Jobcenter nervt wegen Wohngeld

Begonnen von BlackCat, 13. April 2024, 07:46:21

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BlackCat

Hallo, mein Mann und ich arbeiten beide in Teilzeit seit Sommer letzten Jahres. Im November bekamen wir die Aufforderung, einen Antrag auf Wohngeld und Kindergeldzuschlag zu stellen, welches dann Ende November von uns erledigt und nachgewiesen wurde. Natürlich war es klar, daß die Bearbeitung länger dauern würde. Dem Jobcenter offensichtlich nicht. Letzten Monat bekamen wir eine Aufforderung, den Sachstand der Bearbeitung mitzuteilen. Jedoch ist dieser Sachstand nicht heraus zu finden, da BEIDE Ämter diesbezüglich wegen Überarbeitung keine Auskunft geben. Dieses teilte ich dem Jobcenter auch so mit. Trotzdem bekam ich diesen Monat wieder dieselbe Aufforderung!
Mal nur als Frage: hat das Jobcenter nicht die Möglichkeit, selbst nachzuforschen? Kurz vor Weihnachten bekam ich noch einen Anruf vom Wohngeldamt, daß nur noch einige Abrechnungen fehlen, die ich unverzüglich einreichte. Wie gesagt, das war vor Weihnachten...Unsere Geduld ist auch langsam aufgebraucht. Wie lange sollen wir denn noch warten und wie sollen wir bzgl. des Jobcenters reagieren?

Fettnäpfchen

BlackCat

Zitat von: BlackCat am 13. April 2024, 07:46:21wie sollen wir bzgl. des Jobcenters reagieren?
nachdem ihr
Zitat von: BlackCat am 13. April 2024, 07:46:21da BEIDE Ämter diesbezüglich wegen Überarbeitung keine Auskunft geben. Dieses teilte ich dem Jobcenter auch so mit.
ignoriert ihr einfach was das JC zu dem Thema wissen will.
Ihr habt ja Bescheid gegeben das es nicht in eurem Ermessen liegt; das wäre dann für das JC der https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html und den kennen die und wenn sie ihn nicht beachten ist das ihr Problem.

MfG FN
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Ottokar

Ich nehme an, dass diese Aufforderung eine Frist sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I beinhaltet. Diese zu ignorieren wäre dann eine sehr schlechte Idee.
Man sollte dem JC stattdessen sinngemäß mitteilen:

Es liegt nicht in meinem Einflussbereich, den Sachstand der Bearbeitung zu erfahren, da es keine rechtliche Grundlage für ein derartiges Auskunftsersuchen gibt, womit es gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I auch keine Mitwirkungspflicht bei einer Sachstandsanfrage gibt.
Das JC kann sich Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG diese Information aber selbst beschaffen, was lt. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auch vorrangig wäre.
Sobald ich die Entscheidung über die Anträge auf Wohngeld und Kindergeldzuschlag erhalte, werde ich Sie unaufgefordert gemäß § 60 SGB I unverzüglich darüber informieren. Ich bitte Sie, von weiteren Sachstandsanfragen an mich abzusehen.
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