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1/3 von Haus geerbt - und dem JC nicht gemeldet. Was jetzt tun?

Begonnen von Papaya, 09. Januar 2022, 07:26:29

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Papaya

Hallo!

Ich komme mir richtig dumm vor, weil ich gerade festgestellt habe, dass ich gegen meine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Bis zu 5000€ Strafe kann das geben, so habe ich gelesen.

Letztes Jahr im August ist mein Vater gestorben und ich habe zusammen mit meinen beiden Brüdern sein Haus geerbt.
Ich habe dummerweise gedacht, dass das Erbe erst offiziell "unseres" ist, sobald wir den Erbschein haben und auf den warten wir noch. Jetzt habe ich aber gerade nachgelesen, dass das so nicht stimmt und dass ich im Moment seines Todes Erbin geworden bin und dies daher auch schon letztes Jahr im August(!!!) dem JC hätte melden müssen. Dass der (sehr plötzliche) Tod meines Vaters mich durchaus desorientiert hinterlassen hat ist dem JC vermutlich sch*egal...

Scheiße!!! Was mach ich denn jetzt?

Ich bin gerade fleißig auf Jobsuche (war bisher aufstockend selbständig, aber das geht gerade nicht mehr weiter - andere Geschichte) und habe durchaus die Hoffnung, ab Februar eine Anstellung anzufangen... dann wäre ich also eh raus aus dem Bezug Ende diesen Monats - oder spätestens Ende Februar, falls es doch länger dauert etwas zu finden.
Was sind Eure Erfahrungswerte? Soll ich es darauf ankommen lassen, mir jetzt so schnell wie möglich einen Job suchen, um aus dem Leistungsbezug rauszukommen, das Erbe weiterhin unter den Tisch fallen lassen und hoffen damit durchzukommen?
Oder doch nachträglich die Erbschaft melden - und dann??

:wand:

Vielen Dank fürs Lesen und vielleicht auch beantworten...  :weisnich:

Sheherazade

Zitat von: Papaya am 09. Januar 2022, 07:26:29
Letztes Jahr im August ist mein Vater gestorben und ich habe zusammen mit meinen beiden Brüdern sein Haus geerbt.

Werden mit dem Haus (MFH oder EFH?) Mieteinnahmen generiert bzw. ist es derzeit bewohnt von einem oder mehreren von euch?

Zitat von: Papaya am 09. Januar 2022, 07:26:29Was mach ich denn jetzt?
Auf jeden Fall melden.

Zitat von: Papaya am 09. Januar 2022, 07:26:29Oder doch nachträglich die Erbschaft melden - und dann??
Die Folgen hängen u. U. von der Antwort auf meine o.g. Frage ab.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

#2
Noch ist nichts passiert, da dem JC bislang kein Schaden entstanden ist.
Erst mit dem Erbschein erhälst du Zugriff auf das Erbe, das ist der Zeitpunkt, ab dem das JC es berücksichtigen kann.
Der geerbte Hausteil (1/3) zählt ab dann als verwertbares Vermögen, sofern du dort nicht selbst wohnst. Eine Verwertung kann z.B. durch Verkauf oder Vermietung erfolgen.
Für Vermögen gilt zudem seit dem 28.03.2020 (noch bis 31.03.2022, Verlängerung warscheinlich) lt. Ausnahmeklausel in § 67 Abs. 2 SGB II ein Gesamt-Vermögens-Freibetrag von 60.000€.
Solange dein Gesamtvermögen durch den geerbten Hausanteil (und ev. weitere Sachwerte) nicht auf mehr als 60.000€ angewachsen ist, besteht derzeit keine Meldepflicht für Vermögenszuwächse aufgrund der Erbschaft.
Solltest du neben Sachwerten jedoch auch Bargeld geerbt haben, muss dies schnellstmöglich mitgeteilt werden, da geerbtes Bargeld als Einkommen berücksichtigt wird - jedoch erst, wenn es nach Erteilung des Erbscheins und der Erbauseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft verfügbar ist.

Lies dazu bitte auch mal den Ratgeber "Erben als ALG II Empfänger".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jeschik

Wie soll man eine solche Ausnahmeklausel und einen solchen großzügigen Freibetrag nachvollziehen können ?
Wenn man dabei gegenüber stellt, dass bei anderen Leistungsbeziehern eine anrechnung selbst kleiner zweistelliger zahlungeingänge erfolgt, z.b. bonuszahlungen, du weisst worum es geht.  :weisnich:

jens123

Ich denke auch, dass du dich wieder beruhigen kannst, da bisher noch nicht mal Erbschein erteilt wurde. Ohne den geht sowieso nichts.

Falls es soweit sicher ist, dass du Erbe bist, solltest du das aber dem JC mitteilen. Ich würde den Todeszeitpunkt einfach erstmal weglassen, weil der unterm Strich kaum von Bedeutung ist. Ansonsten einfach die Tatsache beschreiben: 1. Vater verstorben, 2. Erbe wurde angetreten/nicht ausgeschlagen, 3. (!) Erbschein wurde noch nicht erteilt.

Mehr als diese Benachrichtigung des JC ist derzeit sowieso nicht möglich. Deine wirtschaftlichen/finanziellen Verhältnisse haben sich ja bisher nicht geändert, da du auf das Erbe bislang keine Zugriff hast.

Papaya

Vielen, vielen Dank für Eure zügigen und fundierten Antworten!!!  :sehrgut:

Es ist ein EFH und mein Drittel auf jeden Fall mehr wert als 60.000€.

Damit ich es sicher richtig verstanden habe:
Ich bin erst Erbin, wenn ich einen Erbschein habe.
Da mein Erbanteil die 60.000 überschreitet ist das Erbe meldepflichtig.
Dem JC jetzt Bescheid geben, sagen, dass mein Vater verstorben ist, ich aber noch nichts geerbt habe weil eben kein Erbschein.
Sobald Erbschein da, falle ich dann aus dem Leistungsbezug. (Das sollte aber eh nicht so schlimm sein, da ich vermutlich ab Februar wieder anfange zu arbeiten.)

Alles richtig so? Dann wär das ja eine riiiiiesen Erleichterung!!

Dann geh ich mal ans Werk und melde das dem JC!  :yes:

Ottokar

Zitat von: Papaya am 11. Januar 2022, 23:36:10Damit ich es sicher richtig verstanden habe:
Ich bin erst Erbin, wenn ich einen Erbschein habe.
Nein.
Erbe wird man von gesetzeswegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Das Erbe kann aber erst berücksichtigt werden, wenn du darüber verfügen kannst.
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jeschik

Zitat von: Ottokar am 09. Januar 2022, 12:01:10Für Vermögen gilt zudem seit dem 28.03.2020 (noch bis 31.03.2022, Verlängerung warscheinlich) lt. Ausnahmeklausel in § 67 Abs. 2 SGB II ein Gesamt-Vermögens-Freibetrag von 60.000€.
Du meinst das läuft bis 31.03.22, wieso steht dann auf der bmas seite folgendes? :
Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2021, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). In diesem Fall müssen gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Die Regelung ist für neuanträge und auch für einen wba geltend oder ?

Ottokar

Der Zeitraum wurde Ende November 2021 von bisher 31.12.2021 auf den 31.03.2022 verlängert.
Ich denke, das BMAS hat das auf seiner Seite noch nicht angepasst.
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MarcAnton

Zitat von: Ottokar am 09. Januar 2022, 12:01:10
Für Vermögen gilt zudem seit dem 28.03.2020 (noch bis 31.03.2022, Verlängerung warscheinlich) lt. Ausnahmeklausel in § 67 Abs. 2 SGB II ein Gesamt-Vermögens-Freibetrag von 60.000€.

Gilt dieser Freibetrag auch wenn man in laufenden Bezug ist?


P.S. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass dieser Vermögens-Freibetrag von 60.000€ dauerhaft im neuen Bürgelgeld übernommen wird. Warum? Weil man gemerkt hat dass die 150€/Lebensjahr einfach realitätsfern für einen 60-65jährigen sind -und das ist garnatiert auch nicht die letzte (Corona-) Krise. Was meint ihr?

Ottokar

Die Nichtberücksichtigung von nicht erheblichem Vermögen ab Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes für die Dauer von 6 Monaten gilt lt. Gesetz für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen.
Sofern dein Bewilligungszeitraum also am bzw. zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 beginnt bzw. begonnen hat, gilt dafür auch dieser "Freibetrag".
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MarcAnton

#12
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2022, 12:44:28
gilt lt. Gesetz für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen.


D.h. dass wer bis zum 31.03.2022 was erbt -hat einfach nur Glück gehabt...?

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2022, 12:44:28
Sofern dein Bewilligungszeitraum also am bzw. zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 beginnt bzw. begonnen hat, gilt dafür auch dieser "Freibetrag".

Und was passiert danach? Ich meine beim nächsten WBA? Muss dann das Erbe angegeben werden und wenn Ja, wird dann rigoros wie vor dieser §67er Regelung gehandhabt?

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2022, 12:44:28
Sofern dein Bewilligungszeitraum also am bzw. zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 beginnt bzw. begonnen hat, gilt dafür auch dieser "Freibetrag".

Also auf die Schnelle gegoogelt ist der Personenkreis der damit gemeint ist wohl ein anderer (also nicht bisherige Hartz4 Empfänger):

"Dies kann alle erwerbstätigen Personen betreffen, ist aber nach Einschätzung des Gesetzgebers insbesondere für Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbständige risikobehaftet. Dies hat sich im Verlauf des Kalenderjahres 2020 immer mehr bestätigt. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld."


https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-67-vereinfachtes-verfahren-fuer-den-zugang-zu-sozialer-sicherung-aus-anlass-der-covid-19-pandemie_idesk_PI13994_HI1452863.html


Ottokar

Der "Personenkreis" ist jeder ALG II Empfänger, denn das SGB II gilt für jeden ALG II Empfänger.
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Fettnäpfchen

Zitat von: MarcAnton am 22. Januar 2022, 13:44:30D.h. dass wer bis zum 31.03.2022 was erbt -hat einfach nur Glück gehabt...?
Wenn während des Bezuges geerbt wird ist das aber kein Vermögen sondern Einkommen. Also auch kein Glück.
Erben als ALG II Empfänger

MfG FN
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