Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Rechtswidrige Weisung der BA zu Leistungskürzungen wegen Meldeversäumnissen

Begonnen von Ottokar, 10. Juli 2022, 11:14:00

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Ottokar

Rechtswidrige Weisung der BA zu Leistungskürzungen wegen Meldeversäumnissen

Das "Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ist eindeutig: die Regierung hat beschlossen, das ab 01.07.2022 nur noch wiederholte Meldepflichtverletzungen zu Leistungskürzungen i.H.v. max. 10% des Regelsatzes führen dürfen.
Sofern also eine erste Meldepflichtverletzung zu einer Leistungskürzung führt, ist diese Kürzung=Sanktion somit klar rechtswidrig.
Ob diese Leistungskürzung vor dem 01.07.2022 ausgesprochen wurde oder danach, ist dabei unerheblich, da das Gesetz dazu nichts regelt.
Trotzdem weist die BA in ihrer aktuellen Weisung zu § 84 SGB II die Mitarbeiter ihrer Jobcenter unter Punkt 2.2.1 an, Zitat:

Bereits beschiedene Minderungen für Zeiträume nach dem 30.06.2022 aus Meldeversäumnissen sind für die Zeit ab dem 01.07.2022 grundsätzlich nicht aufzuheben.

Dabei unterscheidet die BA nicht zwischen erster oder wiederholter Meldepflichtverletzung.
Die BA weist ihre Jobcenter somit direkt an, bereits vor dem 01.07.2022 bestehende oder beschlossene Leistungskürzungen wegen ersten Meldepflichtverletzungen i.H.v. 10% weiter zu vollziehen.
Diese Weisung verstößt klar erkennbar gegen den Willen des Gesetzgebers.
Da die BA in der selben Weisung anordnet, das alle bereits bestehenden Sanktionen wegen Pflichtverstößen nach § 31 SGB II zum 01.07.2022 aufzuheben sind, ist diese davon abweichende Weisung zu Meldepflichtverletzungen erst recht unverständlich.

Bezieher von ALG II oder Sozialgeld, die auch nach dem 30.06.2022 von einer Leistungskürzung wegen einer ersten Meldepflichtverletzung oder einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II betroffen sind, kann man nur raten, unverzüglich bei dem für sie zuständigen Sozialgericht Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen und die sofortige Aussetzung einer solchen Leistungskürzungen zu beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.