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Ablehnungsbescheid Erstausstattung Wohnung

Begonnen von Max1909, 07. November 2023, 14:18:35

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Max1909

Hallo zusammen, betreue seit letztem Jahr einige ukrainische Kriegsflüchtlinge. Vor Inkrafttreten des Bürgergeldes haben alle problemlos die Beihilfe zur Erstausstattung erhalten. Eine Person erhielt jedoch einen Ablehnungsbescheid mit folgender Begründung: "Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind Sie in der lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist"

Ist es jetzt seit Einführung des Bürgergeldes anderes als vorhin? Vollständigkeitshalber muss ich erwähnen, dass fast gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstausstattung auch ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt worden ist, in dem wahrheitsgemäß ein Kontostand von knapp 3.000€ angegeben wurde.

Wäre für hilfreiche Ratschläge und Informationen, insbesondere ob sich in dem geschilderten Fall ein Widerspruch lohnt, sehr dankbar.

september23

Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 14:18:35Vollständigkeitshalber muss ich erwähnen, dass fast gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstausstattung auch ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt worden ist, in dem wahrheitsgemäß ein Kontostand von knapp 3.000€ angegeben wurde.
War dieses Geld beim Erstantrag vorhanden? Und wieso jetzt erst die Erstausstattung, zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung?


Fettnäpfchen

Max1909

Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 14:18:35Ist es jetzt seit Einführung des Bürgergeldes anderes als vorhin?
Nein

Mal schauen was für Antworten zu den von september23 gestellten Fragen kommen.
Evtl wäre auch wichtig zu wissen was beantragt wurde sowie die Wohnverhältnisse.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Max1909

Hallo und danke für die Rückmeldungen.
Der Reihe nach. Die Antragstellerin ist
zwar vor anderthalb Jahren eingereist. hat jedoch bis vor kurzem in einer möblierten Notunterkunft gewohnt. Wenn
man mit ihrer 85 jährigen Mutter über ein Jahr in einem Wohnheim untergebracht ist und wöchentlich an der Tafel einiges an Lebensmitteln kostenlos bekommt, hat sie im Vergleich zum Erstantrag einiges ansparen können.
Bezogen wurde eine leere 2 Zimmer Wohnung. Beantragt wurde so ziemlich alles, von einem Topf und Geschirr bis zur Waschmaschine.

Fettnäpfchen

Max1909

Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 17:43:21zwar vor anderthalb Jahren eingereist. hat jedoch bis vor kurzem in einer möblierten Notunterkunft gewohnt. Wenn
man mit ihrer 85 jährigen Mutter über ein Jahr in einem Wohnheim untergebracht ist und wöchentlich an der Tafel einiges an Lebensmitteln kostenlos bekommt, hat sie im Vergleich zum Erstantrag einiges ansparen können.
sollte normal schon bewilligt werden.

Was hat es dann damit:
Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 14:18:35"Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind Sie in der lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist"
auf sich. Kannst du das Schreiben mal anonymisiert einstellen, das Datum sollt stehen bleiben.

MfG FN
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Max1909

Hallo FN, anbei der Ablehnungsbescheid mit entfernten Daten bzgl. sowohl der Antragstellerin als auch des JC.

Falls du der Meinung wärest, man sollte Widerspruch einlegen, wäre ich für paar Tipps zur Argumentation sehr

verbunden. Danke im Voraus! LG Max

Rotti

Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 17:43:21Wenn man mit ihrer 85 jährigen Mutter über ein Jahr in einem Wohnheim untergebracht ist und wöchentlich an der Tafel einiges an Lebensmitteln kostenlos bekommt, hat sie im Vergleich zum Erstantrag einiges ansparen können.
ja schon, aber keine 3000 € wenn man nicht arbeitet. :wand: Das schickt man dann in die Heimat.

Hary

Zitat von: Max1909 am 07. November 2023, 14:18:35Ist es jetzt seit Einführung des Bürgergeldes anderes als vorhin? Vollständigkeitshalber muss ich erwähnen, dass fast gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstausstattung auch ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt worden ist, in dem wahrheitsgemäß ein Kontostand von knapp 3.000€ angegeben wurde.

Dann kann dieses angesparte Geld dich für eine Erstausstattung eingesetzt werden oder? Die Erstausstattung gibt es ja nur, wenn es keine andere Möglichkeit der Finanzierung gibt. Bei einem Guthaben von 3000 Euro kann man aber davon ausgehen, dass ein paar Teller und notwendige Dinge geschafft werden können. Eine Erstausstattung sind ja auch nur ein paar Euro, die man bekommen würde.

september23

Möglicherweise liegt es daran: "_Kann im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, wird dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt (§ 24 Absatz 1 SGB II)."

Das bedeutet, dass man die benötigten Gegenstände wie Topf, Geschirr und Co eigentlich vom Regelbedarf zahlen muss und nur wenn das nicht geht, ein unabweisbarer Bedarf, wie etwa bei Ersteinrichtung, Verlust nach Brand usw. besteht, dies als Darlehen gewährt werde.

Wenn das nicht stimmt, weder mit dem Thema Regelbedarf, noch Darlehen, wäre das der Angriffspunkt im Widerspruch.

Max1909

Zitat von: september23 am 09. November 2023, 08:23:38Möglicherweise liegt es daran: "_Kann im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, wird dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt (§ 24 Absatz 1 SGB II)."

Das bedeutet, dass man die benötigten Gegenstände wie Topf, Geschirr und Co eigentlich vom Regelbedarf zahlen muss und nur wenn das nicht geht, ein unabweisbarer Bedarf, wie etwa bei Ersteinrichtung, Verlust nach Brand usw. besteht, dies als Darlehen gewährt werde.

Wenn das nicht stimmt, weder mit dem Thema Regelbedarf, noch Darlehen, wäre das der Angriffspunkt im Widerspruch.

Liebe Forumskollegen Rotti und Hary, besten Dank für Eure wertvollen und äußerst sachdienlichen Hinweise. september23 - Danke für Deine Einschätzung. Folgende Sache sticht ins Auge. Das JC bezieht sich bei der Ablehnung ausdrücklich auf §§ 20 und 24 SGB II, welche besagen:

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

Soweit so gut. Dann geht es aber wie folgt weiter:

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht.



Hary

Kennt das Jobcenter den Sachverhalt mit der vorherigen Wohnsituation? Vermutlich geht die Behörde davon aus, dass bereits eine Grundausstattung vorhanden ist und mitgenommen wurde. Die Einrichtung könnte ja ein Schreiben aufsetzen, welches bestätigt, dass sämtliche Gegenstände der Einrichtung gehörten und nur genutzt werden durften im Rahmen der Unterbringung.

BTW als kleiner Tipp:
Fragt sich Mal bei örtlichen Seniorenheimen nach Möbel. In den Häusern lagern oft die Ausstattungen von ehemaligen Bewohnern, die verstorben sind und nur darauf warten das der Sperrmüll kommt. Die sind immer froh wenn jemand die Sachen nimmt und vielleicht noch ein paar Euro dafür da lässt. So habe ich hier für ein Dutzend Ukrainer schon sehr gut Möbel bekommen und der Ansprechpartner dort hat sich über einen 50er in der Hand gefreut.

Fettnäpfchen

Max1909

Zitat von: Max1909 am 08. November 2023, 17:38:40Falls du der Meinung wärest, man sollte Widerspruch einlegen, wäre ich für paar Tipps zur Argumentation sehr

verbunden. Danke im Voraus! LG Max
Die haben doch einen Vollsc....s

Die Lösung hast du ja schon selber gefunden und genau damit kannst du auch argumentieren.
Zitat von: Max1909 am 09. November 2023, 09:03:21Soweit so gut. Dann geht es aber wie folgt weiter:

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht.

Der Kontostand ist unwichtig erst wenn das Schonvermögen überschritten ist.
Die wollen nur sparen und versuchen das als Darlehen durchzusetzen.

Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
Erstausstattung

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Max1909 am 09. November 2023, 09:03:21Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
ja so ist es in den § steht aber Darlehen und ein Darlehen gibt es nur bei Vorlage der Kontoauszüge wo der Regelsatz nicht mehr reicht für den täglichen Bereich ein Darlehen bei 3000€ Schönvermögen geht wohl nicht.
ZitatErstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, i
ob jetzt das Schonvermögen damit gemeint und oder Einkommen ist mir aber da nicht so klar-
https://www.buzer.de/24_SGB_II.htm

Max1909

Ich danke allen Forumskolleginnen und -Kollegen für ihre Einschätzungen und Hilfestellungen, bereite einen Widerspruch vor und berichte, wie die Sache ausgegangen ist. Eine letzte Frage hätte ich noch. Im Ablehnungsschreiben wird Bezug auf den Antrag vom 24.10.2023 genommen. Der Antrag ist jedoch vom 10.10.2023. In der Sachlage ändert sich ja nichts, ist aber ein Formfehler. Soll ich den im Widerspruch ebenfalls erwähnen?

Hary

Zitat von: Max1909 am 10. November 2023, 07:30:22Der Antrag ist jedoch vom 10.10.2023. In der Sachlage ändert sich ja nichts, ist aber ein Formfehler. Soll ich den im Widerspruch ebenfalls erwähnen?

Würde ich nicht unbedingt. Wenn ich eine Meinungsverschiedenheit mit jemanden habe, dann gebe ich am besten keine Hinweise wo er etwas falsch gemacht hat. In einem juristischen Verfahren welches am Ende stehen könnte ist es doch ein eigener Vorteil, wenn man Unstimmigkeiten auf der Gegenseite aufzeigen kann. Daher nimm es zur Kenntnis und belasse es dabei, bis die dieser Fehler nützlich sein kann um dein Anliegen durchzusetzen.