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Landessozialgericht Verhandlung ohne vorher Kläger zu befragen

Begonnen von Bimimaus5421, 12. Mai 2024, 01:51:32

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Bimimaus5421

Hi ,Forumsmitglieder, kann das Landessozialgericht eine Verhandlung anberaumen ohne vorher dem Kläger anzuschreiben ob damit einverstanden ist das verhandelt wird oder macht man das nur wenn die Sache einfach für Gericht zu entscheiden ist ?

Sheherazade

Sorry, aber deine Fragen werden immer kryptischer.

Der Kläger hat Klage eingereicht, damit über eine Streitsache entschieden wird. Einer Entscheidung geht immer erst eine Verhandlung voraus. Warum soll man jetzt den Kläger fragen ob er mit einer Verhandlung einverstanden ist?  :weisnich:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Oberfrank



Als "Kläger" will man doch eine gerichtliche Entscheidung, und dazu wird ein Verhandlungstermin veranschlagt.
Sollte also im Grunde im Sinne des KLÄGERS sein.
 :scratch:
Gruss aus Oberfranken
Frank

TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32kann das Landessozialgericht eine Verhandlung anberaumen ohne vorher dem Kläger anzuschreiben ob damit einverstanden ist

Natürlich. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung mit Verhandlung der Normalfall.

Zitat von: Bimimaus5421 am 12. Mai 2024, 01:51:32macht man das nur wenn die Sache einfach für Gericht zu entscheiden ist ?

Wenn es einfach zu entscheiden wäre, DANN würde das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 12. Mai 2024, 09:47:36Wenn es einfach zu entscheiden wäre, DANN würde das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nur wenn dem alle Beteiligten zustimmen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Ja, bei einer Entscheidung nach § 124 Absatz 2 SGG. Bei einer nach § 153 Absatz 4 SGG ist dagegen nur anzuhören.

Ottokar

§ 153 Abs. 4 SGG regelt keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sondern die Zurückweisung der Berufung. Darum geht es hier zudem nicht.
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TripleH

Es ging um die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

Die Zurückweisung einer Berufung ist natürlich eine Entscheidung über den Streitgegenständ, was denn sonst? Der Beschluss ersetzt ein Urteil:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-153-verfahren-vor-den-landessozialgerichten-2321-grundsatz_idesk_PI434_HI2967229.html


Ottokar

In der Frage geht es um eine anstehende Entscheidung eines laufenden Verfahrens =  § 124 Absatz 2 SGG.
Nicht darum, ob die Berufung angenommen wird oder nicht.
Und das Verfahren beginnt erst, wenn die Berufung angenommen wurde.
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TripleH

Auch der 153 reguliert ein laufendes Verfahren. Es geht nicht um eine "Annahme" einer Berufung, sondern um die Zurückweisung, weil man sie materiell-rechtlich für unbegründet hält:


https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_12_10_B_11_AL_16_18_R.html

Ottokar

Das ändert nichts daran, dass es hier um eine anstehende Entscheidung über die Anträge der Parteien eines laufenden Verfahrens geht und nicht um dessen Abweisung.
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Bimimaus5421

@ Ottokar , das Gericht hat aber vorher nicht angefragt .
Sondern einfach entschieden das mündlich vethandelt wird.
Es gibt aber kein Zwang das Kläger erscheinen soll.

Ottokar

Das mündlich verhandelt wird ist im Gesetz geregelt, darüber entscheidet nicht das Gericht.
Ob das Gericht nur den Verhandlungstermin bekannt gibt, oder den Kläger vorlädt, womit dieser sehr wohl die Pflicht hat zu erscheinen, entscheidet das Gericht.
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