BSG: Anrechnung von einmaligen Einnahmen - entstanden aus lfd. Anspruch

Begonnen von oldhoefi, 03. Mai 2015, 22:43:42

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oldhoefi

BSG–Urteil zur Anrechnung von einmaligen Einnahmen, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind

Das BSG hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie sog. ,,laufendes Einkommen" anzurechnen sind.
Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen.

Die bisherige Handhabungspraxis der JC:
Die Nachzahlung wird als einmalige Einnahme gerechnet und ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen verteilt (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Diesem systematischen behördlichen Vermögensraub ist nun endlich ein Ende gesetzt worden!

BSG-Urteil vom 24.04.2015 – AZ: B 4 AS 32/14 R (Volltext folgt)

Terminbericht des BSG (Nr. 2) --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13813

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Für die Beratungspraxis ist jetzt folgendes zu prüfen:

1. Erfolgte bis Jan. 2014 eine solche Anrechnung einer Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch als einmalige Einnahme und wurde diese auf sechs Monate verteilt (wovon mit 99 % Wahrscheinlichkeit auszugehen ist), dann war das eindeutig rechtswidrig und es besteht ein Korrekturanspruch. Hier ist also ein Überprüfungsantrag anzuraten (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB X), dieser wirkt bei zu wenig gezahlten Sozialleistungen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres zurück (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB II).

2. Rechtlich korrekt ist, die Anrechnung der Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch im Zuflussmonat. Hier muss das Amt den Bescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufheben und den überzahlten Betrag nach § 50 SGB X zurückfordern. Ist allerdings der komplette Hilfeanspruch entfallen, ist von der Rückforderungssumme 56 % der KdU nicht zurückfordern (§ 40 Abs. 4 SGB II). Hierauf muss geachtet werden!

3. Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht - das sind die Fälle unter Ziff. 1. und 2. - und war das JC mit der Zahlung länger als sechs Monate säumig, dann muss der Nachzahlbetrag mit 4 % verzinst werden (§ 44 Abs. 1 SGB I). Hier dürfte die Rechtsfehlerquote auch bei ca. 99,9 % liegen.

4. Hat das JC nachträglich von der Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch erfahren und diese auf sechs Monate angerechnet und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen und wurden diese Beträge im Hilfebezug aufgerechnet oder schon über den Forderungseinzug getilgt, handelt es sich nicht um zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen (wo für Überprüfungsanträge die Jahresfrist gilt), sondern um zu Unrecht erhobene Beträge, wo nach derzeitiger Rechtslage keine Frist gilt, weshalb Überprüfungsanträge die gesamte Hartz IV-Zeit rückwirkend gestellt werden können.

Im Übrigen wird zu prüfen sein, ob diese Verfahrensweise nicht auch im SGB XII anzuwenden ist.
Hier dürfte auf Betroffene, Berater, Anwälte viel Arbeit zukommen. Zu wünschen wäre im Übrigen von der BA, dass sie ihre dahingehenden fachlichen Hinweise alsbaldig korrigieren. 

(Zitate und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 03.05.2015)