Ab 1.1.2014 Alle geänderten Gesetze zur Kosten- und Beratungshilfe

Begonnen von Gast21319, 26. November 2013, 15:53:13

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Gast21319

Ab 1.1.2014 gelten folgende Änderungen bei der Prozesskostenhilfe:

    - umfassende Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
    - stärkere Beteiligung der Empfänger an der Finanzierung der Prozesskosten
    - Erweiterte Aufhebungsmöglichkeiten der PKH-Bewilligung, Möglichkeit zur Teilaufhebung
    - Definition des Begriffs der Mutwilligkeit

Im Bereich der Beratungshilfe:

    - Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten
    - Erweiterung des Kreises der Beratungspersonen
    - Einführung einer Vierwochenfrist zur nachträglichen Antragstellung
    - Möglichkeit der Aufhebung einer Beratungshilfebewilligung von Amts wegen und auf Antrag der Beratungsperson
    - Neufassung der Regelung zu den Rechtsbehelfen
    - Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Beratungshilfegebühr
    - Änderung der Anrechnungsregeln bei Vorbefassung

- Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

[gelöscht durch Administrator]

oldhoefi

Das neue Antragsformular für die Beratungshilfe

Am 19.12.2013 hat der Bundesrat die "Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe" (BerHFV) mit einigen Änderungen versehen verabschiedet. Das neue Formular ist ab dem 01.01.2014 zu verwenden.
Im Rahmen des Entwurfs für das Beratungshilfeformular hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen gemacht (Stellungnahme Nr. 21/2013), von denen das Bundesjustizministerium einige aufgegriffen hat.

weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2014/01/03/das-neue-antragsformular-fur-die-beratungshilfe/

Antragsformular Beratungshilfe --> http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2014/01/antragsformular-beratungshilfe-2014.pdf

Gast6430

Zitat von: oldhoefi am 06. Januar 2014, 23:11:10Das neue Antragsformular für die Beratungshilfe

SorryfürOT^^
@oldhoefi, hast auch nen Hinweis auf ne Tabelle oder so, bis zu welchem verfügbarem Einkommen (Einkommen - Belastungen= ???) ma Chancen hat Beratungs- und Prozeßkostenhilfe zu bekommen?

oldhoefi

Zitat von: Gast6430 am 07. Januar 2014, 17:56:59@oldhoefi, hast auch nen Hinweis auf ne Tabelle oder so
Puh, Ihr fragt mich Sachen... :mocking:

Meines Wissens gibt es keine "Tabelle", da jeder Sachverhalt individuell zu berechnen ist.

Entweder direkt beim Amtsgericht nachfragen, oder einen PKH-Rechner benützen.

---------------

Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 sind Neuregelungen bei der Prozesskostenhilfe (Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfehilferechts vom 31.08.2013 - BGBl I 2013, 3533) in Kraft getreten. Das bisherige Recht bleibt anzuwenden, wenn eine Partei vor dem 01.01.2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat.

ein Aufsatz aus juris --> http://tinyurl.com/pq7r8j4

oldhoefi

Aufsatz zu Beratungshilfe

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt (Kiel) hat im neuen Leitfaden das Stichwort Beratungshilfe beschrieben. Die ungekürzte Fassung haben wir jetzt auf der Tacheles-Seite zur allgemeinen Kenntnis veröffentlicht.

--> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1876/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 14.09.2015)

Meck

Ergänzend hier zum Thema Beratungshilfe -->> BVerfG: Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

ZitatDas BVerfG hat bekräftigt, dass die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden darf, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen würden, bedürfe die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung, so das BVerfG. (Az: 1 BvR 1962/11)


-->> https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151102536&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
LG Meck :bye:

oldhoefi

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe - Schonvermögen ("Kleiner Barbetrag") seit 01.04.2017 erhöht

Es ist noch nicht so ganz bekannt, dass bei Beratungshilfe und PKH die Schonvermögensgrenzen an die neuen Schonvermögensgrenzen des SGB XII (5.000 EUR pro erwachsene Person + 500 EUR pro unterhaltenes Kind) angepasst wurden. Im Ergebnis führt das zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises von Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Details --> https://www.anwalt.de/rechtstipps/beratungshilfe-und-prozesskostenhilfe-schonvermoegen-kleiner-barbetrag-seit-erhoeht_105764.html

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.05.2017)