlung.
Ich werde ihnen am Wochenende schreiben, war mir nicht sicher ob ich da irgendwas beachten muss oder was ich da überhaupt schreiben soll da der Sachverhalt ja klar ist. Ich habe für Oktober Leisung bekommen und am 28. das Gehalt, ich wusste nicht das es die Regelung gibt das wenn das Gehalt im gleichen Monat kommt es zurückbezahlt werden muss. Gut, ist so - ich möchte es in kleinen Raten abstottern, denke das ist mein gutes Recht oder?
Wie hoch ist die Überzahlung? So hoch, wie der komplette Leistungsanspruch im Oktober?
Solltest du das in den drei darauf folgenden Seiten geschrieben haben, dann hab ich es übersehen, sorry. Ich versuche herauszufinden, wo der Fehler liegt und von welchem Sachverhalt das JC ausgeht. Ich kann deren Handlungsweise mit den hier vorliegenden Informationen nicht nachvollziehen. An ein böswilliges Verhalten glaube ich allerdings auch nicht. Ich vermute immer noch, dass an irgendeinem Punkt der Kommunikation zwischen dir und dem JC Informationen verlorengegangen sind oder falsch verstanden wurden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Fettnäpfchen

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 16:51:14
Zitat

   
Zitat von:  Fettnäpfchen
« am: 19. Dezember 2021, 16:28:11 »
Eigtl. Fachaufsichtsbeschwerde dazu KRM und obendrauf Datenschutzbeauftragter zu dem dass das SG eh aufgefordert werden sollte.

Nö. Eilantrag, den Rest kann man sich schenken,
Das wirkt manchmal Wunder, jetzt in dem spez. Fall allerdings nur insofern dass das JC da nicht nur einiges zu tun hat (mit Ausnahme Datenschutz da gibt es massiv Probleme wenn ein AV verschwindet ) sondern dass Vorgesetzte aufmerksam werden und ganz wichtig so renitente eLB die auf Ihr Recht bestehen werden dann gerne mal in Ruhe gelassen mit so einem Vorgehen. Das macht man dann bei denen weiter die sich nicht wehren.

Nadine

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 16:51:14
Aber sie hat immerhin einen Anwaltstermin.
Was hasst du erreicht mit dem Telefontermin?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.