Mittellosigkeit

Begonnen von Frau, 02. Januar 2026, 13:49:34

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Frau

Hallo in die Runde und frohes neues Jahr!

Nachdem ich selbst seit fast 4 Jahren nichts mehr mit dem Jobcenter zu tun habe, brauche ich jetzt mal eben ein Update für meinen Sohn, den ich als Beistand begleiten möchte. Er ist Ende November/Anfang Dezember arbeitslos geworden, wollte nicht auf die Hilfe vom Jobcenter angewiesen sein, hat es aber nicht geschafft, gleich wieder einen Job zu finden. Jetzt muss er wegen Mittellosigkeit am Montag hin. Gibt es irgendwas zu beachten, außer dass er einen tagesaktuellen Kontoauszug und seinen Personalausweis mitbringen muss? Ich weiß, dass die Jobcenter normalerweise auf persönliche Vorsprache mit Termin bestehen, habe aber gehört, dass es aber Ausnahmen gibt, wenn man seine Mittellosigkeit nachweist.
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Sheherazade

Idealerweise nimmt er einen ausgefüllten Erstantrag mit. Anspruch auf ALGI hat er nachweislich nicht?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Frau

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 13:49:34Gibt es irgendwas zu beachten, außer dass er einen tagesaktuellen Kontoauszug und seinen Personalausweis mitbringen muss?
Den Kontoauszug braucht es nicht da muss er zum Antrag ehh die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen.

Nicht abwimmeln lassen. Die Anträge gehören ausgehändigt und nicht zugeschickt. Ausnahme ihr regelt das telefonisch, aber JC und telefonieren nur wenn es gar nicht anders geht.

oder die Anträge aus dem Netz nehmen, ausfüllen und nachweislich abgeben.
ALG 2 Anträge
Die folgenden auf jeden Fall:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-sgb2_ba042689.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageek_ba032960.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagevm_ba033055.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagekdu_ba032980.pdf

Dann wie alt ist er Ü25?
Wo wohnt er? usw. aber das kann man später noch klären.

MfG FN

Ratgeber nicht nur für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
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Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Frau

@ Sheherazade

Danke für die Antwort. Nein, hat er nicht. Er hatte Bürgergeld bezogen und dann 2025 gearbeitet. Er sollte dann vermutlich seinen letzten ALG-II-Bescheid auch mitnehmen (alternativ seine alte BG-Nummer), damit gleich geklärt ist, dass kein ALG-I-Anspruch besteht?

@ Fettnäpfchen

Dir auch danke für die Antwort. Ja, ist Ü25. Mit "wo wohnt er" meinst Du nicht die Stadt, sondern ob er allein oder bei mir oder so wohnt? Danke für die Links zu den Anträgen. Er wohnt allein, muss also auch seinen Mietvertrag kopieren.
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Fettnäpfchen

Frau

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 14:08:13Er wohnt allein, muss also auch seinen Mietvertrag kopieren.
Genau darum ging es. Gut so das wird das ganze leichter.

Wenn du Fragen hast einfach fragen!

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 14:08:13Er sollte dann vermutlich seinen letzten ALG-II-Bescheid auch mitnehmen (alternativ seine alte BG-Nummer), damit gleich geklärt ist, dass kein ALG-I-Anspruch besteht?
Braucht es normal nicht, schadet aber auch nicht. Zumindest wenn er persönlich vorstellig wird.

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 13:49:34den ich als Beistand begleiten möchte.
:sehrgut: am besten immer!
Du weißt da Bescheid was du darfst und was das JC darf?

MfG FN
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Frau

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Januar 2026, 14:14:45Du weißt da Bescheid was du darfst und was das JC darf?

Naja, ich bin, wie gesagt, seit 4 Jahren da raus - ein kurzes aktuelles "Briefing" würde sicherlich nicht schaden. Am wichtigsten ist mir erst mal zu wissen, dass sie meinen Sohn, weil mittellos, nicht abwimmeln dürfen.
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Fettnäpfchen

Frau

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 14:20:12ein kurzes aktuelles "Briefing"
Das JC darf Nichts; einfach ausgedrückt.
auch nicht den Beistand verweigern und die Ausnahme dich nicht zuzulassen dürfte nicht gegeben sein da es da um Amtsärztliche Angelegenheiten geht wenn es deinem Sohn schaden könnte wenn du anwesend bist.

Du darfst dich auf keinen Fall als Zeuge o.ä. bezeichnen sondern nur als Beistand. Wie du heißt kannst du beantworten sollte aber gar nicht gefragt werden.

Du darfst Notizen machen und dich jederzeit zu Wort melden, da gilt es dann als ob dein Sohn gesprochen hätte.
Wenn dein Sohn anderer Meinung wäre muss er das auch gleich klarstellen und SB muss das akzeptieren.
Ansonsten wäre es sinnvoll nachträglich ein Gesprächsprotokoll zu machen für später falls es nötig werden würde wenn das JC/SB plötzlich falsche Tatsachen behauptet (auch in der Akte).

Ansonsten wäre noch zu beachten beim JC nichts sofort zu unterschreiben (außer natürlich die Anträge) sich eine Bedenkzeit aus zu beten um dich rechtlich relevant zu informieren. Da min. 14 Tage da so ein RA nicht sofort zur Verfügung steht.
Am Schluss noch ein Gesprächsprotokoll bzw Ausdruck was sie in die Akte geschrieben hat. Ob du es bekommst oder nicht ist egal, zeigt aber schon mal was zu erwarten ist vom SB.

KOOP, früher EinV, *braucht man nicht zu unterschreiben wenn die das wollen kannst du gleich dein Wissen als Beistand offenbaren in dem du genau das *sagst

ansonsten lies dir in Ruhe die Ratgeber aus meiner ersten Antwort durch.

MfG FN
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Frau

Danke, da hat sich ja nichts Wesentliches geändert.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Januar 2026, 15:05:39ansonsten lies dir in Ruhe die Ratgeber aus meiner ersten Antwort durch.

Habe ich getan, danke, auch hier keine besonderen Änderungen.

Wichtig ist mir nach wie vor Rechtssicherheit, dass das JC meinen Sohn, sprich uns, nicht abwimmeln darf, sich also nicht darauf berufen darf, sie würden persönliche Vorsprache nur mit Termin gewähren. Eben weil mein Sohn mittellos ist. Ergibt sich aus dem SGB, dass jeder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat UND dass die Leistungsgewährung zügig erfolgen muss - ich weiß aber leider nicht mehr die entsprechenden §§. Wäre nett, wenn ich hierzu noch was erfahren würde.  :smile:
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Sheherazade

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 14:08:13Nein, hat er nicht. Er hatte Bürgergeld bezogen und dann 2025 gearbeitet.

Er bekommt also die 12 Monate versicherungspflichtige Arbeit für die Anwartschaft auf keinen Fall zusammen in den letzten 30 Monaten?

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 15:21:55Wichtig ist mir nach wie vor Rechtssicherheit, dass das JC meinen Sohn, sprich uns, nicht abwimmeln darf, sich also nicht darauf berufen darf, sie würden persönliche Vorsprache nur mit Termin gewähren.

Meinst du wirklich die persönliche Vorsprache oder die Antragsannahme? Ersteres dürfte kein Muss für das Jobcenter sein. Die Antragsannahme darf man ihm allerdings nicht verweigern.
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Frau

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2026, 15:27:25Er bekommt also die 12 Monate versicherungspflichtige Arbeit für die Anwartschaft auf keinen Fall zusammen in den letzten 30 Monaten?

Ich denke nicht, nein. Genau kann ich das morgen mit ihm klären. Aber, da Mittellosigkeit besteht, wäre da nicht in jedem Fall das JC die erste Anlaufstelle und das wird dann hinterher intern verrechnet, falls er doch Anspruch auf ALG I hätte?

Und noch eine Frage: Ich war gerade auf der Seite des hiesigen JC um mal zu gucken, ob er sich vorsorglich einen Online-Termn holt - vielleicht ist ja kurzfristig was zu bekommen. Da gibt es dann 3 Buttons: Ich möchte einen Neuantrag stellen - Ich bin mittellos und möchte einen Neuantrag stellen - Ich möchte ein Mietangebot prüfen lassen. Das wirft für mich die Frage auf: Nach welcher Nicht-Leistungsbezugs-Dauer ist ein Antrag ein Neuantrag? Ich vermute, Neuantrag ist es nach jeder Unterbrechung des Leistungsbezuges, Weiterbewilligungsantrag nur im laufenden Leistungsbezug?
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Sheherazade

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 15:36:27Ich bin mittellos und möchte einen Neuantrag stellen

Das ist die für ihn passende Option. Früher war es nach einem Jahr Nichtleistungsbezug immer ein Neuantrag, keine Ahnung wie es heute ist.

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 15:36:27Aber, da Mittellosigkeit besteht, wäre da nicht in jedem Fall das JC die erste Anlaufstelle und das wird dann hinterher intern verrechnet, falls er doch Anspruch auf ALG I hätte?
Es verzögert aber die Antragsbearbeitung, wenn man ihn erst auffordern muss, entsprechende Nachweise zu erbringen.

Du versteifst dich sehr auf die von deinem Sohn bewusst verursachte Mittellosigkeit. Hast er sich denn mit seiner Kündigung Ende November/Anfang Dezember wenigstens arbeitssuchend bei der AfA gemeldet (das geht auch telefonisch oder online)?
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Kopfbahnhof

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 14:08:13Er hatte Bürgergeld bezogen und dann 2025 gearbeitet.
Er hat aber länger als 6 Monate gearbeitet?

Wenn kürzer, würde auch ein WBA ausreichen.

Frau

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2026, 16:20:49Du versteifst dich sehr auf die von deinem Sohn bewusst verursachte Mittellosigkeit.

Oh? Ich wusste gar nicht, dass du mit ihm in Kontakt stehst, oder woher hast du deine Informationen?
Ja, ja... diese furchtbaren jungen Sozialschmarotzer. Geh du ruhig weiter deinen Heiligenschein polieren. Währenddessen kannst du dir ja mal diesen Spruch durch den Kopf gehen lassen:

Zitat,,Großer Geist, bewahre mich davor, über einen Menschen zu urteilen, ehe ich nicht eine Meile in seinen Mokassins gegangen bin." (unbekannter Apachenkrieger)
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Sensoriker

Du fragst nach Hilfe und gehst dann Jemand an die dir helfen möchte??

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 17:33:55oder woher hast du deine Informationen?
Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 13:49:34wollte nicht auf die Hilfe vom Jobcenter angewiesen sein

Durch diese bewusste Entscheidung ist er jetzt Mittellos geworden.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Frau

Zitat von: Kopfbahnhof am 02. Januar 2026, 17:20:09Er hat aber länger als 6 Monate gearbeitet?
Wenn kürzer, würde auch ein WBA ausreichen.

Sorry, ich wollte schneller antworten, aber das ging nicht. Ja, er hat länger als 6 Monate gearbeitet. Da er aber umgezogen ist und vor der Arbeitsaufnahme noch mit seiner jetzt Ex-Freundin eine BG gebildet hat, muss ohnehin alles neu berechnet werden.


Zitat von: Sensoriker am 02. Januar 2026, 19:57:08Du fragst nach Hilfe und gehst dann Jemand an die dir helfen möchte??
Bist du Sheherazades Bodyguard? Ich fand ihre beiden Sätze:

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2026, 16:20:49Du versteifst dich sehr auf die von deinem Sohn bewusst verursachte Mittellosigkeit. Hast er sich denn mit seiner Kündigung Ende November/Anfang Dezember wenigstens arbeitssuchend bei der AfA gemeldet (das geht auch telefonisch oder online)?

keineswegs als hilfreich, sondern als ausschließlich kritisierend und moralisierend - und beides steht ihr nicht zu. Dir übrigens auch nicht, denn ich BIN niemanden "angegangen" und. Ich war nur ein bisschen ironisch.

Zitat von: Frau am 02. Januar 2026, 13:49:34wollte nicht auf die Hilfe vom Jobcenter angewiesen sein


Zitat von: Sensoriker am 02. Januar 2026, 19:57:08Durch diese bewusste Entscheidung ist er jetzt Mittellos geworden.

Oha, du bist also auch so jemand, der meint, aus einem Halbsatz von mir die Situation meines Sohnes beurteilen zu können? Reschpeckt.  :sehrgut:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)