Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Doppelmiete

Begonnen von aylis2007, 29. März 2023, 13:48:13

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Kopfbahnhof

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten.
Wenn das alles schriftlich und Nachweisbar ist, muss auch nichts gemacht werden.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20Habe auch starre Fristen
Damit ist die ganze Klausel Ungültig und es muss, gar nichts gemacht werden.

Wer hat den Boden rein gelegt ihr?
War der schon drin, muss der auch nicht von euch Entfernt werden.

Besenrein und fertig

Aber ohne den MV genau zu kennen, ist eine Antwort auch nicht so genau möglich.

aylis2007


Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13vorh. Zustimmung zum Umzug
Habt ihr diese schriftlich vom JC?
[/quote]

Ja wir haben wine schriftliche zustimmung vom JC für die Wohnung. Da steht auch das sie keine Doppelmieten übernehmen. Mur unter bestimmten Voraussetzungen könnte eine Doppelmiete übernommen werden steht da auch  :grins:


Ja den Boden haben wir reingemacht. Ist halt Rollware. Kommt in Sperrmüll. Zumal das geht auch nur nach Termin. Es ist unmöglich nahtlos umzuziehen

Ratlos

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20Ich hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten.
Dann ist auch keine Endrenovierung erforderlich. Geht es aber echt nur darum den von dir selbst eingebrachten Bodenbelag zu entfernen würde ich mich nicht auf Klauseln etc. berufen. So eine Auseinandersetzung bringt keiner Partei was ein.
Ich habe auf meinem Rechner zig BGH-Entscheidungen zu Fristen und Renovierung.

Tony Montana

Ein interessanter Punkt ist für mich dabei, wenn man eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, hat diesen Mietgebrauch schliesslich schon unlängst der Vormieter verursacht. Das ist damit eine Abwälzung. Warum sollte man dann selbst zum Auszug Schönheitsreparaturen ausführen? Das ist schon rein von der Logik her völlig unrechtens. Kopfbahnhof und ratlos machten das schon deutlich.

Dazu gibt es ein schönes BGH-Urteil, mir geht es dabei um was ergänzend ergänzend handfestes, für später auch andere Mitleser:

AZ VIII ZR 185/14

das ich mal hochgeladen habe:

https://pdfhost.io/v/41x~BHhqU_AZ_VIII_ZR_18514

Geht mir um diesen einen Punkt auf Seite 12 zur Abwälzung hinsichtlich des Vormieters auf den neuen Mieter:

Zitat23

(4) In seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR 352/12, WuM 2014, 135 Rn. 5) hat der Senat schließlich angedeutet, dass die im Senatsurteil vom 26. September 2007 genannten Erwägungen auf die Inhaltskontrolle von Vornahmeklauseln übertragbar sein könnten, mit der Folge, dass bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen werden könnte. Denn auch eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht habe.

Lohnt sich aber ingesamt, die 20 Seiten trotzdem mal durchzulesen, oder erstmal zu saven, dieses Urteil behandelt insgesamt das Thema der Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung.

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:27:58Ja den Boden haben wir reingemacht. Ist halt Rollware. Kommt in Sperrmüll.

Dann ohnehin kein Streitpunkt mehr vorhanden, Tapeten sollen ja dran bleiben sagst du, damit aus die Maus.

Nur damit das nicht fehlt: Das war ja eine zeitlang nämlich im neuen Mietrecht mit den bunten Wänden aufgehoben, ich glaubte nämlich selbst irrtümlich bis heute, das wäre noch so, wurde vom BGH schon 2012 (Az.: VIII ZR 416/12) aber leider schon zu meiner Überraschung  :schock: einkassiert:

https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bgh-urteil-mieter-muessen-beim-auszug-bunte-waende-weissen-a-932105.html

Da also in so einem Fall bunter Wände vorsicht, für die stillen Mitleser in ähnlicher Lage. Raucherhaushalt ist wohl noch unverändert, nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung liegt beim Rauchen ein mietvertragsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 538 BGB vor. Damit hatte ich als Raucher nämlich selbst 2011 einmal zu tun. Türen und Boden sollte ich abschleifen, da war der Vermieter beim Auszug bei mir auf die Nase mit gefallen.

Im Prinzip ist also nur zu fegen wie hier schon einige sagten und wenn wie gesagt keine bunten Wände die auf Verlangen des VM entfernt werden sollen, keine selbstverursachten Sachschäden und bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorliegen, hat man fertig.

Das Fass "Einbauküche" mache ich jetzt nicht auf, da gäbe es viel zu, zu sagen, weil da viele Besonderheiten zu beachten sind.  :grins:

aylis2007

Vielen Dank. Da sind schon ganz Interessante dabei. Ich werde es mir durchlesen.
Auch wenn ich jetzt weniger Renovierungsarbeiten habe steht mir der Umzug bevor und ich brauche Zeit um Umzuziehen und nahtlos wie gewünscht kann es nicht funktionieren  :mocking:
Ich kann ja nicht morgens alte Schlüssel abgeben Mittags neue entgegennehmen und wann soll ich umziehen  :schaem:

Ratlos

Das Thema Schönheitsreparaturen/Renovierung ist ein Fass ohne Boden.

Als erstes ist zwischen formularmäßiger Klausel, Vornahmeklausel, flexibler und starrer Fristen und einer Individualvereinbarung zu unterscheiden.

Gleich mal vorneweg: Rechtsentscheide waren früher für alle Gerichte bindend – heute gibt es die RE seit Jahren schon nicht mehr.
Das Urteil ist Teil einer Fortsetzung bzw. Abänderung eines uralten RE aus 1987 nach geänderter Rechtsansicht des BGH.

Formularmäßige Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB und ggf. § 9 -11  AGBG in Verbindung mit § 242 BGB
Wir kämen damit bei der Bewertung ins Beschlussanfechtungsverfahren zum Verbandsprozess und zum Individualprozess.

Das auszudiskutieren würde wohl 20 Thread-Seiten bedeuten und dürfte für den normalen Ratsuchenden schon deshalb uninteressant sein weil er die dazu ergangene extrem umfangreiche Rechtsprechung, die Kommentierungen dazu ebenso wie die überwiegende und herrschende Meinung gar nicht kennen kann.
Ein Hilfesuchender wäre glatt überfordert!

Ich schlage deshalb vor die konkreten Fragen eines Ratsuchenden im Zuge einer individuellen Einzelfall-Bewertung zu beantworten - ohne besonderen Verweis auf
BGH-Entscheidungen vor allem ohne Bezug zur NJW bzw. BGHZ und WuM (Wohnwirtschaft und Mietrecht) zu beantworten. Denn diese Urteilssammlungen enthalten wieder Querverweise die ein Rechtsunkundiger gar nicht analysieren kann.

Sheherazade

Du musst der Ablehnung unbedingt widersprechen. Leider kann ich dir keine Begründung liefern, weil ich durch die vielen Beiträge am Thema vorbei genauso den Überblick verliere wie du (mir brauche immer noch den fehlenden Textteil aus der Ablehnung). Ansetzen solltest du auf jeden Fall bei der Begründung für die Ablehnung, da sind wenigstens 1 oder 2 Punkte bei, die du aufgreifen kannst.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Zitat von: Sheherazade am 30. März 2023, 12:05:15Leider kann ich dir keine Begründung liefern,
Die steht doch schon im Thread

Tony Montana

Hinsichtlich Jobcenter und Widerspruch siehe dazu nochmal #1

Ansonsten ist das natürlich ein terminliches Problem. Generell habe ich es immer so erlebt, das man in die neue Wohnung schon ein paar Tage früher rein kann, eben um den Einzug zu managen. Dies wiederum obliegt natürlich der Kulanz des neuen Vermieters. Zieht denn der Vormieter deiner neuen Wohnung genau ein Tag vorher erst aus?

Da sind ja nur zwei Möglichkeiten, wenn ich nichts übersehen habe:

Widerspruch beim Jobcenter einreichen.

Mit dem neuen Vermieter zu sprechen, ob man eine oder zwei Tage vorher rein kann, weil sich der Einzug nicht anders richten lässt.

Sonst weiss ich beim besten Willen nicht, wie man das sonst noch lösen könnte. Mietkaution aufzehren lassen geht auch nicht, weil wie du sagst Genossenschaft. Ausser man könnte das von den Anteilen machen, die du irgendwann ausbezahlt bekommst. Das aber wiederum ist eine Frage von Zahlen und Zeit. Und Anteile kann man bis spätestens nach 2 Jahren bekommen. Und dann käme es darauf an, was du überhaupt noch bekommst. Fällt also flach.

Und was ich jetzt sage, könnte wieder böses Blut geben, @ratlos bitte nicht schimpfen...*gg*, was nicht meine Absicht ist, aber man muss den Notfall hier sehen. Das Jobcenter zahlt die Miete, ganz normal die Miete für deine nun neue Wohung, das muss ja sowieso, da könntest du also erstmal die Miete der alten Wohnung schuldig bleiben (wenn Widerspuch nicht erfolgreich) . Das ist kein Verbrechen. Dann kommt ja recht schnell eine Mahnung, besser du schreibst die aus der neuen Wohnung nun heraus an, das du die Miete deiner alten bleibe nur in Raten abzahlen kannst.

Gleich ob sie dies am Anfang ablehnen, fange recht schnell mit den Raten an zu zahlen. Solange immer die Raten fliessen, können sie nichts machen. Denn gleich, ob das mal einen Anwalt übergeben wird, dies durchläuft ja auch erstmal einige Mahnstufen, auf Ratenzahlung müssen sie sich letztendes ohnehin immer einlassen, die Wohnung kann man dir nicht mehr kündigen, das hast du schon selbst, bist ja dann schon raus.

Es wäre allerdings möglich, das ggf. Anwaltkosten und Mahnkosten anfallen, stelle dich darauf ein. Eventuell sogar ein Shufa-Eintrag, der aber schnell nach endgültigen bezahlung wieder fort sein dürfte. Da du Raten zahlst, dürfte es nicht über die Vollestreckungsgerichte erst gehen, das zählt dann zu den harmloseren Shufa Sachen.

Notfalls Shufa mal dann anschreiben, mit Zahlungsbestätigung des alten Vermieters, wenn die Sache dann komplett bezahlt ist. Veraltete oder falsche Daten muss die Schufa sofort löschen. Wenn eine beglichene Forderung unter 1.000 Euro liegt, kann ebenfalls eine sofortige Löschung beantragt werden. Es ist durch deine Ratenzahlung auch nicht unbedingt gesagt, das dies in der Shufa eingetragen wird das liegt ja allein beim Veranlasser.

Womöglich ist man sogar beim vorherigen Vermieter deiner alten Wohung mit der Ratenzahlung einverstanden, einfach denen auch die Lage schildern, denn die sind froh, wen sie ihr Geld überhaupt bekommen, was ja auch dann so sein wird.

Das ist keine elegante Lösung, sie koste nun eben auch etwas, auf die Widerspruchsantwort warten, was ich aber in jedem Fall trotzdem versuchen würde, die können dem ja nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchaus auch entsprechen, aber das weitere, bei Ablehnung zum Anwalt, dann mit dem JC womöglich vor den Gerichten herum ärgern, dir läuft einfach die Zeit davon. Da muss man alle Alternativen in Betracht ziehen. Man hat ja schliesslich andere Sorgen vor einem Umzug. Sonst weiss ich auch nicht, was man da noch ausschöpfen könnte.

Ratlos

#24
Zitat von: Tony Montana am 30. März 2023, 12:30:25da könntest du also erstmal eine Miete der alten Wohnung schuldig bleiben. Das ist kein Verbrechen. Dann kommt ja recht schnell eine Mahnung, besser du schreibst die aus der neuen Wohnung nun heraus an, das du die Miete deiner alten bleibe nur in Raten abzahlen kannst.
Jetzt legst aber los whow.
Sie hat in der alten Wohnung doch gar keine "Schulden" in dem Sinn. Sie kommt nur in teilweisen Zahlungsverzug der durch die Ratenzahlung mit jeder weiteren Rate  kompensiert wird.
Denke ein kurzes Gespräch mit dem alten VM genügt wenn man ihm die Situation verdeutlicht und angemessene Raten anbietet und die 1. gleich durch Überweisungsbeleg nachweist. Bei einer Miete von z.B. 500 € kalt würde ich 50 - 70 € Rate anbieten. Auch höher wenn es die finanzielle Situation zulässt.

Ein Schufa-Eintrag wäre dann völlig unzulässig und kommt auch mit Sicherheit nicht.
Ein Gerichtsverfahren geht dann auch nicht und selbst die Einschaltung eines RA ginge dann nicht zu Lasten der TE weil sie durch die Raten ihre Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit beweist. Da kann dann auch ein RA nichts mehr tun.

Die Beiziehung eines RA wäre schon wegen der Einfachheit der Sache und im Hinblick auf die Schadensminderungpflicht des VM ein Witz - siehe § 254 BGB evtl. i.V. mit § 278 weil dies kein Rechtsfall ist durch die Ratenzahlung und daher auch keiner konstruiert werden kann.
Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.
Die berechnen wir dir dann später bis auf den 10tel Cent.
_____________________________
So nebenbei für Mitleser die mit Schulden belastet sind:
Schulden bei Banken, großen Versandhäusern usw. werden automatisch getilgt.
Nämlich 1. durch den Rückversicherer / Forderungsausfallversicherung die praktisch jedes Großunternehmen hat,
 2. durch die automatische Pauschal-Wertberichtigung - 3. durch die manuelle Einzel-Wertberichtigung über die Bilanz. Und was schreiben die Prüfer dazu: Bilanzsystematik / Wertberichtigungssystematik ok.
Bloß weiß der alte Schuldner nix davon. Der soll trotz der Zahlungen weiter bluten oder wird mit Titel 30 Jahre lang verfolgt. Wer sich da nicht wehrt hat schon verloren!!


Spring23

Es dürfte im Bereich der Legenden zu finden sein, dass man sich selbst zinslose Darlehen zu Lasten Dritter vergeben kann und niemand was tun kann, solange man eine Mini-Rate zahlt.

500 Euro Ausstand und 50 Euro Rate heißt, dass ein Vertragspartner, der keinen Bezug zur eigenen Solvenz hat, 10 Monate auf sein Geld warten soll.
Zinslos als Darlehen.

Ratlos

Zitat von: Spring23 am 30. März 2023, 13:59:30Znslos als Darlehen.
Du musst lesen lernen  :lol:
Dann siehst du Verzugszinsen
also nichts zinsloses der Herr
Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 12:45:25Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.

aylis2007

Tony Montana, das wäre mir viel zu kompliziert. Ich würde natürlich wenn ich kein erfolg habe in 2 Raten abzahlen. Müssen dann halt bisschen in den sauren Apfel beißen. Tortzdem vielen Dank das du dir die Mühe gemacht hast und so einen Langen Text um mir zu helfen erfasst hast. :smile:


Zitat von: Sheherazade am 30. März 2023, 12:05:15Du musst der Ablehnung unbedingt widersprechen. Leider kann ich dir keine Begründung liefern, weil ich durch die vielen Beiträge am Thema vorbei genauso den Überblick verliere wie du (mir brauche immer noch den fehlenden Textteil aus der Ablehnung). Ansetzen solltest du auf jeden Fall bei der Begründung für die Ablehnung, da sind wenigstens 1 oder 2 Punkte bei, die du aufgreifen kannst.

Ja ich kann dich verstehen. Ging mir genaus so. Ich habe schon verstanden mit dem Punkt was du angesprochen hast am anfang. Ich habe keine zustimmung für eine Doppelmiete vor anmietung erhalten. Das meinst du. Naja ich Widerspreche erst einmal. Versuch ist es wert :ok:

Sheherazade

Hast oder hattest du eigentlich Umzugskostenbeihilfe beantragt? Da hätte das mit der Doppelmiete reingehört.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Spring23

Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 14:02:51
Zitat von: Spring23 am 30. März 2023, 13:59:30Znslos als Darlehen.
Du musst lesen lernen  :lol:
Dann siehst du Verzugszinsen
also nichts zinsloses der Herr
Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 12:45:25Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.

Ändert nichts am Rest der Aussagen.