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Zuflussprinzip bei Wechsel SGBXII - SGBII

Begonnen von gloegg, 15. Oktober 2022, 08:34:35

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gloegg

Liebe Forumsmitglieder,
eine Bekannte ist von der Zuständigkeit her vom SGBXII in den Bereich des SGBII gewechselt.
Laut Aufhebungsbescheid enden die Leistungen nach SGBXII zum 15.07.2022. Die letzte Auszahlung nach SGBXII erfolgte am 30.06.2022.
Die Bekannte hat zum 01.07.2022 Leistungen nach SGBII beantragt.
Das Jobcenter hat die Zahlung vom 30.06.2022 für Juli 2022 mit der Begründung angerechnet, da der Zweck der Zahlung sei die Leistung bis zum 15.07.2022.
Meine Bekannte ist der Meinung, dass die Zahlung nicht angerechnet werden darf, weil nach dem Zuflussprinzip die Zahlung nicht im Juli erfolgte und sie sich im Juni noch nicht im Leistungsbezug des ALGII befand.
Ich bin der Meinung, dass die Anrechnung zu Recht erfolgte, da der Aufhebungsbescheid zum 15.07.2022 wirksam wurde und ihr Leistungen nach dem SGBII erst ab dem 16.07.2022 zustanden.
Wer hat nun Recht?

Yavanna

Das JC ist im Recht. Bezug von SGB XII und  II schließen sich gegenseitig aus.
Korrekt wäre es, wenn das JC den Bewilligungszeitraum erst am 16. starten lässt, wenn bis 15. SGB XII bewilligt ist.
Das JC könnte auch einen Teil der SGB XII  Leistung erstatten, wenn der SGB XII Anspruch schon am 30.6. geendet hat und nur wegen des Wechsels der Leistungserbringer weiter gezahlt wurde.
Auf keinen Fall wird doppelt geleistet.