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Schornsteinfeger wird nicht übernommen

Begonnen von Zara, 09. Oktober 2023, 11:53:32

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Zara

Hallo,

ich habe eine Frage zu den Nebenkosten:
Und zwar wurde unsere Wohnung, in der wir seit 2020 leben, seinerzeit als unangemessen eingestuft. Sprich, sie ist ein paar qm zu groß. Lange Geschichte, wir wurden damals wegen Eigenbedarf gekündigt und es blieb uns keine andere Möglichkeit, als in die aktuelle Wohnung zu ziehen.

Verfahren vor dem SG haben wir durch, trotz Nachweisen haben wir das Verfahren verloren. Wir haben auch keine Kraft mehr, weiter dagegen vorzugehen.  :sad:

Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).

Als Grundmiete erhalten wir vom JC nur einen Pauschalbetrag von 500 Euro, weshalb wir sozusagen den Wasserabschlag monatlich noch selbst drauf legen müssen. Heizkostenabschläge werden übernommen. Die Nachzahlung an Gas nur anteilsmäßig für die "erlaubten" 60 qm. Für Wasser hat mein Lebensgefährte seit Jahren ein Attest wegen berechtigtem Mehrbedarf aus Gesundheitsgründen, auch dies wird ignoriert.

Nun wurden im kompletten Zeitraum bisher weder Müllgebühren, noch Wassernachzahlungen und Schornsteinfeger übernommen. Da ich ein Kleingewerbe betreibe und deswegen alle Kontoauszüge vorlegen muss, wurden nun plötzlich (ohne erneuten Antrag) die Müllgebühren für das aktuelle Halbjahr (stehen auch so im aktuellen Bescheid) ausgezahlt. Vorher wurden diese Kosten stets abgelehnt bzw. einfach ignoriert. In dem endgültigen Bescheid (Zugang April 2023) für das erste Hj. 2022 (nach Prüfung meiner abschließenden EKS) standen die Müllgebühren für April 2022 auch plötzlich in der Berechnung / Auszahlung mit drin, wurden mir aber nie ausgezahlt. Fällig sind diese immer im April und Oktober, 2x 96 Euro.

Heute kam die Schornsteinfegerrechnung von über 103 Euro. Auch diese Kosten haben wir immer selbst gezahlt. Die Rechnung ist aktuell so hoch, da es auch noch eine Feuerstättenschau gab. Deswegen meine Frage, was mache ich nun? Muss der Schornsteinfeger übernommen werden, auch wenn die Wohnung größer als 60 qm ist?! Ich meine, was hat der Schornsteinfeger mit der Größe der Wohnung zu tun? Bzw. ob er nun an den Vermieter oder direkt bezahlt wird, eigentlich gehören diese Kosten doch zu den Nebenkosten.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

P.S. An die nicht ausgezahlten Müllgebühren aus dem Bescheid vom April 2023 zu erinnern, traue ich mich auch nicht. Dann fällt denen womöglich noch auf, dass die aktuellen Müllgebühren, die ausgezahlt wurden, nicht "berechtigt" waren. Also... was tun?

Ottokar

Eine Wohnung kann wegen der Größe nicht unangemessen sein, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Solange die Gesamtkosten angemessen sind, muss das JC diese anerkennen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


september23

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).
was ist das für ein Mietvertrag?


Fettnäpfchen

Zara

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Und zwar wurde unsere Wohnung, in der wir seit 2020 leben, seinerzeit als unangemessen eingestuft.
Alle zwei Jahre sollte die Angemessenheit in Form eines schlüssigen Konzeptes angepasst werden
Vllt. wurde das gemacht und deswegen ist euer Anspruch auf KdUH höher geworden. Das müsstet ihr normalerweise auch in der Höhe der KdUH die überwiesen wird merken.

Das kannst nur du selber kontrollieren denn ohne irgendetwas von der Gerichtsverhandlung von damals zu wissen kann man nichts "vernünftiges" antworten
Zum Überprüfen schau mal ob du deinen Ort bei https://www.harald-thome.de/informationen.html findest, ansonsten einfach mal bei der Gemeinde/Stadt nachfragen.

MfG FN
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Zara

#4
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2023, 13:42:39Eine Wohnung kann wegen der Größe nicht unangemessen sein, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Solange die Gesamtkosten angemessen sind, muss das JC diese anerkennen.

Es steht bzgl. der Heizkostennachzahlung so im Bescheid:

ZitatLaut Ihrer Abrechnung entspricht der Verbrauchskostenbetrag in Höhe von 1371,73 Euro einem KWh-Verbrauch von 8.346 kWh für einen Zeitraum von 5 Heizmonaten. Nach dem Bundesheizspiegel liegt der angemessene Höchstwertverbrauch bei 263 KWh pro Quadratmeter. Dieser Wert entspricht einem angemessenen Verbrauch für 5 Monate von 6575 kWh (60 qm multipliziert mit 263 KWh/12 Monate x5).
Daher kann lediglich ein Betrag in Höhe von 250,66 Euro als Bedarf anerkannt werden.

Rund 142 von 392 Euro mussten wir selbst an den Energieanbieter zahlen.
Wie sieht es denn eigentlich bzgl. der Beschaffenheit der Wohnung aus? Die Wohnung ist nicht gedämmt, sondern diesbezüglich auf Stand von den 50er Jahren. Außerdem handelt es sich um eine 23 Jahre alte Gastherme. Einige Dachfenster sind auch nicht mehr die Besten. Ist ja logisch, dass wir nicht so effizient heizen können, wie in einem Neubau. Selbst wenn wir die Heizkörper im Wohnzimmer auf "5" drehen würden, erreichen wir in der kalten Jahreszeit höchstens 21-22 Grad. Wir heizen also nicht unsinnig.

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Oktober 2023, 13:54:34Alle zwei Jahre sollte die Angemessenheit in Form eines schlüssigen Konzeptes angepasst werden
Vllt. wurde das gemacht und deswegen ist euer Anspruch auf KdUH höher geworden. Das müsstet ihr normalerweise auch in der Höhe der KdUH die überwiesen wird merken.

Das kannst nur du selber kontrollieren denn ohne irgendetwas von der Gerichtsverhandlung von damals zu wissen kann man nichts "vernünftiges" antworten
Zum Überprüfen schau mal ob du deinen Ort bei https://www.harald-thome.de/informationen.html findest, ansonsten einfach mal bei der Gemeinde/Stadt nachfragen.

Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen. Zum 30.06.2020 war die Kündigung ausgesprochen worden und uns bereits im Mai für eine Wohnung zu entscheiden, sei zu früh gewesen. Nachweise über die ausgiebige Wohnungssuche usw. wurden nicht anerkannt. Und unsere Katzensenioren hätten wir notfalls auch abgeben sollen laut JC, um auch in eine Wohnung ohne Haustierhaltung zu ziehen.

Bei Harald Thome ist unser Kreis nicht dabei. Und auf der Webseite des hiesigen JC steht nur eine KdU-Tabelle mit Stand 01.01.2022. Danach steht bei 2 Personen eine Größe von 60 qm, Miete 420 Euro + 42 Euro (10%) Aufschlag = Brutto Kaltmiete ohne Heizung 462 Euro. Ist denn in der Brutto Kaltmiete das Wasser laut deren Tabelle mit drin, oder zahlen sie uns mit 500 Euro schon mehr? Wie gesagt, ich blicke da nicht durch.
Heizkosten stehen Stand 2022 in der Tabelle des JC = 1,58 € pro m2 monatlich bei Gas und Öl

Bleibt also die Frage wegen der Schornsteinfegerkosten.  :sad:

Zitat von: september23 am 09. Oktober 2023, 13:47:17
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).
was ist das für ein Mietvertrag?



Wieso? Es handelt sich um eine eigene Wohneinheit (kleine Haushälfte). Rechnungen für Schornsteinfeger, Müll & Gas erhält direkt der Mieter, nicht der Eigentümer. Der Vermieter wohnt in der anderen Hälfte mit eigenen Anschlüssen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Kommt mir schon seltsam vor, denn es ist ein klarer Grund für einen Umzug.

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Muss der Schornsteinfeger übernommen werden, auch wenn die Wohnung größer als 60 qm ist?
Ja, es gehört zu den KdU.

Bei allen anderen kommt es schon auch darauf an, wie groß ist die Wohnung?

Sheherazade

Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Oktober 2023, 16:36:02
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Kommt mir schon seltsam vor, denn es ist ein klarer Grund für einen Umzug.

Vielleicht hat die TE nur das kleine Wort "ungenehmigt" vergessen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

Eigentlich braucht es da keine Genehmigung zum Umzug.
Besser ist sie aber auf jeden Fall.

Problem ist evtl. aber die Angemessenheit, weil Wohnung zu groß?

Zara

#8
Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Oktober 2023, 16:50:41Eigentlich braucht es da keine Genehmigung zum Umzug.
Besser ist sie aber auf jeden Fall.

Problem ist evtl. aber die Angemessenheit, weil Wohnung zu groß?

Ja, 72 qm und damit kleiner als die Wohnung davor.
Da wurde alles übernommen, sogar die Abschlussrechnung des Vermieters, ohne dass wir diese je zu Gesicht bekommen haben. VM hatte die Rechnung ohne unser Wissen ans JC geschickt und das hat direkt an ihn überwiesen. Dazu ist zu sagen, dass es bei uns weder je Rückstände in irgend einer Form gegeben hat, noch eine Vereinbarung mit dem JC, dass Miete direkt an den Vermieter geht. Wir haben immer selbst überwiesen und hatten diesbezüglich auch keine offenen Forderungen!

Da ich ein Kleingewerbe mit selbst hergestellten Produkten führe, wäre kleiner als die aktuelle Wohnung gar nicht in Frage gekommen.
Vielleicht sollte ich bei meiner nächsten EKS oder rückwirkend mal die ,,zu vielen" qm angeben. Denn dies habe ich bisher nicht gemacht. Wäre die Wohnung kleiner, müsste ich mir auch einen extra Raum anmieten.

september23

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Wieso? Es handelt sich um eine eigene Wohneinheit (kleine Haushälfte). Rechnungen für Schornsteinfeger, Müll & Gas erhält direkt der Mieter, nicht der Eigentümer. Der Vermieter wohnt in der anderen Hälfte mit eigenen Anschlüssen.
Die Frage nach der Art des Mietvertrages ergab sich aus der Schilderung, dass Du die Nebenkosten nicht an den Vermieter zahlst. Das ist bei Wohnungsmietverträge unüblich.

Wie es sich bei Haushälften verhält, ist mir nicht bekannt, ebenso wenig wusste ich vorher/hab es eventuell überlesen, wie Du wohnst. Daher die Frage.

Ottokar

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Es steht bzgl. der Heizkostennachzahlung so im Bescheid:
Das ist eine Fehlinterpretation von dir, da geht es nicht um die Größe der Wohnung, sondern die Angemessenheit der Heizkosten.
Die Unangemessenheit der Heizkosten darf für sich allein jedoch nicht zur Ablehnung der Nachzahlung führen, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Da es hier nur um 5 Monate geht und nicht um 12, muss man wissen, ob es sich bei den 5 Monaten um die Heizperiode handelt (Oktober bis März), denn dann muss man für die Heizkosten (ohne WW) den Jahresverbrauchswert zugrunde legen und nicht nur 5/12.

Abgesehen davon stimmt die angegebene Berechnung nicht.
8.346 kWh kosten 1.371,73 Euro, das sind somit 0,1644€/kWh.
Die vom JC als angemessen genannten 6.575 kWh kosten demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65€
Wie das JC hier auf 250,66 Euro kommt, ist nicht nachvollziehbar.


Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Das ist rechtlich nicht nachvollziehbar, eine Eigenbedarfskündigung - egal ob berechtigt oder nicht - ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 22 SGB II anzuerkennen.
Wenn das SG das nicht tut, dann geht beim LSG in Berufung mit der Begründung, dass das SG anders urteilt als das BSG in ständiger Rechtsprechung.
Aber bitte beachten: der Einzug in die aktuelle Wohnung hat nichts damit zu tun, ob der Umzug erforderlich war, dabei geht es allein darum, ob die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind.
Auch wenn ein wichtiger Grund für den Umzug vorlag, kann der Einzug in die aktuelle Wohnung wegen unangemessener Kosten unzulässig gewesen sein, womit das JC nur die max. angemessenen Kosten anerkennt und nicht die tatsächlichen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Zara

#11
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Da es hier nur um 5 Monate geht und nicht um 12, muss man wissen, ob es sich bei den 5 Monaten um die Heizperiode handelt (Oktober bis März), denn dann muss man für die Heizkosten (ohne WW) den Jahresverbrauchswert zugrunde legen und nicht nur 5/12.

Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.

Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Abgesehen davon stimmt die angegebene Berechnung nicht.
8.346 kWh kosten 1.371,73 Euro, das sind somit 0,1644€/kWh.
Die vom JC als angemessen genannten 6.575 kWh kosten demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65€
Wie das JC hier auf 250,66 Euro kommt, ist nicht nachvollziehbar.

Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?

Die Abschlussrechnung Gas habe ich mal hinzu gefügt.

Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Das ist rechtlich nicht nachvollziehbar, eine Eigenbedarfskündigung - egal ob berechtigt oder nicht - ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 22 SGB II anzuerkennen.
Wenn das SG das nicht tut, dann geht beim LSG in Berufung mit der Begründung, dass das SG anders urteilt als das BSG in ständiger Rechtsprechung.

Unsere RA war seinerzeit der Meinung, dass der Streitwert zu niedrig sei, um weiter vorzugehen.
Verhandelt wurde letztendlich auch nur der Bescheid aus 2020, was ich auch nicht verstehe. Es ging uns eigentlich darum, dass die KdU generell übernommen werden.
Auch die Tatsache, dass es zur Pandemiezeit war und die letzte Wohnung ein riesiges Schimmelproblem hatte, wurde vom SG ignoriert. So gesehen hatten wir gleich 3 Gründe, das Wohnungsangebot anzunehmen bzw. die Wohnung anzumieten.

Kopfbahnhof

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 18:35:30VM hatte die Rechnung ohne unser Wissen ans JC geschickt und das hat direkt an ihn überwiesen.

Auch das ist recht Seltsam.
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19So gesehen hatten wir gleich 3 Gründe, das Wohnungsangebot anzunehmen bzw. die Wohnung anzumieten.
Der entscheidende Grund war hier die Eigenbedarfskündigung.
(wer dann auch immer in die Schimmelwohnung einziehen will)

Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Verhandelt wurde letztendlich auch nur der Bescheid aus 2020
Ich dachte es geht um die aktuelle Wohnung?

Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32ie Müllgebühren für April 2022 auch plötzlich in der Berechnung / Auszahlung mit drin, wurden mir aber nie ausgezahlt.
Dann solltet ihr beim JC noch mal Druck machen.

Schornsteinfeger, Müll und Wasserverbrauch haben auch eher nichts mit den m² der Wohnung zu tun.
Sollten demnach vom JC übernommen werden, so ich da richtig liege.


Ottokar

Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.
Also Heizperiode.

Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?
Das kann ich ohne den Bescheid des JC zu kennen nicht beantworten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Zara

#14
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 22:55:24
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.
Also Heizperiode.

Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?
Das kann ich ohne den Bescheid des JC zu kennen nicht beantworten.

Welche Angaben brauchst Du denn? Das JC hat aus der Abschlussrechnung die 250,66 Euro nachbezahlt. Für Januar bis einschließlich April pro Monat 180€ Abschlag = 720€.

Wenn ich es, ohne mich an der Heizperiode zu orientieren mit Dreisatz rechne, käme ich auf 291,08 Euro.