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JC Warendorf will unabhängige Schlichtungsstelle einsetzen

Begonnen von NRWMaster, 25. August 2023, 21:50:32

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NRWMaster

ZitatKooperationsplan:
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird seit dem 01.07.2023 sukzessive durch
einen rechtlich nicht verbindlichen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) ersetzt. Bestehende Eingliederungsvereinbarungen nach altem Recht haben zunächst weiter Bestand. Diese sind bis zum 31.12.2023 auf die neue Systematik des Kooperationsplans umzustellen und verlieren spätestens nach dem 31.12.2023 ihre Gültigkeit.
Der Kooperationsplan wird nicht mit Rechtsfolgenbelehrung versehen, nicht unterschrieben und begründet für beide Seiten keine eigenen, unmittelbaren Rechte bzw. Ansprüche. Der Kooperationsplan stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.
Die Einladung von Leistungsberechtigten zur gemeinsamen Erstellung von Potenzialanalyse und Kooperationsplan erfolgt immer ohne Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen des Nichterscheinens. Erscheint die/der Leistungsberechtigte nicht zum Erstge-
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spräch und ist hierfür kein wichtiger Grund bekannt, wird die folgende Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.
Schlichtungsverfahren:
Das Schlichtungsverfahren wurde in § 15a SGB II geregelt. Ist die Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Jobcenter und der/dem Leistungsberechtigten nicht möglich, wird auf Verlangen
einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein
gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren
einleitet, entstehen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten.
Die Schlichtungsstelle kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Jobcenters bzw.
der Kreisverwaltung angesiedelt werden; Voraussetzung ist lediglich die Hinzuziehung
einer Person, die bisher unbeteiligt war und insofern nicht weisungsgebunden ist. Das
Jobcenter Kreis Warendorf hat sich bewusst dafür entschieden, die Schlichtungspersonen nicht aus Jobcenter- und auch nicht aus sonstigen Kreisbeschäftigen zu bilden.
Vielmehr wurden fünf ehrenamtliche Kräfte gewonnen, die fachlich und persönlich versiert sind, aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Jobcenter stehen (drei Frauen,
zwei Männer). Dadurch soll dem Grundgedanken der Neutralität und Unvoreingenommenheit in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
Über die Homepage des Jobcenters, über Flyer sowie in persönlichen Beratungsgesprächen werden Leistungsberechtigte über die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle informiert. Die Einschaltung von Schlichtungspersonen soll so unbürokratisch
und einfach wie möglich erfolgen.
Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung. Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren spätestens nach Ablauf von vier Wochen beendet.
Minderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens
ausgeschlossen.
Ist es im Rahmen der Beratung oder im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht gelungen, sich gemeinsam auf eine Integrationsstrategie zu einigen und diese in einem Kooperationsplan festzuhalten, so erfolgen die erforderlichen Aufforderungen zu Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.
In den weiteren Beratungsgesprächen soll dennoch weiterhin versucht werden, die/den
Leistungsberechtigte/n für eine Zusammenarbeit auf Basis eines Kooperationsplans zu
gewinnen, um gemeinsam an einer nachhaltigen Integration zu arbeiten

Fettnäpfchen

 :flag:

Das erste vernünftige was ich zu dem leidigen Thema lese.
Hut ab
Zumindest wenn die Schlichter wirklich unbefangen sind und Ahnung haben.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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