Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Anspruch auf höhere Unterkunftskosten durch Klimakomponente

Begonnen von Daniel90, 27. November 2024, 11:44:47

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Daniel90

Hallo liebe Community,

wie bereits im Titel erwähnt, würde ich gerne verstehen, was genau damit gemeint ist. Laut einem aktuellen Bericht, auf den https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-anspruch-auf-hoehere-unterkunftskosten-durch-klimakomponente verwiesen wird, besteht die Möglichkeit eines 10%-Klima-Zuschlags auf die Miete.

Bedeutet das konkret, dass bei einer KdU-Obergrenze (Kaltmiete + Nebenkosten) von beispielsweise 860 € in Herne durch den Klima-Zuschlag 10 % dazugerechnet werden, sodass die neue Obergrenze bei 946 € liegt? Oder habe ich den Bericht eventuell falsch interpretiert?

Hintergrund des Zuschlags ist laut dem Bericht ein Urteil, das höhere Unterkunftskosten durch eine sogenannte Klimakomponente ermöglicht. Diese soll Regionen mit besonders hohen Kosten aufgrund von energetischen Standards oder klimabedingten Faktoren berücksichtigen.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten und Hilfestellungen!

Mit freundlichen Grüßen


Fettnäpfchen

Daniel90

Da fragst du entweder bei deinem JC nach. Laut Bericht ist dass....erst in
ZitatBis jetzt ist die Klimakomponente ausschließlich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER; Beschluss vom 19. Juni 2023 – L 18 AS 512/23 B ER), SG Landshut (Beschluss vom 16. Juli 2024 – S 7 AS 166/24 -) , zum SGB XII: SG Berlin, Urteil vom 15.05.2022 – S 14 SO 645/22 – (nicht veröffentlicht) berücksichtigt worden.
oder schaust mal ob ihr ein schlüssiges Konzept zu den KdUH oder ob es nach der Wohngeldtabelle berechnet wird.
So wie ich das verstanden habe gibt es das nur wenn nach Wohngeldtabelle berechnet wird.

Da https://www.harald-thome.de/informationen.html könntest du evtl dein Ort und die Angaben dazu finden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

peter_m

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. November 2024, 12:27:41So wie ich das verstanden habe gibt es das nur wenn nach Wohngeldtabelle berechnet wird.

Genau, und es sind nicht 10%, sondern nur 19,20 € für einen 1-Personen-Haushalt, 24,80 € für 2 Personen + 4,8 € je weitere Person.
Und es ist strittig, wurde bisher nur vorläufig entschieden und noch nicht abschließend behandelt, nicht von einem Sozialgericht oder LG oder BSG.
Also kurz, nichts, was Dir bei der Wohnungssuche hilft, wenn das KdU-Konzept Deines Jobcenters nicht bisher umstritten bzw. von einem Gericht verworfen wurde.

begees

Es gibt dazu auch ein aktuelles Urteil:
SG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2024 - S 37 AS 506/23
Bei der Deckelung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle sind die Werte aus der Anlage 1 des § 12 WoGG um die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu erhöhen. Die Klimakomponente ist nicht bereits im Sicherheitszuschlag von 10 % enthalten.

Berechnungsmodus aus dem Urteil:
Tabellenwert aus § 12 Anlage 1 WoGG: 392,00 €
+ Klimakomponente § 12 Abs. 7 WoGG:   19,20 €
= Obergrenze inkl. Klimakomponente:  411,20 €
+ 10% Sicherheitszuschlag:            41,12 €
= Mietobergrenze                     452,32 €

Wenn also die Mietobergrenzen nach dem WoGG ermittelt werden - und zwar NUR DANN! - kann nach diesem Muster die regionale Mietobergrenze ermittelt werden.