Aufrechnung der Leistungen 3 Jahre

Begonnen von Leon183811, 16. April 2025, 14:39:44

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Leon183811

Einen wunderschönen Nachmittag wünsche ich euch allen ich habe mich soeben hier registriert weil ich einige Fragen habe


Wie verhält sich eine Aufrechnung, wenn mehrere Bescheide zurückgenommen wurden und die Leistungen zu Unrecht bezogen habe?


Drei Bewilligungsbescheide wurden aufgehoben und das Geld wird zurückgefordert


Da diese Person im Bezug des Burgergeld ist wird das ganze aufgerechnet.


Wird jetzt pro bescheid, drei Jahre lang aufgerechnet oder allgemein drei Jahre aufgerechnet?


Darf nach diesen 3 Jahren noch in irgendeiner Weise das Geld mit laufendes Leistungen aufgerechnet werden?

Hary

Zitat von: Leon183811 am 16. April 2025, 14:39:44Darf nach diesen 3 Jahren noch in irgendeiner Weise das Geld mit laufendes Leistungen aufgerechnet werden?

Ohne den Fall zu kennen darf so lange aufgerechnet werden wie die Forderung besteht. Die Verjährung tritt bei Rückzahlung auch nicht ein. Mit jeder Rückzahlung beginnt die Frist von vorne.

Fettnäpfchen

Leon183811

Zitat von: Leon183811 am 16. April 2025, 14:39:44Drei Bewilligungsbescheide wurden aufgehoben und das Geld wird zurückgefordert


ZitatIst nicht so meine Materie aber es wäre hilfreich wenn Du das Schreiben vom Amt anonymisiert hier einstellen würdest. Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.

Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder?
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011)
oder abtippen.

Soweit ich das in Erinnerung habe  :scratch:
Theoretisch ist es möglich wenn es sich um vorläufige Bewilligungen gehandelt hat und du nie einen abschließenden Bescheid bekommen bzw. beantragt hast.

MfG FN
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Leon183811

Also kann dann effektiv länger wie 3 Jahre aufgerechnet werden?


Ich dachte immer diese 3 Jahre sind das absolute maximale

Ottokar

#4
Lass dich nicht irritieren.

Eine Aufrechnungserklärung erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 4 S. 1 SGB II).
Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.
Voraussetzung ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 48 und 50 SGB X).
Der Aufrechnungsbetrag ist auf max. 30% der Regelleistung begrenzt (§ 43 Abs. 2 SGB II).

Eine Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf deren Bestandskraft folgt (§ 43 Abs. 4 S. 2 SGB II). Gemeint ist hier die materielle Bestandskraft (§ 39 SGB X, Bekanntgabe), nicht die rechtliche (nach Ablauf der Widerspruchsfrist).
Wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Aufrechnung nicht vollziehbar sein sollte (Voraussetzung: Aussetzung der Vollziehung der Aufrechnung), z.B. wegen einer Sanktion, verlängert sich der Aufrechnungszeitraum um diese Zeit. Es bleibt aber bei insgesamt 36 Aufrechnungsmonaten.

Im aktuellen Fall wurde offenbar für alle Rückforderungen die Aufrechnung gleichzeitig erklärt.
D.h. dass hier - die Erklärung der drei Aufrechnungen erfolgte im April 2025(?) - der Regelsatz durch die drei zeitgleich ablaufenden Aufrechnungen ab Mai 2025 bis einschl. April 2028 um 30% gemindert wird.

Auch wenn die drei Aufhebungen wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener oder falscher Angaben erfolgte und die Aufrechnungshöhe deshalb pro Aufrechnung 30% beträgt, ändert das nichts an der 3jahresfrist. Stattdessen muss die Höhe jeder einzelnen Aufrechnung auf 10% gemindert werden.
Selbst wenn vier Aufrechnungen mit 30% zeitlich zusammentreffen würden, ändert sich an der 3jahresfrist nichts. Mangels gesetzlicher Regelungen dazu verlängert ein solches Zusammentreffen mehrerer Aufrechnungen weder die 3jahresfrist, noch rechtfertigt es die Aussetzung der Vollziehung von Aufrechnungen.
(Fachliche Weisung der BA zu § 43 SGB II)

Wie schon geschrieben, muss das JC nicht aufrechnen. Tut es das obwohl feststeht, dass die Rückforderung so nicht vollständig getilgt werden kann, verzichtet es damit auch bewusst auf einen Teil der Rückforderung.
Allerdings kann das JC bei einer laufenden Aufrechnung von 30% auch warten, bis diese nach 3 Jahren endet, bevor es für eine weitere Erstattungsforderung eine Aufrechnung von 30% erklärt.
Denn es ist gesetzlich nicht geregelt, innerhalb welcher Frist nach einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Aufrechnung erklärt werden kann oder muss, und die Frist für Rückforderungen beträgt 4 Jahre (§ 50 SGB X) und erlaubt damit ein solches Abwarten.
Eine so erst später erklärte Aufrechnung kann auch über den vollen Zeitraum von 3 Jahren erfolgen, da die Aufrechnungserklärung dann einen Verwaltungsakt nach § 52 SGB X darstellt, der die 4jährige Verjährung des § 50 SGB X auf 30 Jahre verlängert.
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