EGV (Eingliederungsvereinbarung) - Laufzeit und Rechte

Begonnen von Timo, 29. November 2022, 13:32:40

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Timo

Trotz alledem kann ich mit Euren Aussagen arbeiten.
Danke für Eure Ratschläge.

Die EGV habe ich nicht unterzeichnet und auch bisher keinen VA zugesendet bekommen.
Lediglich eine schnelle E-Mail erhalten, dass gemäß der neuen Regelungen nach dem 12. Änderungsgesetz ab Januar 2023 die weiteren Schritte zu gehen sind.

Welche diese Schritte sein werden bleibt wohl abzuwarten.

Fettnäpfchen

Timo

Zitat von: Timo am 02. Dezember 2022, 12:04:51Welche diese Schritte sein werden bleibt wohl abzuwarten.
Nennt sich Kooperationsplan, Quelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0 :
ZitatKooperationsplan
1. Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun "Plan zur Verbesserung der Teilhabe", kurz ,,Kooperationsplan", und die Geltungsdauer ,,Kooperationszeit". Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen "Absprachen" nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
2. Leistungsbezieher oder Jobcenter können ein Schlichtungsverfahren beantragen, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
3. Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten solange nach den gesetzlichen Regelungen für einen Kooperationsplan weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde.

Das Prinzip "Fordern" steht weiterhin an erster Stelle und mit Teilhabe hat das Ganze nach wie vor nicht das Geringste zu tun.
Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist. Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.

Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
Leistungsbezieher werden mit einem "Bürgergeldbonus" i.H.v. monatlich 75 Euro für die Teilnahme an solchen Maßnahmen geködert belohnt.
Wird gegen eine Pflicht aus dem Kooperationsplan verstoßen, entfällt der Anspruch auf den Bonus dauerhaft.

Ganzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet. Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.
Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.
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